IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Juli 2013

    EuGH, Urteil vom 27.06.2013, Az. C-457/11 bis C-460/11
    EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers eine Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke erhoben werden kann. Insoweit käme den EU-Mitgliedsstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung des Abgabenschuldners zu. Die Abgabe solle Urheber dafür kompensieren, dass mittels der o.g. Geräte, insbesondere wenn diese verbunden seien, Werke (rechtswidrig) vervielfältigt werden könnten. Zur Pressemitteilung 80/13: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2013, Az. 11 U 37/12
    Art. 5 Abs. 3 GG; § 16 UrhG, § 53 Abs. 1 UrhG, § 60 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Einscannen von künstlerischen Bildniswerken (hier: digitale Porträtfotografie) ohne Einwilligung des Urhebers zulässig ist, wenn dies zum privaten Gebrauch erfolgt. Dies gelte auch dann, wenn das Original-Werk noch nicht veröffentlicht wurde. § 53 Abs. 1 UrhG („Privatkopie“) sei auch bei Kunstwerken anwendbar und nicht im Lichte der grundgesetzlichen Kunstfreiheit einzuschränken. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.08.2012, Az. 7 O 26557/11 – nicht rechtskräftig
    § 20 UrhG, § 87 Abs. 1 UrhG

    Das LG München hat entschieden, dass die Vervielfältigung von Programmen der ProSiebenSat.1 Media AG über den Online-Videorecorder „Save.TV“ rechtswidrig und zu unterlassen ist. Ohne eine entsprechende Lizenz der Sendeunternehmen liege eine Rechtsverletzung vor. Es handele sich nicht um zulässige Privatkopien. Dies hat der BGH in einem ähnlichen Sachverhalt allerdings anders gesehen und auf die Herstellung der Vervielfältigung durch den Nutzer abgestellt, der sich des technischen Hilfsmittels des Online-Recorders bediene (wie bei einem Video-Recorder). Dort wurde die Zulässigkeit der Vervielfältigung als Privatkopie bejaht (hier), sofern der Nutzer diese selbständig herstellen könne. „Save.TV“ zieht die Einlegung von Rechtsmitteln in Erwägung.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vm 02.05.2012, Az. C?406/10
    Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 EU-RL )1/250; Art. 2 lit a EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, urheberrechtlich geschützt sind. Ferner dürfe die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms sei, das Funktionieren dieses Programms ohne Einwilligung des Rechteinhabers beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Allerdings schränkte der EuGH dieses Recht mit der wenig wegweisenden Formulierung ein „wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011, Az. 2-06 O 428/10, 2/06 O 428/10
    §§ 17 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 UrhG, 69c Nr. 3 S. 1, 69d Abs. 2,
    97 Abs. 1 S. 1 UrhG;  §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG; §§ 5 Abs. 1. S. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Software, die unter Verstoß gegen eine sog. Volumenlizenz hergestellt wird, nicht mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wird und dementsprechend nicht auf Grund des sog. Erschöpfungsgrundsatzes frei vertrieben werden darf. Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Softwarehersteller keine physischen Datenträger mehr habe liefern wollen, so dasss die Nutzung einer anderen Software-DVD lediglich aus „Erleichterungsgründen“ geschehen sei. In beiden Fällen (originärer Überlassung wie hilfsweiser Beschaffung) müsse hinsichtlich der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Softwareherstellers Erschöpfung eintreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, bis das „BGH-Verfahren I ZR 129/08 [hier] oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden“ worden sei, lehnte die Kammer ab. Dort gehe es um die Erschöpfung des Verbreitungs- (nicht des Vervielfältigungsrechts), im Übrigen über die Erschöpfung von Rechten bei Download einer Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Mithin sei auch eigene Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
    § 19a UrhG

    Das LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    LG München I , Urteil v. 25.06.2009, Az. 7 O 4139/08
    §§ 16, 19a, 31 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass es nicht möglich ist, in Bezug auf ein und dasselbe Werk einerseits das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG (insbesondere Vorhaltung zum Download im Internet) und andererseits das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG zu vergeben. Eine solche Aufspaltung sei unzulässig, da es eine Nutzungsart „mechanische Vervielfältigungsrechte im Onlinebereich, ohne Recht auf öffentliche Zugänglichmachung“ nicht gebe. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber hinsichtlich einzelner oder aller Nutzungsarten Lizenzen vergeben. Unter Nutzungsart sei dabei jede wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit im Sinne einer wirtschaftlich-technischen selbständigen und abgrenzbaren Art und Weise der Auswertung des Werkes zu verstehen (Wandtke/ Bullinger, Wandtke/ Grunert, 3. Aufl., Vor §§ 31 ff., Rn. 25). Welche Nutzungsarten im Sinne des § 31 UrhG lizenziert werden könnten, werde mithin durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 172/09
    §§ 52 b, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt es ihren Nutzern an elektronischen Leseplätzen nicht gestatten darf, digitale Versionen von urheberrechtlich geschützten Werken (der Antragsstellerin) auf USB-Sticks oder andere Trägern zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

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