Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Angabe einer Postfachadresse im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wirksamveröffentlicht am 25. Januar 2012
BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012: (mehr …)
- LG Dortmund: 14-tägiges Widerrufsrecht bei eBay-Startpreis-Auktionen nur, wenn jeder (zeitweilig) Höchstbietende eine Widerrufsbelehrung erhältveröffentlicht am 9. Dezember 2011
LG Dortmund, Beschluss vom 07.04.2011, Az. 20 O 19/11
§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass bei eBay-Auktionen (Auktionsformaten) bereits jeder Höchstbietende eine Widerrufsbelehrung zugesandt bekommen muss, anderenfalls eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu kurz bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03) kommt der Kaufvertrag bereits mit dem (zeitweiligen) Höchstgebot des Bieters zustande (unter der auflösenden Bedingung, dass der Bieter nicht noch überboten wird). Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden, also spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss. Da der Verkäufer die Identitäten der einzelnen Bieter nicht mitgeteilt bekommt, sondern vielmehr nur die des letztlich obsiegenden Bieters, kann er systembedingt nicht jedem eBay-Bieter eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen. In diesen Fällen beträgt die Widerrufsfrist nach Auffassung der Dortmunder Kammer einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Den Beschluss halten wir für glatt falsch und praxisfremd. Zum wenig ergiebigen Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Liegt der Werbung für ein Zeitschriftenabo ein Bestellformular bei, muss auf diesem darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrufsrecht bestehtveröffentlicht am 7. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10
§ 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass in einem Angebot für ein Produkt (hier: Zeitschriftenwerbung) nicht nur auf das Bestehen, sondern auch auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen ist, wenn eine der Ausnahmen des § 312 d Abs. 4 BGB greift. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Gerstel für die Datronix GmbH wegen veralteter Widerrufsbelehrung / Kostenlose Ersteinschätzungveröffentlicht am 2. Dezember 2011
Wir weisen auf Abmahnungen der Kanzlei Andreas Gerstel aus Greven hin. Dieser mahnt für die Datronix GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Bloemer, Melchiorstr. 14, 50670 Köln die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ab. Betroffen sind Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Die Vorgänge veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung am 05.11.2011 abgelaufen ist. Die neue Widerrufsbelehrung konnte mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht seit dem 04.08.2011 verwendet werden. Die gesetzliche Übergangsfrist endete am 04.11.2011. Wir verknüpfen diesen Hinweis mit der Empfehlung an alle Onlinehändler, trotz des pressierenden Weihnachtsgeschäfts, die Aktualität der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und natürlich insbesondere der Widerrufsbelehrung, prüfen zu lassen. Wir beraten Sie hinsichtlich der mit einer Abmahnung verbundenen Risiken gerne und stellen Ihnen auch gerne aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerufsbelehrung zu Festpreisen zur Verfügung!
Weitere Informationen:Wie gehe ich mit einer Abmahnung richtig um? (hier)
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Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @. - LG Hamburg: Die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Oktober 2011
LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10
§ 312 d Abs. 4 BGB, § 355 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ keinen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (ebenso: LG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09 [hier]; anderer Auffassung: LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 52 O 375/07; LG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 9 O 1852/07 (280); LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, Az. 7 O 1256/07 [hier]; LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05 [hier]; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2006, Az: 2/2 O 404/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07). Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es sei, nämlich eine unverbindliche Bitte. Weder ergebe sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf „die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2008, Az. 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05„. (mehr …)
- LG Magdeburg: Die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werdenveröffentlicht am 23. Oktober 2011
LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, AZ. 7 O 1256/07
§ 312 Abs. 4 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die vorformulierte Aufforderung „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden“ wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die Formulierung für den Verbraucher in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach der Formulierung „Bitte versehen Sie das Paket mit dem Vermerk ‚Widerruf'“ zu lesen war. Dementsprechend sah die Kammer in der „Bitte“ eine rechtswidrige Einschränkung des Widerrufsrechts. - OLG Hamm: Zu der erforderlichen Form der Platzierung der Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 16. September 2011
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-VO a.F.Das OLG Hamm hat mit diesem älteren Urteil entschieden, wie deutlich auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um ein eBay-Angebot. Unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermute niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft, so der Senat. Denn die Belehrung über das Widerrufsrechtsei kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ finde sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten wolle, komme deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tue der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen wolle, stoße er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschehe dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun hätten. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Widerrufsrecht wegen Fernabsatzvertrag auch dann, wenn Käufer vor Vertragsschluss das Ladengeschäft des Verkäufers aufsucht, um Ware anzusehen / Zum Beginn der Widerrufsfristveröffentlicht am 2. September 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2011, Az. 31 C 2577/10
§ 312b Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 355, § 357 Abs. 1 BGBDas AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Verbraucher einen Kaufvertrag auch dann gemäß § 355 BGB widerrufen kann, wenn er vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufsucht, und zwar unabhängig davon, was vor Ort zwischen den Parteien erörtert wird. Zwar setze ein Fernabsatzvertrag voraus, dass der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde und hierbei auch zu beachten sei, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönliche Kontakte bestanden haben. Für die Frage des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages sei entscheidend, ob sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen sei. Wenn also der Verbraucher nach persönlichem Kontakt zwar alle erforderlichen Informationen habe, sich aber noch nicht endgültig binden wolle, sei das notwendige das Zeitmoment noch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Bochum: Bereits die rein tatsächliche Ablehnung unfrei zurückgesandter Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. August 2011
LG Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. I-12 O 80/10
§ 355 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht erst dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er in der Widerrufsbelehrung die Ausübung des Widerrufsrechtes an die Frankierung des Rücksendepaketes knüpft, sondern bereits dann, wenn der Internethändler die unfrei zurückgesandte Ware nicht annimmt. Diese Entscheidung wird nicht den Fall berühren, dass der Verbraucher auf Grund einer vertraglichen Kostenübernahme („40-EUR-Klausel“) zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet ist.
- OLG Hamburg: Auf nicht vorhandenes Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abonnements muss hingewiesen werdenveröffentlicht am 2. August 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2009, Az. 3 U 55/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten“ nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:
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