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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az. 325 O 442/09
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Äußerung über einen Autor „in einem anderen Zeitalter haben Leute wie er … Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“ dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Äußerung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, da sie auf die Herabsetzung einer Persönlichkeit abziele und die Auseinandersetzung in der Sache nicht fördere. Im Einzelfall habe eine Abwägung zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    LG München I, End-Urteil vom 29.03.2012, Az. 25 O 11702/11
    § 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB, § 185 BGB; § 186 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Mieter nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen dessen Auftreten gegenüber Dritten als Rechtsanwalt rechtlich vorgehen kann. Der Mieter hatte sich auf § 132a StGB berufen und insoweit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angenommen. Insgesamt, so die Kammer, sei die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Delikt falle unter den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Klare Zielsetzung der Vorschrift sei es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nähmen. Damit komme ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftrete und dieses Vertrauen in Anspruch nehme. Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat seien, scheide jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, Az. 32 C 57/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Erklärung „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ eine zulässige Meinungsäußerung ist.  Die Bezeichnung „arme Sau“ sei keine reine Schmähkritik. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerung handele, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund trete, es sich also um Äußerungen handele, die den Angriff auf die Person bezwecke, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen trete der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück. So verhalte es sich hier indes nicht. Die Redewendung „Arme Sau“ bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2012

    LG Köln, Urteil vom 25.09.2012, Az. 33 O 719/11
    § 14 MarkenG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb von T-Shirts mit dem Logo des Fernsehsenders RTL mit dem Zusatz „Scheiß“ (statt „Mein RTL“) gegen Markenrechte verstößt und daher unzulässig ist. Von der Meinungs- oder Kunstfreiheit sei die Gestaltung nicht gedeckt. Die Marke werde auf unlautere Weise für eine Herabwürdigung des Markeninhabers ausgenutzt. Die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor, wir werden diese nach Erscheinen nachreichen.

  • veröffentlicht am 27. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12
    § 1004 BGB, § 823 BGB; Art. 5 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ über einen Politiker in einer Tageszeitung keine das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähkritik darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die streitgegenständliche Äußerung eine Meinungsäußerung dar, da der vorgenommene Vergleich (Politiker = Hure) stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da in dem Artikel die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Sache im Vordergrund stehe, nicht die Diffamierung der Person. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11
    Art. 5 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die negative Bewertung eines eBay-Verkäufers mit „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ rechtmäßig ist. Der Verkäufer einer Micky-Maus-Hefte Sammlung aus 1995 hatte den Jahrgang als „fast kompl. Sammlung BEILAGEN“ beworben, allerdings von den ursprünglich 24 nur 7 geliefert und Nachlieferungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass die Wortwahl „Nepperei“ für den Sachverhalt grundlos übertrieben sei; das LG sah das Grundrecht der Meinungsfreiheit jedoch als stärker an. Eine Schmähkritik liege nicht vor und durch die unrichtigen Angaben des Verkäufers liege die Annahme eines Betruges nahe. Somit sei die Wortwahl des Käufers keine bloße Herabsetzung.

  • veröffentlicht am 28. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 2 Ss 156/11
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 186 StGB, § 193 StGB

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Bezichtigung einer Stasi-Mitgliedschaft nicht ohne Weiteres als Beleidigung aufgefasst werden darf, da es sich hierbei um eine dem Beweis zugängliche Behauptung handele. Streitgegenständlich war die schriftliche Erklärung „In der JVA MD wurde die MSF-Tätigkeit [Red.: Wurde von dem Gericht als Arbeit für das Ministerium für Staatssicherheit / MfS / sog. „Stasi“ gewertet] von Dr. X. als Strafvollzugsarzt bekannt und ich habe Anspruch auf ärztliche Fürsorge, auch vom Gericht, aber die wurde verweigert. Die Körperverletzung ist eindeutig nachgewiesen und ich lehne diesen befangenen Arzt erneut ab,…“. Auch die Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten, „Oberstaatsanwalt … ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt“ wertete das Gericht nicht als Beleidigung, sondern als zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. April 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11
    § 28 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Ärztebewertungen im Internet zulässig und nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen sind. Die Beklagte (das Internetportal) erhebe und speichere die Daten über die Ärzte, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen wolle. Damit sei § 29 BDSG einschlägig. Nach Abwägung der Rechtsgüter überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit. Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasse, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen, müsse die Klägerin es grundsätzlich hinnehmen, wenn die Möglichkeit bestehe, sie in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten, und diese Möglichkeit genutzt werde. Die Datenerhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bewertungen anonym erfolgten und der Klägerin damit die Möglichkeit der Auseinandersetzung genommen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. April 2012

    BVerfG, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 BvR 1318/07
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Stadtratsmitglieds als „Dummschwätzer“ nicht zwangsläufig eine (strafbare) Beleidigung ist. Der Begriff der Schmähkritik sei eng zu definieren und erst, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen. Vorliegend sei die strafrechtliche Verurteilung (!) des Beschwerdeführers unter unzureichender Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht erfolgt. Wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstelle, wenn also der Gemeinte als »Dummschwätzer« tituliert werde, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen habe, sei von einem zulässigen Werturteil auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. März 2012

    LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az. 22 O 376/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Jörg Kachelmanns Bezeichnung der Bürgerinitiative „Sauberer Himmel“, die in den Kondensstreifen von Flugzeugen giftige Gase („Chemtrails“) zu erkennen glaubt, als Verrückte und Neonazis, nicht geltendes Recht verletzt. In seinem Antwortschreiben auf eine E-Mail der Initiative habe dieser sich nur ganz allgemein über die Bewegung geäußert und seinen Standpunkt recht drastisch, aber eben nicht rechtswidrig dargelegt. Die Bezeichnung „verrückt“ sei im umgangssprachlichen Sinne gemeint gewesen und habe nicht bedeutet, dass alle Mitglieder der Bürgerinitiative im pathologischen Sinne krank seien. Im Übrigen habe Kachelmann mit seiner Erklärung nicht alle Anhänger der Theorie als Neonazis bezeichnet. Kachelmanns Anwalt habe auch glaubhaft gemacht, dass dass es Anhänger der Chemtrail-Theorie auch im rechten Lager gebe. Im Übrigen sei fraglich, ob in der Bezeichnung als Nazi heute noch überhaupt eine Prangerwirkung liege, da dieser Begriff heute inflationär verwendet werde. Bürgeranwalt Dominik Storr will Berufung einlegen. Was wir davon halten? (mehr …)

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