IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2007, Az. 13 O 76/07 KfH I
    §§ 126 b, 312 c Abs. 2, 356 Abs. 1, 3, 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn sich ein Onlinehändler bei eBay in der Widerrufsbelehrung einen Wertersatz auch für bestimmungsgemäß in Gebrauch genommene Ware vorbehält. Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung sei nur dann zu leisten, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen werde, sie zu vermeiden. Diese Voraussetzung läge bei eBay nicht vor. Bei eBay besitzt der Onlinehändler lediglich die Möglichkeit, in der Artikelbeschreibung Pflichtinformationen vorzuhalten; eine vor Abschluss des Kaufvertrages notwendige individuelle Kontaktaufnahme (z.B. per E-Mail) mit dem Käufer ist dabei nicht möglich. Das LG Karlsruhe stellte sich zugleich der Rechtsauffassung des OLG Hamburg entgegen, welches den relevanten § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB als allgemeine Vorschrift ansah, die § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift auch bezüglich der Rechtsfolgen vorginge (Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Hamburg). Im Übrigen wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass ein Bagatellverstoß bereits dann nicht mehr vorläge, wenn eine „Vielzahl der online über die Internetplattform eBay ansprechbaren Interessenten“ durch das betreffende Angebot (abstrakt) adressiert werde.

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  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammLG Dortmund, Beschluss vom 19.07.2007, Az. 10 O 113/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 355 Abs. 1 und 2 BGB

    Das Landgericht schloss sich in diesem Beschluss der bereits vom LG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin) vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrungen bei eBay an. Es verneinte eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Waren. Um eine solche Pflicht konstatieren zu können, sei erforderlich, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss in Textform zugeleitet werde. Gerade dies sei bei eBay aber nicht möglich. Die Wiedergabe der Belehrung in der Artikelbeschreibung wird nach vorherrschender Auffassung der Gerichte nicht als Erfüllung des Textformerfordernisses angesehen; bei Versendung der Bestätigungs-E-Mail nach dem Kauf sei der Vertrag bereits geschlossen. Aus demselben Grund müsse die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betragen.

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Seit dem gestrigen Tage können Onlinehändler von Verbrauchern bei Nacherfüllung eines Kaufvertrages auf Grund der Fehlerhaftigkeit einer Sache nunmehr auch per gesetzlicher Weisung keinen Wertersatz mehr für die zwischenzeitliche Nutzung fordern. Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG), welches ab dem 16.12.2008 Geltung beansprucht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in § 474 Abs. 2 BGB wie folgt neu gefasst worden. Statt der bisherigen Gesetzesformulierung zum Verbrauchsgüterkauf  „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“ heißt es nunmehr: „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“ Die Gesetzesänderung geht auf ein gleichlautendes Urteil des EuGH zurück (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: EuGH). DR. DAMM & PARTNER weisen darauf hin, dass Wertersatz weiterhin dann zu leisten ist, wenn der Kaufvertrag – etwa auf Grund eines Rücktritts – vollständig rückabgewickelt wird.

  • veröffentlicht am 28. November 2008

    Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden (Urteil vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05), dass einem Verkäufer, der eine Kaufsache auf Grund eines Mangels gegen eine mangelfreie Sache austauscht, kein Anspruch auf Wertersatz für die Abnutzung des ursprünglichen Gegenstands zusteht. Der BGH hatte diesen Sachverhalt bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da die Auslegung der EU-Verbrauchsgüter-Richtline in diesem Punkt geklärt werden musste. Der EuGH hatte den Sachverhalt wie oben ausgeführt entschieden (? bitte klicken Sie auf diesen Link: EuGH). Zu beachten ist, dass der Ausschluss des Wertersatzes nur für den Fall der Neulieferung der Kaufsache gilt, nicht jedoch bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im letzteren Fall kann der Verkäufer nach wie vor Wertersatzansprüche geltend machen.
    (
    ? bitte klicken sie auf diesen Link: BGH-Pressemitteilung)

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“
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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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  • veröffentlicht am 19. September 2008

    LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)

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