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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2013

    LG München I, Urteil vom 22.03.2013, Az. 13 T 20183/12 – nicht rechtskräftig
    § 242 BGB, § 32 ZPO, § 35 ZPO, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass die Erwägung, die Rechtsprechung eines nach dem Prinzip des „fliegenden Gerichtsstandes“ erfolgte Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts die Ansprüche des Klägers „in besonderer Weise“ stütze, lediglich eine strategische Erwägung darstelle („forum-shopping“), die nicht vom Schutzzweck der §§ 32 und 35 ZPO erfasst ist. Unberührt bleibe das Recht des Klägers, sich aus diesen strategischen Gründen für eine Klage in München zu entscheiden. Hinnehmen müsse er jedoch, dass er dann die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht erstattet bekomme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009, Az. 2 W 15/09
    § 91 ZPO § 104 ZPO, § 758 a Abs. 4 S. 2 ZP,
    § 91 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 JVEG, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG, § 5 Abs. 1 JVEG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass es einer Partei (Rechtsanwalt) grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die in einer Rechtssache notwendig werdende Reise zur Nachtzeit zu beginnen. Außerdem dürfe ein Rechtsanwalt bei einer 4-stündigen Anreise zu einem Gerichtstermin per Bahn die 1. Wagenklasse benutzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 262/08
    § 91 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO; Nr. 7003 VV RVG, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zu prüfen braucht, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger gewesen wäre als die Benutzung des eigenen Pkw. Es obliegt dem Anwalt lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Vgl. auch (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2013

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2012, Az. 12 W 2180/12
    § 91 ZPO, § 758a Abs. 4 ZPO, Nr. 7006 RVG-VV

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der eine Partei vor einem auswärtigen Gericht vertritt und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist, die Kosten einer Übernachtung nicht etwa dadurch vermeiden muss, dass er vor 06:00 Uhr morgens die Reise antritt.  Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt könne abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO nach geltender Rechtsprechung die Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 142 C 32827/11
    § 32 ZPO, § 91 ZPO

    Das AG München hat entschieden, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten in einem Filesharing-Fall, bei dem auf Grund des „fliegenden Gerichtsstandes“ ein weit entferntes Gericht gewählt wurde, nicht zu erstatten sind. Vorliegend war die klagende Partei im Ausland (Großbritannien) ansässig und wurde von einem Kieler Rechtsanwalt vertreten. Dieser erhob Klage in München. Dies ist ihm auf Grund des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet auch erlaubt – nur müsse er, nach Ansicht des AG München, für die Reise dorthin selbst aufkommen, wenn kein besonderer sachlicher Grund oder örtlicher Bezug der Wahl des Gerichtsortes zu Grunde liegt und ein anderer kostengünstigerer Gerichtsort ohne Weiteres hätte in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall liege ein Verstoß gegen das Gebot der Prozessökonomie (= so kostengünstig wie möglich prozessieren) vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZB 13/11
    § 91 Abs. 2 S.1 Hs.2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 S.1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen ist, was unmittelbare Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten hat. Bei dieser Entscheidung müssen allerdings die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtig werden: Rechtstatsächlich ging es um eine Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds. Hierzu wurde eine in Berlin ansässige Kanzlei beauftragt, die eine eigene Informationsseite zu derartigen Klagen hatte und auf zahlreiche Präzedenzfälle verweisen konnte. Der Senat verwehrt es der Partei eines Gerichtsprozesses grundsätzlich nicht, auswärtige Spezialisten hinzuzuziehen. Dementsprechend wies er darauf hin, dass „die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts … nur dann ausnahmsweise als notwendig erscheint, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.“ Hier lag es aber gerade so, dass gerichtsbekannt „… sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung“ standen. Anders dürfte es dementsprechend für Mandanten aussehen, die in Sanitz (Mecklenburg-Vorpommern) oder Hohenweststedt (Schleswig-Holstein) einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz suchen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2011

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010, Az. 8 W 270/10
    § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wenn dieser Rechtsanwalt üblicherweise von der die Erstattung verlangenden Partei mit der außergerichtlichen Bearbeitung unterschiedlichster Mandate im ganzen Bundesgebiet beauftragt wird und dann auch ggf. entstehende Gerichtsprozesse begleitet. Dass ein am Ort ansässiger, gleich qualifizierter Rechtsanwalt die Angelegenheit kostengünstiger hätte betreiben können, ist in diesem Zusammenhang von nachrangiger Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2011

    LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2011, Az. 17 Ta 520/10
    Nr. 7003 VV RVG

    Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Reisekosten für einen Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zusteht zwischen der Anreise per Pkw oder Bahn (1. Klasse), soweit die geltend gemachten Reisekosten nicht diejenigen übersteigen, die bei einem am Wohnort des Klägers ansässigen Anwalt zu erstatten gewesen wären. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richte sich, so die Kammer, nach VV 7003 bis 7006. Nach VV 7003 sind bei Benutzung eines eigenen KfZ für jeden gefahrenen km 0,30 Euro zu erstatten. Zitat: „Die Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels werden – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe erstattet. Zu ersetzen sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung anderer Verkehrsmittel gemäß VV 7004 daher die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dabei darf der Anwalt frei wählen, ob er mit der Bahn oder mit seinem eigenen KfZ fährt. Was gem. § 5 Abs. 1 JVEG für die Reisekosten einer Partei gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Kosten mit dem eigenen KfZ und der Bahn durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten (Gerold/Schmidt, aaO., Rn 21 zu VV 7003, 7004). Gerade in Zeiten des Klimaschutzes wird man den Bahn fahrenden Anwalt nicht auf die PKW-Benutzung verweisen können. Grundsätzlich sind dem Anwalt die Auslagen für die Benutzung der 1. Wagenklasse – soweit sie tatsächlich entstanden sind – zu vergüten. Auch die Benutzung eines Taxis ist allgemein als angemessen anzusehen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2011, Az.  325 O 196/10
    § 91 Abs. 2 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Vertretung durch einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit ausnahmsweise erstattungsfähig ist. Zwar seien nach § 91 Abs. 2 ZPO Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung notwendig gewesen ist. Denn es sei so, dass einer Partei, die an ihrem Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, regelmäßig zuzumuten ist, einen ortsansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dabei rechtfertige allein der Umstand, dass die Partei zu einem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt eine besondere Vertrauensstellung aufgebaut habe, noch nicht, die durch die Beauftragung dieses Anwalts entstehenden zusätzlichen Fahrtkosten der Gegenseite zu überbürden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.4.2008, Az. XI ZB 20/07; Beschluss vom 20.05.2008, Az. VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 17 W 130/10
    § 91 ZPO
    ; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein im Presse- und Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts nach dem „fliegenden Gerichtsstand“ zur Durchsetzung eben presserechtlicher Belange sich zwar eines auswärtigen Kollegen bedienen darf, dann aber für diesen keine Reisekosten geltend machen kann. Dabei führte es auch allgemein zu den Einschränkungen aus, die für die Erstattung von Reisekosten gelten. Zitat: An der Notwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO fehlt es aber dann, wenn schon bei Beauftragung des Anwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch auf persönlicher Basis nicht erforderlich sein wird. Davon ist etwa bei einem gewerblichen Unternehmen mit sachbearbeitender Rechtsabteilung auszugehen (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2003, 2027, 2028) oder bei einem Verbraucherverband (BGH MDR 2006, 356). Eine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn der an einem Drittort Klagende über derart ausreichende Fachkenntnisse verfügt, dass von ihm verlangt werden kann und muss, um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen (Zöller/Herget, § 91 Rdn. 12 m. w. N.), einen Rechtsanwalt am Gerichtsort schriftlich unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien zu informieren. In einem solchen Fall sind weder fiktive Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt zu erstatten noch Reisekosten für An- und Rückreise eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes.Ein „zu bergender Schatz am Wegesrand“:Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.“ Zum Volltext der Begründung: (mehr …)

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