IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2010

    LG Bielefeld, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 4 OH 740/09
    §§ 3 Nr. 30 TKG; § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Internetprovider per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden kann, die Löschung von Verkehrsdaten, welche zum Nachweis illegalen Filesharings benötigt werden, zu unterlassen. Eine Löschung der Verbindungsdaten würde den Auskunftsanspruch der Antragstellerin vereiteln, so dass der erforderliche Anordnungsgrund bestehe. Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die an dieser Stelle Bezug genommen werde (vgl. etwa Beschluss vom 11.02.2009, Az. 4 OH 8/09 ), sei es – entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung – darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft beziehe, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweise. Der Geschäftswert wurde gemäß §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO auf 48.000,00 EUR festgesetzt (300,00 EUR je Auskunftsanspruch).

  • veröffentlicht am 19. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009, Az. 312 O 394/08 – nicht rechtskräftig
    §§ 55, 51 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Wort-/Bildmarke „Pudel“, die die Abbildung eines springenden Pudels über dem Schriftzug „Pudel“ zeigt, in die Löschung dieser Marke einzuwilligen hat. Beantragt hatte dies die Inhaberin der bekannten Marke „Puma“. Das Gericht war der Auffassung, dass auf Seiten der Klägerin ältere Rechte vorlägen, die zur Nichtigkeit der „Pudel“-Marke führten. Auch in dieser Entscheidung stellt das Gericht klar, dass die Wertschätzung der Marke „Puma“ durch das „Pudel“-Zeichen in unlauterer Art und Weise ausgenutzt werde. Dies wurde bereits in einer vorhergehenden Entscheidung gegen die Lebensgefährtin des Pudel-Markeninhabers festgestellt (LG Hamburg – Puma ./. Pudel I). Dieser Entscheidung schloss sich das Gericht auch hinsichtlich der Verneinung eines Schutzes durch die Kunstfreiheit an. In der Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte ergebe sich ein Vorrang des Eigentumsrechts der Klägerin, die es nicht hinnehmen müsse, wenn ihre Marke allein aus kommerziellen Zwecken karikiert werde. Eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit dem Werbeauftritt der Klägerin sei in der „Pudel“-Marke jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb ein Schutz aus diesem Grund entfalle. Der Inhaber der Pudel-Marke hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 05 O 1508/08
    § 97 UrhG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks untersagt, schon dann vorliegt, wenn das Werk nur noch über Eingabe des direkten Links aufrufbar ist. Den Unterlassungsschuldner treffe auch eine Pflicht, das Werk vollständig vom Server, auf dem seine Website gehostet werde, zu löschen.

  • veröffentlicht am 9. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
    §§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2009

    OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
    §§ 278, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der sich strafbewehrt dazu verpflichtet, eine bestimmte negative Bewertung bei eBay nicht mehr aufrecht zu erhalten, bei weiterer Abrufbarkeit der Bewertung bei eBay keine Vertragsstrafe verwirkt, wenn er sich zuvor gegenüber eBay in angemessener Form um die Entfernung der Bewertung gekümmert hat.  Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin wegen einer Bewertung anwaltlich abmahnen. Die Antragsgegnerin gab mit Schreiben vom 14.07.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Antragstellerin annahm. Mit E-Mails vom 10.07., 17.07., 22.07., 23.07. und 07.08.2008 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2008 forderte die Antragsgegnerin eBay auf, die fragliche Bewertung zu löschen. Außerdem fügte sie am 19.07.2008 ihrer Bewertung folgenden Ergänzungskommentar hinzu: „Ich nehme die Bewertung zurück“. Am 10.8.2008 löschte eBay die Bewertung.
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  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

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  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
    § 278 BGB

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner keinen Anlass für die Befürchtung gegeben hat, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin wegen einer eBay-Bewertung abgemahnt, die Gegnerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Antragsgegnerin forderte eBay darüber hinaus mehrfach (durch E-Mails und einfaches anwaltliches Schreiben) auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Die Löschung erfolgte jedoch erst einen Monat später. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Anspruch aus der Unterlassungserklärung vor Gericht gebracht. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ein berechtigtes Interesse an einem Titel über diesen Anspruch nicht erkannt werden könne.

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2009

    Wir hatten über einen eigenartigen Zwischenfall bei Amazon berichtet, bei dem Amazon am 17.07.2009 eigenmächtig Zugriff auf die sog. Kindle-Geräte (Amazon-eigenes elektronisches Gerät zum Lesen von sog. eBooks) seiner Kunden genommen und dort kurzerhand Kopien der Romane “1984? und “Animal Farm” des britischen Schriftstellers George Orwell gelöscht hatte (Link: Big Brother). In seinen Rechten zutiefst betroffen zeigte sich ein US-Schüler, der seine eBook-Version von „1984“ mit Kommentaren für seine Hausaufgaben versehen hatte. Nachdem die elektronische Buchversion auf seinem Kindle das Zeitliche gesegnet hatte, waren diese Kommentare bezugslos und unbrauchbar. In den USA wurde dieser Vorfall in für deutsche Verhältnisse ungeahnter Form ausgenutzt und Amazon in einer gerichtlichen Einigung um gleich 150.000 US-Dollar erleichtert, dies vor dem Hintergrund, dass es in den USA das Schadensersatzprinzip „punitive damage“ gibt, wonach der Schadensersatz zugleich als Strafe abschreckende Wirkung haben soll (JavaScript-Link: Urteil). Die dabei getroffen Einigung ist nicht ohne, verpflichtet sich Amazon doch dazu, in Zukunft solche Löschaktionen – die Amazon-Gründer Jeff Bezos als „dumm, gedankenlos und schmerzhaft im Widerspruch zu unseren Prinzipien“ nannte – nur dann vorzunehmen, wenn der Nutzer der Veränderung zustimmt oder andere eng begrenzte Voraussetzungen vorliegen, die nach Treu und Glauben eine Löschung erforderlich machen.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 15.07.2009, Az. 28 W (pat) 167/07
    § 69 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine nur im Ausland ansässige Firma bei einer Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt, nach erfolgter Markeneintragung die Löschung seiner Daten als Vertreter verlangen kann. Grund hierfür sei, dass die Bestellung eines Vertreters nur dann erforderlich sei, wenn an einem amtlichen oder gerichtlichen Verfahren teilgenommen werden solle. Die Adresse eines inländischen Vertreters für etwaige Korrespondenz mit dem Markeninhaber sei nicht erforderlich und finde keine gesetzliche Grundlage.

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    BPatG, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 30 W (pat) 159/06
    §§ 63, 71 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die nicht rechtzeitige Rücknahme eines Widerspruchs nach Löschung der Widerspruchsmarke dazu führt, dass die Kosten für das gesamte Verfahren dem Widersprechenden auferlegt werden. Nachdem die Marke der Widersprechenden ihrerseits angegriffen und im Verlaufe des Verfahrens gelöscht wurde, entfiel die Grundlage für den Widerspruch. Dies wurde der Widersprechenden mitgeteilt und die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wenn er nicht binnen Monatsfrist zurück genommen würde. Dies tat die Widersprechende nicht; der Widerspruch wurde verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Widersprechenden auferlegt. Bei der Festsetzung der Kosten wurde der Betrag  von der Markenstelle zunächst auf 0,00 EUR festgesetzt, mit der Begründung, dass die vorangegangene Kostengrundentscheidung sich nur auf die Erstattung derjenigen Kosten, die nach der Aufforderung zur Rücknahme des Widerspruches entstanden seien, beziehe. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Kostenerhöhung stattgefunden.

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