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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

    Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. März 2011

    AG Mainz, Urteil vom 03.03.2011, Az. 89 C 284/10
    §§
    823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB

    Das AG Mainz hat entschieden, dass dem Opfer einer so genannten Abo-Falle (angeblicher Abschluss eines Abo-Vertrages beim Download von z.B. kostenloser Software) die zur Abwehr der Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten vom Abo-Fallen-Betreiber zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall hatte der Abo-Fallen-Betreiber auf die Geltendmachung seiner Forderung außergerichtlich verzichtet, nachdem der Geneppte einen Rechtsanwalt einschaltete. Er weigerte sich jedoch, die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dies wollte sich der Kläger nicht gefallen lassen und ging gerichtlich vor. Zwar entstanden bei dem geringen Streitwert „nur“ Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR; diese musste der Abo-Fallen-Betreiber jedoch erstatten sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/09
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die 100-EUR-Abmahnpauschale für erstmalige urheberrechtliche Abmahnungen in einfachen Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht für die Abmahnung eines Angebots von 2 so genannten „Bootleg“-CDs bei eBay gilt. Die Bezeichnung „Bootleg“ beschreibt in der Regel vom Rechteinhaber nicht autorisierte Zusammenstellungen, häufig ohne Genehmigung angefertigte Mitschnitte von Live-Konzerten. Weder handele es sich bei nicht autorisierten Liveaufnahmen um eine unerhebliche Rechtsverletzung noch finde ein Angebot bei eBay „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ statt. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte insgesamt 859,80 EUR an Abmahnkosten zahlen. Der Streitwert betrug 20.000,00 EUR. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Magdeburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 140 C 2323/09
    §§ 683, 670 BGB; §§ 19a; 97 Abs. 2 S.3 UrhG; § 3 ZPO

    Das AG Magdeburg hatte in einer Gebühren- und Schadensersatzklage der Rechtsanwälte Schutt Waetke zu entscheiden, welche von einem (angeblichen) Filesharer die Zahlung von 4.128,58 EUR verlangen. Die Kammer gab den abmahnenden Rechtsanwälten Recht und veruteilten den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 853,00 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 3.275,58 EUR. Insbesondere sei die Zugrundelegung eines Streitwertes in Höhe von 30.000,00 EUR im Hinblick auf die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu beanstanden. Unsere Kanzlei war an dem Rechtsstreit nicht beteiligt. Dem Vernehmen nach handelte es sich bei dem Werk um den Titel „Der Brockhaus multimedial 2006“ des Verlages Bibliographisches Institut GmbH, also eine Software, wie wir bereits angesichts des hohen Schadensersatzes als eine von zwei Alternativen angenommen hatten.  Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 – 78
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der im Bereich Filesharing bekannten Rechteinhaberin DigiProtect GmbH kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach dem RVG zusteht. Auf Grund der außergerichtlichen Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit der Kanzlei Kornmeier & Partner (dazu auch: Kornmeier-Fax) sei die Klägerin darauf verwiesen, ihren Schaden gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße zu berechnen und geltend zu machen. Da hierzu kein Vortrag der Klägerin im Verfahren erfolgte, wies das Gericht kurzerhand den Anspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten komplett  zurück.

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05
    §§ 249, 250 BGB, § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Abmahner die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. Problematisiert wurde, ob eine Erstattung auch dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten vom Abmahner noch nicht ausgeglichen worden sind. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung von Interesse, da diese immer dann gegeben ist, wenn der Abmahner das mit der Abmahnung verbundene Kosteninteresse nicht zu tragen hat. Anwaltsgebühren, so das Oberlandesgericht, entstünden aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden solle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.05.2009, Az. 30 C 374/08 – 71
    §§ 683 S. 1, 677, 670, 267 Abs. 1 BGB

    Vor dem AG Frankfurt erlitten die Rechteinhaber der Marke Ed Hardy eine weitere Niederlage (Links auf weitere Urteile: LG Frankenthal, LG Düsseldorf, LG Koblenz). Das Gericht war der Auffassung, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehe, wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Eine solche sei wiederum gegeben, wenn ein gefälschtes Produkt verkauft werde. Der Beklagte hatte ein T-Shirt mit einer Ed-Hardy-Grafik über die Auktionsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Die Klägerin mahnte wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens eines Fälschung reichte dem Gericht jedoch nicht aus. Eine Bezugnahme auf das in der Auktion verwendete Foto und die Behauptung, dass die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen, der Schnitt und die qualitative Verarbeitung nicht der Originalware entspreche, erfülle die Darlegungslast nicht. Von einem Foto im Internet könne nicht auf die qualitative Verarbeitung geschlossen werden. Auch fehle eine Darlegung, wie der Schnitt und die Steinaufbringung im Original auszusehen hätten. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten ab.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06
    §§ 19 a, 97, 105 UrhG; 670, 683 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsabmahnung die Kosten des auftretenden Rechtsanwalts auch dann vom Abgemahnten zu ersetzen sind, wenn das abmahnende Unternehmen selbst über eine Rechtsabteilung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts kann bei einem Unternehmen, dass kaufmännisch am Markt tätig ist, auch bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines externen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Rechtsfragen, die bei einer urheberrechtlichen Abmahnung aufgeworfen werden, seien nicht zwangsläufig von einem bei einer Tonträgerfirma tätigen Volljuristen zu beherrschen, da dieser in der Regel andere Aufgabenfelder betreue. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen derselbe Verstoß routinemäßig mittels Textbausteinen abgemahnt werde, könne davon abgesehen werden, die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich zu betrachten. Im entschiedenen Fall habe es sich aber gerade nicht um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt. Der Beklagte hatte insgesamt 380 Audiodateien zum Herunterladen angeboten.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07
    §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB

    Das AG Hamburg hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer unberechtigten Abmahnung wegen verbotenen Filesharings zu tragen hat. Die Beklagten, zwei führende deutsche Tonträgerhersteller, hatten die Klägerin wegen des illegalen Angebots 696 Dateien, davon 515 Audio-Dateien, strafrechtlich verfolgen lassen und sodann nach Erhalt einer IP-Nummer abgemahnt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten machten dabei Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR geltend und boten einen pauschalierten Schadensersatz von 4.000,00 EUR an. Zunächst informierte der Ehemann der Klägerin die Tonträgerhersteller darüber, dass der Vorwurf nicht zutreffe, sodann ihr Prozessbevollmächtigter, der die Beklagten aufforderte, bis zum 19.02.2007 zu bestätigen, keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herzuleiten und die Kosten der Inanspruchnahme ihrer Rechtsanwältin zu tragen. Mit Schreiben vom 19.02.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Lüneburg den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ein Täter nicht mehr habe ermittelt werden können, weil nach einer zunächst erteilten falschen Auskunft „eine falsche Personalsverantwortliche“ ermittelt worden sei und nunmehr die Daten wegen Löschungsfrist von 90 Tagen nicht mehr vorlägen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2007 nahmen die Beklagten die Vorwürfe zurück und teilten mit, es habe sich herausgestellt, dass die behördlichen Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien; wegen entstandener Anwaltskosten möge sich die Klägerin an die Staatsanwaltschaft Lüneburg wenden. Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Anwaltskosten geltend, was die Beklagten zurückwiesen. Das AG verurteilte die Beklagten antragsgemäß. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Betreiber der Website www.marions-kochbuch.de hatten in massivem Ausmaß gegen die unerlaubte Verwendung von Food-Fotos mobil gemacht, die ihrer Auffassung nach von ihnen selbst angefertigt worden waren. In der Folge wurden in nicht unerheblichem Umfang über eine Rechtsanwaltskanzlei urheberrechtliche Abmahnungen an die Internetgemeinde mit beträcht-lichen Streitwerten versandt, darunter auch Foren wie webkoch.de und bundesligaforen.de, wo Bilder von einzelnen Benutzern rechtswidrig eingestellt worden waren. Neben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen werden auch Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechts-verletzung, Beleidigung und Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts ausgesprochen, wenn die Abgemahnten in Foren die Abmahnung kritisierten. In diversen Fällen werden vornehmlich vor dem LG Hamburg gerichtliche Schritte gegen den „Bilderklau“ von anderen Websitebetreibern eingeleitet, aber auch die Abmahnkosten eingeklagt. An der Urheberschaft der Betreiber waren in der Vergangenheit in Bezug auf bestimmte Fotografien und Glossar-Texte Zweifel aufgekommen (JavaScript-Link: c’t): Nunmehr hat das OLG Hamburg in der Abmahnwelle des Betreiber-Ehepaars ein gewichtiges Wort gesprochen und Forenbetreiber von einer Haftung für fremde Inhalte freigesprochen (JavaScript-Link: OLG Hamburg). Die schriftliche Urteilsbegründung soll Anfang Februar 2009 vorliegen.

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