IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 12.07.2012, Az. 3 U 65/10
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, e Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beschriftung und Bewerbung einer CD-Box mit „40#1 Hits The Sixties“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass auch so genannte „Re-Recordings“, also Neuaufnahmen der Lieder, enthalten sind. Ein kleingedruckter englischer Hinweis auf der Rückseite der CD-Box – welche in der Internet-Werbung gar nicht zu sehen ist – „This compilation contains original recordings as weil as new recordings by the original artists“ reiche dafür nicht aus. In seiner Erwartung, der angebotene Tonträger enthalte Nr. 1 Hits aus den 60er Jahren mit den seinerzeit erfolgreichen Einspielungen werde der Verkehr somit getäuscht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. September 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. I-4 U 193/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung „Bio-Oil“ für ein Kosmetikprodukt irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es nicht überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe dies nach Ansicht des Antragstellers verkannt, da die entscheidende Kammer ausschließlich aus Männern bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Offenburg, Urteil vom 30.07.2012, Az. 5 O 32/12 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Offenburg hat laut einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass eine Werbung für Kreuzfahrten mit Verweis auf ein Gütesystem nach Sternen (z.B. „5-Sterne-Komfort auf dem schönen Schiff …“) wettbewerbswidrig ist. Das Sternesystem sei dem angesprochenen Verkehr beispielsweise aus den Bereichen Hotels oder Ferienhäuser bekannt und werde daher vom Verbraucher gedanklich auf das beworbene Schiff übertragen, so dass er bei einer Anpreisung mit „5 Sternen“ den ihm u.a. aus Hotels bekannten Komfort erwarte. Für Schiffe existiere aber gerade kein Gütesicherungssystem, welches Sterne je nach erreichtem Standard vergibt, so dass der Verbraucher über das tatsächliche Leistungsangebot in die Irre geführt werde.

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.11.2010, Az.  6 U 67/10
    § 37 HGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Firma („X G GmbH & Co. KG“) im Rechtsverkehr eine auf sie eingetragene Marke als Firmenschlagwort benutzen darf, wenn die Art und Weise der Benutzung nicht den Verkehr zu der Annahme verleitet, es handele sich um die vollständige Firmierung. Dies sei auch bei Angabe der Marke zusammen mit Adresse und Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) dann nicht der Fall, wenn die Markenbezeichnung in Fettdruck, Großbuchstaben und in einer im Vergleich zum sonstigen Text deutlich größeren Schrift präsentiert werde und an der Markenbezeichnung ein grafisches Element angebracht sei. Da Firmenbezeichnungen nur aus Worten bestünden, könne durch die grafische Gestaltung nicht der irrige Eindruck der vollständigen Bezeichnung entstehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, das die Bezeichnung der Unterabteilung eines Krankenhauses als „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ dann irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn unzutreffend der Eindruck erweckt wird, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Der Begriff „Zentrum“ deute auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Der Einwand der Beklagten, die Bedeutung des Begriffs „Zentrum“ habe sich im Lauf der Zeit umgewandelt, greife nicht durch. Die Bezeichnung „Zentrum“ weise nach Auffassung des Senats auch heute noch auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin bzw. werde vom Verkehr so verstanden. Anders verhalte es sich möglicherweise mit dem Begriff „Center“. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 20. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012, Az. 9 O 324/10
    § 649 S. 2 BGB, § 123 BGB, § 119 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag, der eine Laufzeit von 48 Monaten und eine jährliche Vorauszahlung der Beiträge vorsieht, nicht ohne Weiteres wegen Täuschung oder Irrtum anfechtbar ist. Soweit sowohl die Monatsbeträge als auch die Pflicht zur jährlichen Vorabzahlung hinreichend deutlich im Vertragsformular erkennbar seien, könne ein Anfechtungsrecht des Kunden nicht angenommen werden. Dies sei sogar dann zweifelhaft, wenn ein Außendienstmitarbeiter ausdrücklich eine monatliche Zahlweise postuliert hätte. Letzteres sei vorliegend jedoch auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.04.2012, Az. 28 W (pat) 545/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Dogz“ nicht schutzfähig ist für Waren aus den Bereichen „Leinen, Halsbänder, Spielgegenstände, Futtermittel für Hunde und Katzen“. Hinsichtlich der für Hunde bestimmten Waren liege eine rein beschreibende Angabe vor, die durch die abgewandelte Schreibweise („z“ statt „s“) auch keine Unterscheidungskraft erlangen könne. Der überwiegende Teil des Verkehrs würde das Zeichen „Dogz“ als den englischen Begriff für „Hunde“ erkennen. Hinsichtlich der für Katzen bestimmten Waren könne das Zeichen ebenfalls nicht eingetragen werden, da es den Verbraucher in die Irre führe. Unter der Bezeichnung „Dogz“ würden die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer berechtigten Erwartung, dass es sich um Ware für Hunde handele, enttäuscht werden . Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012, Az. 1 S 151/11
    § 123 Abs. 1 BGB, 3 305c BGB

    Das LG Offenburg hat entschieden, dass ein Angebot für den Eintrag in ein Internet-Branchenbuch unwirksam und damit anfechtbar ist, wenn kein deutlicher Hinweis auf die Entgeltpflichtigkeit bzw. den Preis gegeben wird. Die Klausel der Entgeltpflichtigkeit sei überraschend und daher unwirksam. Auch die Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Täuschung wurde vom Gericht bejaht. Das LG Offenburg befindet sich dabei auf einer Linie mit zahlreichen anderen Entscheidungen, deren Bewertung der jeweiligen Sachlage bis hin zu „Betrug“ reichte (vgl. LG Rostock, LG Düsseldorf, OLG Frankfurt a.M., LG Hamburg, AG München). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2012, Az. 6 U 18/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass in Ärzteverzeichnissen die Bezeichung der dort aufgeführten Mediziner als „Top-Experten“ oder „Spitzenmediziner“ u.ä. nicht zulässig ist. Der Herausgeber des streitgegenständlichen Ärzteverzeichnisses erwecke damit bei den angesprochenen Patienten den Eindruck, dass nach aufwendiger Recherche die in ihrem Fachgebiet führenden Ärzte präsentiert würden. Dies konnte jedoch im Verfahren nicht belegt werden, zumal bereits die Kriterien zur Einstufung als „Spitzenmediziner“ unklar seien. Darüber hinaus würden die aufgeführten Ärzte für den Eintrag bezahlen, so dass es sich nicht um unabhängige Berichterstattung handele, sondern der Sache nach um eine Werbeplattform für Ärzte.

  • veröffentlicht am 16. Mai 2012

    LG Köln, Urteil vom 17.11.2011, Az. 31 O 264/11
    § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 2 UKlagG, § 5 UKlaG; § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 LFGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass Fischprodukte, die mit Bezeichnungen wie „Frisch & Fertig“ oder „Fang & Frisch“ angeboten werden, keine Konservierungsstoffe enthalten dürfen. Bei der Bezeichnung eines Fischproduktes als „frisch“ gehe der Verbraucher davon aus, dass der Fisch „direkt aus dem Meer“ gekommen sei und dann nur mit der Marinade gewürzt und sofort verpackt worden sei. Bei der Zusetzung von Konservierungsstoffen gleich welcher Art – wir vorliegend geschehen – sei der Fisch industriell haltbar gemacht worden und eben nicht mehr frisch. Zum Volltext der Entscheidung:

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