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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 29.01.2015, Az. 3 U 81/14
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel (hier: Nagelpilz-Behandlung) mit einer Anwendungsbeobachtung („Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des ….sets“) und einem Sternchenhinweis „Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 – 36“ irreführend ist, wenn es sich bei der Quelle nicht um eine klinische Studie bzw. gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse handelt. Vorliegend war die Anwendungsbeobachtung jedoch apothekenbasiert, so dass der Verkehr über den Grad der Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse im Unklaren gelassen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 3 W 32/15
    § 91a ZPO; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Kerngleichheit einer unlauteren Werbung mit einer früheren Werbung nur dann vorliegt, wenn die neuere Werbung auf Grundlage eines zur älteren Werbung unterstellten Verbotstitels bestraft werden könnte. Sei dies nicht der Fall, liege eine neue Verletzungshandlung vor, auch wenn diese die gleiche Irreführung bzw. Fehlvorstellung des Verbrauchers bewirke wie die ältere Werbung. Für einen Verbotsantrag per einstweiliger Verfügung gegen die neue Werbung könne die Kenntnis der älteren Werbung nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn gerade keine Kerngleichheit vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
    § 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2001, Az. 3 U 8/01
    § 3 S. 1 UWG a.F.

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung einer Zeitschrift mit der Wendung „Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet“ irreführend und daher unlauter ist, wenn der Großteil der Ausgaben weniger als 10 %, einige Ausgaben sogar weniger als 2 %, europäische Stellenanzeigen enthalte. Nach der Werbung dürfe der potentielle Kunde jedoch davon ausgehen, dass in bedeutsamem Umfang Stellenanzeigen von europäischen Unternehmen außerhalb Deutschlands enthalten seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2015, Az. 7 U 82/14
    § 95 ZPO

    Das OLG Hamburg hat auf eine Kostenfalle hingewiesen. Gibt der Antragsgegner nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung ab, sollte der Antragsteller das Verfahren mit Wirkung nur für die Zukunft in der Hauptsache für erledigt erklären, um den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung zu erhalten. Unterlässt der Antragsteller aber eine solche Erledigungserklärung und kommt es deshalb zu einem Termin im Widerspruchsverfahren, hat der Antragsteller die dadurch entstehenden Kosten nach § 95 ZPO zu tragen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch auf einen Kostenwiderspruch beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 7 W 49/15
    § 252 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Urteil noch dem Bestimmtheitsgebot entspricht, wenn es die Veröffentlichung einer Gegendarstellung „in demselben Teil“ der Zeitschrift, „in dem“ die Erstmitteilung erschienen ist, vorsieht, auch wenn dieser „Teil“ die Titelseite ist. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 11. Mai 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2015, Az. 7 W 49/15
    § 922 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Urteil, welches eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, im Parteibetrieb zugestellt werden muss, um die Vollziehungsfrist zu wahren, wenn es gegenüber der einstweiligen Verfügung eine wesentliche Änderung aufweist (hier: Änderung des Tenors). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
    § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als sog. Keyword in einer Google AdWords-Anzeige unzulässig ist, wenn ein deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt. In diesem Fall werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Rechte des Inhabers verletzt. Vorliegend ging es um die Verwendung der Marke „Parship“ durch einen Konkurrenten der bekannten Partnerschaftsvermittlung. Die Verteidigung der Beklagten, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche Keywords bei Google gebucht worden seien, wies das Gericht als prozessual unzulässig zurück, da es um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten gehe, welche die Klägerin nicht kennen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. 7 W 24/15
    § 890 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durch einstweilige Verfügung erwirkter Unterlassungstitel gegen einen angestellten Redakteur einer Tageszeitung, der die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt, keine Verpflichtung umfasst, gegen Dritte vorzugehen, die den streitgegenständlichen Artikel weiter verbreitet haben. Nach Fertigstellung des Beitrags und Abgabe an den Arbeitgeber habe keine Verfügungsgewalt mehr über die Veröffentlichung des Beitrags bestanden. Eine Übernahme durch dritte Stellen – im Wege unerlaubter Übernahme oder aufgrund einer Abrede mit dem Arbeitgeber – liege außerhalb des Einwirkungsbereichs des Redakteurs. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2014, Az. 3 W 123/14
    § 91a ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Fall eines Verstoßes von bis zu 1.000 Euro zu niedrig ist, wenn diese durch ein Unternehmen mit sieben Geschäftslokalen abgegeben wurde, welches wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung abgemahnt wurde. Die Wiederholungsgefahr werde dadurch nicht beseitigt, denn die Vertragsstrafe müsse geeignet sein, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Zum Volltext der Entscheidung:

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