Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internetveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Sharehoster haftet auch, wenn Hinweis auf Urheberrechtsverletzung per E-Mail zugegangen, aber noch nicht zur Kenntnis gelangt istveröffentlicht am 15. Oktober 2014
LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 310 O 464/13
§ 130 BGB, § 10 TMG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes auch dann haftet, wenn ihm eine E-Mail, in welcher ein Hinweis auf eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen enthalten ist, zugegangen ist, der Sharehoster aber – aus welchen Gründen auch immer – diese noch nicht zur Kenntnis genommen hat. Zitat: „Der Ansicht der Antragsgegnerin, es komme darauf an, wann der Betreiber der Filehosting-Plattform positive Kenntnis von dem Hinweis auf Rechtsverletzungen erlangt habe, ist auch aus praktischen Erwägungen heraus nicht zu folgen, denn danach könnte der Betreiber eines Filehosting-Dienstes ihm obliegende Handlungspflichten einfach vermeiden, indem er die Hinweisschreiben (bzw. E-Mails) der Rechteinhaber schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist Kenntnis im Sinne des § 10 TMG in Fällen wie dem vorliegenden dahin auszulegen, dass die Kenntnis gegeben ist, wenn dem Betreiber dieses Dienstes die Information über die konkrete Urheberrechtsverletzung nach den Grundsätzen des Zugangs von Willenserklärungen zugegangen ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Einem Access-Provider ist die Zugangssperre zu urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland nicht zumutbarveröffentlicht am 29. August 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010, Az. 5 U 36/09
§ 1004 Abs. 1 BGB, Art. 8 Abs. 3 EGRL 29/2001, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass einem Access Provider nicht zugemutet werden kann, den öffentlichen Zugang zu urheberrechtswidrigen Inhalten mittels bestimmter Filtertechniken (hier: DNS-Sperre) zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Fristgerechter Zugang einer E-Mail mit fristwahrenden Schriftsätzen in der Anlage muss vom absendenden Rechtsanwalt überprüft werdenveröffentlicht am 4. Februar 2014
BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 64/13
§ 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 544 Abs. 1 S.2 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei Übersendung einer E-Mail, mit der ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) einzulegen, vom Absender immer zu überprüfen ist, ob die E-Mail den Adressaten zeitig erreicht hat. Es bestehe die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreiche. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Bleibt die Abmahnung in der Firewall hängen, geht dies zu Lasten des Abgemahnten / Die Abmahnung als „Wohltat“veröffentlicht am 22. November 2012
LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
§ 130 BGB, § 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass eine per E-Mail abgesandte Abmahnung nicht erst dann ankommt, wenn sie in der Mailbox des Adressaten gespeichert wird, sondern auch dann, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers („Firewall“) aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um eine E-Mail „üblichen Umfangs“ handele, die bei einem anderen Empfänger als „Kontrollmail“ problemlos ankomme. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurückkomme“ begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Warum Sie Ihre Abmahnung nicht per Einschreiben mit Rückschein versenden solltenveröffentlicht am 15. Juni 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 3 W 2/12
§ 93 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPOWer eine einstweilige Verfügung (z.B. wegen eines Wettbewerbsverstoßes) beantragt, der sollte grundsätzlich darauf achten, dass er die Gegenseite zuvor lege artis abgemahnt hat. Geschieht dies nicht, kann die Gegenseite die einstweilige Verfügung sofort anerkennen und Kostenwiderspruch einlegen (vgl. § 93 ZPO). Der gänzlich fehlenden Abmahnung steht das nicht übermittelte Abmahnschreiben gleich, worauf das OLG Hamburg in dieser Entscheidung hingewiesen hat. „Die per Einschreiben versandte Abmahnung ist der Antragsgegnerin unstreitig nicht körperlich und auch nicht im rechtlichen Sinne zugegangen, weil auch die – unterstellte – Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins im Falle eines nicht übergebenen, sondern in der Post niedergelegten Übergabe-Einschreibens den Zugang noch nicht bewirkt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll ist KEIN Anscheinsbeweis für den Zugang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 9. November 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat erneut entschieden, dass bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch einen „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger begründet. Der „OK“-Vermerk gebe dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belege. Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme allerdings dem „OK“-Vermerk bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil entspreche, werde durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte [Red.: OLG München hier und hier; OLG Celle hier, OLG Karlsruhe hier] mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Faxprotokoll beweist nicht die Uhrzeit des Zugangs des Faxschreibensveröffentlicht am 15. August 2011
BGH, Beschluss vom 07.07.2011, Az. I ZB 62/10
§ 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass einem Sendeprotokoll lediglich die Sendezeit, nicht aber die Zugangszeit des jeweiligen Faxdokuments entnommen werden kann. Der Beklagte habe auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass das Faxprotokoll des Senders auch die Empfangszeit beim Empfänger ordnungsgemäß angebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Meldorf: Wann geht eine E-Mail zu?veröffentlicht am 19. Mai 2011
AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1601/10
§ 678 BGBDas AG Meldorf musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wann von dem Zugang einer E-Mail ausgegangen werden kann. Die Beklagte, eine Reisebüro, war beauftragt, für den Kläger eine Reise zu buchen, sobald diese zum gewünschten Preis verfügbar war. Diesen Auftrag kündigte der Kläger per E-Mail, weil er selbst eine Buchung vornahm. Die Kündigung erfolgte per E-Mail um 20.38 Uhr. Die Beklagte buchte am nächsten Morgen um 8.10 Uhr, vor Beginn der Geschäftszeit um 9.00 Uhr und vor Sichtung der elektronischen Post, ebenfalls die Reise für den Kläger. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung erst nach Erfüllung des Auftrags und damit zu spät eingegangen sei. Es führte aus: „Zum Zeitpunkt der Buchung gegen 8.10 Uhr morgens war der Zugang noch nicht erfolgt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch war nach der Verkehrsanschauung und dem üblichen Geschäftsgang eine Kenntnisnahme durch die Beklagte um 8.10 Uhr noch nicht zu erwarten“. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass werktags aufgegebene Post am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert wirdveröffentlicht am 31. März 2011
BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZB 75/09
§§ 238 Abs. 2 S.1; 522 Abs. 1 S.4; 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPODer BGH hat darauf hingewiesen, dass die Partei eines Gerichtsverfahrens (hinsichtlich schriftlicher Fristverlängerungsgesuche etc.) grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 09.02.2010, Az. XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 7 mwN). Ferner gäbe es keinen Erfahrungssatz, dass Briefe, die zuvor gefaxt worden sind, eher oder weniger oft verlorengehen als solche, die nicht zuvor gefaxt worden sind. Zum Volltext der Entscheidung: