Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Rechtshilfeersuchen des FBI zur Abschöpfung von Megaupload-Vermögen aus angeblich illegalen Filesharing-Aktivitäten wird abgelehntveröffentlicht am 13. November 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2012, Az. 5/28 Qs 15/12
§ 10 TMG, § 106 UrhG, § 110 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat ein ausländisches Rechtshilfeersuchen wegen illegaler Filesharing-Aktivitäten (hier: Hosting-Dienst Megaupload) abgelehnt, das Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsvefahrens war, in dessen Rahmen in Deutschland befindliche Vermögenswerte abgeschöpft werden sollten. Eine Strafbarkeit sei allenfalls für den Fall vorstellbar, dass der Betreiber des Hosting-Dienstes positive Kenntnis von illegalen Filesharing-Aktivitäten auf seinen Servern habe. Eine gesetzliche Verpflichtung, die gehosteten Daten auf rechtswidriges Material zu überprüfen, bestehe nicht. Die Möglichkeit, dass Server des Hosting-Dienstes für illegales Filesharing missbraucht würden, reiche für die begehrte Vermögensabschöpfung nicht aus.
- LG Hamburg: Haft- und Geldstrafen für Betreiber von Abo-Falle und deren Rechtsanwaltveröffentlicht am 24. August 2012
LG Hamburg, Urteil vom 21.03.2012, Az. 608 KLs 8/11
§ 263 Abs. 3 S.2 StGB, § 263 Abs. 5 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 263 Abs. 3 S.,1 StGB
§ 106 Abs. 1 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhG, § 143 Abs. 2 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 5 MarkenGDas LG Hamburg hat mit diesem Urteil die Betreiber einer Abo-Falle und deren Rechtsanwalt zu Haft- und Geldstrafen verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Reutlingen: Zur Beschlagnahme eines Facebook-Kontos bei Verdacht einer Straftatveröffentlicht am 20. Februar 2012
AG Reutlingen, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 5 Ds 43 Js 18155/10
§ 100 Abs. 3 S.2 StPO, 162, 100 Abs. 1, 169 Abs. 1 Satz 2, 99 StPODas AG Reutlingen hat die Beschlagnahme eines Facebook-Kontos wegen des gegen den Inhaber des Kontos gerichteten Verdachts der Mitwirkung an einer Straftat angeordnet. Interessant ist hier vor allem der Umfang der Beschlagnahme. Als kritisch dürfte sich erweisen, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage sein sollen, auf die Daten der Netzwerk-Nutzer zuzugreifen. Dieser Zugriff solle allein der Facebook Ireland Limited, Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2 Ireland möglich sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Karlsruhe: Wer in einem Fußballstadion Schilder mit den Buchstaben ACAB („All cops are bastards“) hochhält, will nicht notwendigerweise beleidigenveröffentlicht am 29. Januar 2012
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011, Az. 11 Ns 410 Js 5815/11 – aufgehoben
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12
§ 185 StGB; Art. 5 GGDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass derjenige, der in einem Fußballstadion während eines Spiels die Buchstaben „A C A B“ hochhält, damit noch nicht die im Stadion anwesenden Polizisten beleidigt. Im Hinblick auf die beträchtliche Zahl der Polizeibeamten in der Welt oder auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren erheblichen Unterschieden in Aufgabenstellung und Organisation könne im Tun des Angeklagten die Beleidigung jedes Polizeibeamten nicht ohne weiteres erblickt werden. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein – vom Willen des Angeklagten umfasster – Bezug auf individualisierbare Personen vorgelegen habe. Vorliegend lasse sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte seine Aussage „All cops are bastards“ konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten, unter ihnen den Anzeige erstattenden Zeugen, bezogen habe und er diese in ihrer Ehre habe herabsetzen wollen. Was wir davon halten? Ja, nee – ist klar: Der Fußballfan wollte den Polizisten durchaus seinen tiefsten Respekt bezeugen! Was der Meinungsäußerer aber eigentlich meinte war: Zwar sind all cops bastards, aber nicht, wenn ich nach dem Spiel von zehn Dresdner Hooligans aufgemischt werde, denn dann sind sie meine besten Freunde. Das Urteil sollte nicht als Freibrief für bundesweite Nachahmungen missverstanden werden. [Schon weil es zwischenzeitlich aufgehoben wurde, s. oben]. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Leipzig: Webdesigner erhält für Mitarbeit am illegalen Film-Portal kino.to über 2 Jahre Haft / Filesharingveröffentlicht am 3. Dezember 2011
AG Leipzig, 02.12.2011, Az. unbekannt
§ 106 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhGDas AG Leipzig hat einen Webdesigner, der am illegalen Filmportal kino.to mitgearbeitet hat, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung in mehr als 1,1 Mio. Fällen zu 2 1/2 Jahren Haft verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der 33-jährige der illegalen gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke schuldig war. Der 33-Jährige hatte ein Geständnis abgelegt. Näheres hier.
- LG Landshut: Bundestrojaner darf nicht alle 30 Sekunden Screenshots vom PC-Bildschirm versenden / Verstoß gegen § 100 a StPOveröffentlicht am 3. Februar 2011
LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011, Az. 4 Qs 346/10
§ 100 a StPODas LG Landshut hat aktuell entschieden, dass zwar sämtliche Telekommunikationsvorgänge eines Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 100 a StPO überwacht werden dürfen, hiervon aber nicht die automatische Anfertigung von Screenshots im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden von der Bildschirmoberfläche erfasst sind, während der Internet-Browser aktiv geschaltet ist. Nach Auffassung der Kammer bestehe für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfinde. Es könnte „nicht außer Acht gelassen werden, dass – anders als bei der Internettelefonie – die E-Mail zum Zeitpunkt ihrer Ablichtung“ mittels „Screenshot“ noch nicht unmittelbar vor ihrer Versendung steht, insbesondere auch wieder geändert oder gelöscht werden könnte. Zwar muss der Beschuldigte, um eine E-Mail verfassen zu können, eine Verbindung zu einem Server aufbauen, der ihm die erforderliche Maske zur Verfügung stellt. Der Vorgang des Schreibens der E-Mail findet dann aber ohne Datenaustausch statt, da die einzelnen Buchstaben nicht sofort an den Server weiter übertragen werden. Die E-Mail wird erst dann zum Server und damit in die Außenwelt transportiert, wenn der Beschuldigte den „Versenden-Button“ betätigt. Hält man sich diese technischen Vorgänge vor Augen, kann nach Auffassung der Kammer – auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung (NJW 2008, 822) – beim Schreiben einer E-Mail noch nicht von einern Vorgang der Telekommunikation gesprochen werden. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Beschuldigte zunächst, um die E-Mail schreiben zu können, eine Internetverbindung herstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Dresden: Über 2.000 EUR Strafe für Upload von 25 urheberrechtlich geschützten Werken und Betreiben eines sog. Filesharing-Trackers / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 18. Januar 2011
AG Dresden, Urteil vom September 2010
§ 27 StGB, § 106 Abs. 1 UrhGDas AG Dresden hat entschieden, dass sich der Betreiber einer zentralen Steuerungseinheit zum Betrieb einer Filesharing-Börse (sog. Tracker) wegen Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar macht. Nach Erkenntnissen der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) nahmen an dem Filesharing-Netzwerk ca. 15.000 Mitglieder teil. Zum Ermittlungszeitpunkt waren zeitweise mehr als 1.200 Dateien, vornehmlich aktuelle Kinofilme, online. Auch Computerspiele und Pornofilme waren verfügbar. Der Trackerbetreiber verwaltete die Zugänge der Tauschbörsen-Teilnehmer und legte diesen ein Regelwerk auf. Danach drohte Mitgliedern u.a. die Verbannung aus dem Filesharing-Netzwerk, wenn die jeweils heruntergeladenen Dateien nicht eine bestimmte Zeit zum Upload bereitgehalten wurden. Diese Sanktion konnte durch Bezahlung umgangen werden.
- BGH: Datensätze und PIN einer EC-Karte an Geldautomaten abschöpfen, erfüllt nicht den Tatbestand des „Ausspähens von Daten“, bleibt aber auch nicht straflos / Skimmingveröffentlicht am 3. November 2010
BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az. 4 StR 555/09
§ 202 a Abs. 1 StGBDer BGH hat entschieden, dass der Straftatbestand des „Ausspähens von Daten“ noch nicht erfüllt ist, wenn der Täter an einem Geldautomaten den Inhaber der Karte beim Eingeben der PIN-Nummer heimlich filmt und gleichzeitig über ein dem Geldautomaten vorgeschaltetes Auslesegerät die Daten der EC-Karte zu späteren Kopierzwecken ausliest (sog. Skimming). Straflos blieb das Verhalten des Täters aber nicht. Er wurde u.a. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Augsburg: Wer anderen Online-Rollenspielern virtuelle Gegenstände entwendet, macht sich strafbarveröffentlicht am 27. Oktober 2010
AG Augsburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. [unveröffentlicht]
§ 303a StGBDas AG Augsburg hat einen 16-Jährigen Teilnehmer des Online-Rollenspiels „Metin 2“ wegen unbefugter Datenveränderung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit und 1.000 EUR Schadensersatz verurteilt, nachdem er den Avataren zweier anderer Teilnehmer des Rollenspiels „überlebenswichtige“ Rüstungsgegenstände gestohlen hatte. Bei dem Massively Multiplayer Online-Spiel handelt es sich um ein sog. Free-to-play-Game, also ein Rollenspiel, bei dem die Teilnehmer keine monatlichen Abonnement-Gebühren zahlen, zur Beschleunigung des Spielfortschritts aber in sog. Item-Shops z.B. Rüstungsgegenstände für reale Euros kaufen können. Es soll nach Auffassung der Augsburger Zeitung das erste Mal gewesen sein, dass es in Deutschland wegen Diebstahls von virtuellen Gegenständen in einem Online-Rollenspiel zu einem realen Prozess kam. Übrigens: (mehr …)
- KG Berlin: eBay-Account unter falschem Namen anlegen kann strafbar seinveröffentlicht am 9. Dezember 2009
KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
§ 269 Abs. 1 StGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die Anlegung eines eBay-Accounts unter falschem Namen gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar sein kann und hat sich damit von der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08, distanziert. Allerdings sei der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt. Letztlich werde der Vertrag – von jedem eBay-Mitglied ganz bewusst – mit einem anonymisierten eBay-Mitglied eingegangen, so dass eine Täuschung über die wahre Identität von vornherein ausscheide. (mehr …)