Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Die Behauptung, Facebook-Fans seien „gekauft“, kann per einstweiliger Verfügung untersagt werdenveröffentlicht am 22. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.04.2013, Az. 16 W 21/13
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Behauptung, Facebook-Fans seien „gekauft“ worden, per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Für eine Zulässigkeit dieser Äußerung hätte der Antragsgegner deren Wahrheit nachweisen müssen. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Das Gericht stellte klar, dass sich der Antragsgegner nicht auf das Feld der Ironie im Hinblick auf die hier vorliegende Zuspitzung der Äußerung auf einen klaren Tatsachenkern zurückziehen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Kann ein Benutzungsrecht an einem Geschmacksmuster gegen den Vorwurf der Markenverletzung eingewandt werden?veröffentlicht am 19. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2013, Az. 6 U 31/12
Art. 19 GGV; Art. 9 EGV 40/94Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Benutzungsrecht an einem (älteren) Geschmacksmuster nur dann markenrechtlichen Ansprüchen entgegen gehalten werden kann, wenn aus dem Geschmacksmuster auch ein Verbietungsrecht gegenüber der Marke bestehen würde. Vorliegend stimme der Gesamteindruck des Musters (Zifferblatt einer Uhr mit u.a. der Buchstabenkombination „F.T.C.“) jedoch nicht mit der Wortmarke „FTC“ überein. Ein Löschungsanspruch gegen die Marke bestehe nicht, so dass ein Benutzungsrecht abzulehnen sei. Anderenfalls komme es zu einer Koexistenz von Schutzrechten, die mit dem absoluten Schutz für Marken bzw. Geschmacksmuster nicht vereinbar sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Prozessbevollmächtigter ist bezüglich der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren als Wissensvertreter anzusehenveröffentlicht am 15. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13
§ 12 Abs. 2 UWG; § 166 Abs. 1 Nr. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Frage der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antragsteller auch das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden muss. Der Rechtsanwalt, der zur Abwehr einer Abmahnung eine Gegenabmahnung wegen Wettbewerbsverstößen des Gegners ausspricht, ist als so genannter Wissensvertreter des Antragstellers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Testsiegerwerbung mit „zufriedensten Kunden“ muss zutreffend und nachvollziehbar seinveröffentlicht am 11. Juli 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
§ 5 UWG, § 5a UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Schutz einer Marke, die nur aus einem Buchstaben bestehtveröffentlicht am 11. Juni 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2013, Az. 6 U 91/11
Art. 9 EGV 207/2009Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich aus einem Buchstaben („B“) in bestimmter grafischer Gestaltung besteht, grundsätzlich über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und bei geringer Zeichenähnlichkeit (derselbe Buchstabe in anderer grafischer Gestaltung) für dieselben Waren oder Dienstleistungen nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Verfüge die Marke jedoch über eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf Grund intensiver Benutzung und Bekanntheit, liege eine Verwechslungsgefahr bei nicht wesentlicher Abweichung der grafischen Gestaltung der verletzenden Marke vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Ein ehemals patentgeschütztes Erzeugnis unterfällt nach Ablauf der Schutzfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzveröffentlicht am 30. Mai 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2013, Az. 6 U 204/11
§ 4 Nr. 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein ehemals patentgeschütztes Erzeugnis, dessen Schutzfrist abgelaufen ist, nur dann dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt, wenn die vom Verkehr gehegten Herkunfts- oder Gütevorstellungen an Merkmale des Produkts anknüpfen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Dies müssten Merkmale sein, die frei wählbar bzw. austauschbar seien, denn die Nachahmung einer technischen Lösung nach Ablauf der Schutzfrist ist gerade nicht unlauter. Würde man ergänzenden Leistungsschutz für die technische Lösung gewähren, würde dies eine systemwidrige Verlängerung des Patentschutzes über das Wettbewerbsrecht bedeuten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigen besteht kein Wettbewerbsverhältnisveröffentlicht am 28. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2012, Az. 6 U 43/12
§ 824 BGB; § 2 Nr. 3 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigenbüro kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Eine unzutreffende Behauptung der Versicherung (ein Sachverständiger vereinbare ein „Überprüfungsverbot“ seiner Gutachten) begründe daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch, wenn die Versicherung eigene Hausgutachter beschäftige. Die Behauptung könne jedoch als kreditschädigende Äußerung unzulässig sein. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Ein gerichtliches Unterlassungsgebot darf sich nur auf die beantragte Verletzungsform beziehenveröffentlicht am 21. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.04.2013, Az. 6 W 85/12
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein gerichtliches Verbot in einem Unterlassungsverfahren nur gemäß dem Unterlassungsantrag, der sich gegen ein konkrete Verletzungsform richtet, begründet werden kann. Liege eine Irreführung über andere Tatsachen vor, auf welche sich der Kläger jedoch nicht beruft, kann dies nicht zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Dies gelte auch, wenn die im Antrag nicht erwähnte Verletzungsform zu demselben Lebenssachverhalt gehöre und Teil des Streitgegenstands im prozessualen Sinne sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verteilung der Kostenlast im Aufhebungsverfahren, wenn einstweilige Verfügung nicht fristgerecht vollzogen wirdveröffentlicht am 6. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
§ 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Das Scannen von Kunstwerken kann als Privatkopie zulässig seinveröffentlicht am 3. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2013, Az. 11 U 37/12
Art. 5 Abs. 3 GG; § 16 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 60 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Einscannen von künstlerischen Bildniswerken (hier: digitale Porträtfotografie) ohne Einwilligung des Urhebers zulässig ist, wenn dies zum privaten Gebrauch erfolgt. Dies gelte auch dann, wenn das Original-Werk noch nicht veröffentlicht wurde. § 53 Abs. 1 UrhG („Privatkopie“) sei auch bei Kunstwerken anwendbar und nicht im Lichte der grundgesetzlichen Kunstfreiheit einzuschränken. Zum Volltext der Entscheidung: