IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG München, Urteil vom 02.07.2008, Az. 7 U 2451/08
    § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München bleibt seiner Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen auch nach 10 Jahren treu (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG München I). Auch in dieser Entscheidung ließ das Gericht den „OK“-Vermerk eines Sendeprotokolls als Beweis für die tatsächliche Übermittlung eines Schriftstückes genügen und konstatierte, dass Faxprotokolle als Urkunden im Prozess berücksichtigungsfähig seien. Wenn der für den Zugang der Schriftstücks Beweispflichtige, also der Absender, ein Übermittlungsprotokoll für ein Telefax vorlege, aus dem sich die Übermittlung per „OK“-Vermerk mit Datum und Uhrzeit ergebe, so könne der Empfänger diesen Beweis nicht durch einfaches Bestreiten oder durch Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern; es sei vielmehr substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Telefax doch nicht zugegangen sei. Darüber hinaus beurteilte das Oberlandesgericht die Zustellung eines Schriftstücks per UPS, dessen Annahme verweigert wurde, als erwiesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98
    §§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es – in Anbetracht der rasanten Entwicklung der Telekommunikation und ihrer Technik seit dem Jahr 1994 – nunmehr einem „typischen Geschehensablauf“ entspreche, dass die Daten eines Telefax, dessen Absendung feststehe und dessen Übertragung im Sendeprotokoll mit dem „OK“-Vermerk bestätigt sei, beim Empfänger auch angekommen seien, weil die Übertragungssicherheit sehr hoch sei. Dabei stützte sich der Senat für die Beurteilung der Übertragungssicherheit auf die Erkenntnisse von Burgard (AcP Nr. 195, S. 74 ff., 129), der in Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Forschungs- und Technologiezentrums Darmstadt der Deutschen Bundespost Telekom eine eingehende Prüfung und überzeugende Würdigung der Übertragungssicherheit vorgenommen und auch eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse als Anmerkung zur genannten BGH-Entscheidung veröffentlicht hatte (BB 1995, 222, 224). Außer dem Bestehen dieses Erfahrungssatzes läge für die Annahme eines Anscheinsbeweises auch die zweite Voraussetzung vor, nämlich die Möglichkeit des Prozessgegners und die Zumutbarkeit für diesen, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlege, aus denen sich Übertragungsfehler ersehen ließen.

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008, Az. 16 C 68/08
    § 130 BGB

    Das AG Hagen hat entschieden, dass der „OK“-Vermerk auf einem Fax-Sendeprotokoll für den Empfang der gefaxten Sendung spricht. Die klägerseits vorgelegte Sendebestätigung vermöge nachzuweisen, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden sei. Damit sei der Anschein in beweistechnischer Sicht gegeben, dass die von der Klägerin übermittelten Daten auch beim Empfangsgerät des Beklagten angekommen seien. Das Gericht erklärte, die früher vom Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zu teilen, dass es an einer Feststellung oder an einer gesicherten gerichtsbekannten Erkenntnis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und Sendeberichte gleichwohl einen OK-Vermerk ausdrucken. In dem zwischenzeitlich vergangenen Jahrzehnt sei die Verlässlichkeit des Telefon- und Datennetzes gesteigert worden. Inzwischen sei in eingeholten Sachverständigengutachten z. B. Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 317 S 23/99, die Verlässlichkeit des Netzes hinsichtlich der Bestätigung des elektronischen Datenflusses attestiert. Es stehe also fest, dass eine entsprechende Auftragsbestätigung versandt worden sei.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
    § 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (hier). Bediene sich ein Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, werde diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall habe der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten. Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886. Zum Volltext der Entscheidung (der relevante Textteil ist farblich hervorgehoben):


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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 O 1140/08
    §§ 93, 286, 294 ZPO

    Das LG Erfurt hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abmahnende u.U. für den Zugang seiner Abmahnung beweisbelastet ist. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, so hat der Abmahner gemäß vorliegendem Urteil zunächst die genauen Umstände der Absendung der Abmahnung vorzutragen und ggf. unter Beweis zu steIlen. Gelingt ihm dies – was im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall war, da das Postbuch mehrere Versendungen auswies, ohne dass diese dem Datum der Abmahnung zugeordnet werden konnte – muss wiederum der Abgemahnte qualifiziert vortragen, warum ihn das Schreiben trotz ordnungsgemäßer Absendung nicht erreicht hat. Relevant ist diese Frage für die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung: Erkennt der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung sofort an bzw. gibt er sofort eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass ihn zuvor eine Abmahnung erreicht hat, können die Kosten für das Verfahren dem Verfügungskläger auferlegt werden.
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  • veröffentlicht am 14. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az. 8 U 80/07
    § 130 BGB, § 39 VVG a.F.

    Das OLG Celle vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK”-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der „OK“-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 – 15 % bei den übertragenen PixelPunkten erfolge, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlten, äußerst gering sei. Weiter wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass, soweit ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Adressaten ankomme, er aber den Absender erkennen könne, der Adressat nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Absender hierauf hinzuweisen. Nach Ansicht des OLG Celle genügt es für den Zugang eines Faxes, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme komme es grundsätzlich nicht an. Das OLG Celle tritt damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
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  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brankdenburg, Urteil vom 13.02.2008, Az. 4 U 132/07
    §§ 130 Abs. 1 S. 1, 252, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 312, 355, 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht eines Faxgerätes nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät belegt. Für die Frage, ob die Übermittlung der Daten geglückt sei und Störungen ausgeblieben seien, habe der Vermerk indessen keinen Aussagewert. Die Datenübertragung könne nicht nur an Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen werde. Solche Leitungsfehler, die nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobereich der Beklagten fielen, könnten vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Deshalb vermag der „OK-Vermerk“ nur ein Indiz für den Zugang zu bieten, nicht aber, einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen. Das OLG Brandenburg stellt sich damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe entgegen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) sowie des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) entgegen, bestätigt aber gleichzeitig die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320).
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  • veröffentlicht am 11. November 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 12 U 65/08
    § 120 BGB

    Das OLG Karlsruhe vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Infolgedessen könne belegt werden, dass in einem bestimmten Zeitraum zwischen zwei Faxgeräten (Festnetznummern) eine Leitungsverbindung bestanden habe, was zur Annahme ausreiche, dass das versendete Dokument beim Adressaten auch angekommen sei. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungsfindung auch maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin, ein Sachverständigengutachten sowie den Umstand berief, dass der Empfänger Kaufmann war. Die Frage, ob allein das Sendeprotokoll des Faxgerätes ausgereicht hätte, um den Empfang des gefaxten Dokuments zu belegen, kann somit nicht beantwortet werden. Das OLG Karlsruhe tritt damit der Rechtsansicht des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
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  • veröffentlicht am 23. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 29.07.2008, Az. 13 W 82/08
    § 12 UWG

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass den Abmahnenden keine Verpflichtung trifft, den Gegner vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Erhebung der Unterlassungsklage an die Abgabe der (angekündigten) Unterlassungserklärung zu erinnern, wenn der Abgemahnte tatsächlich lediglich die Abmahnpauschale anweist. Vielmehr sei in Wettbewerbs- streitigkeiten regelmäßig davon auszugehen, dass der Verletzer, der auf ein Abmahnschreiben nicht reagiert oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgibt, Veranlassung zur Klageerhebung gebe. Aus der Rechtsprechung des BGH, wonach der Abmahnende im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert darlegen müsse, dass er das Abmahnschreiben abgesandt habe, lasse sich nicht herleiten, dass der (abmahnende) Kläger auch hinsichtlich des Zugangs der Unterlassungserklärung eine Darlegungs- oder Beweislast trage. (mehr …)

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