Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Kein Schadensersatz für East-Side-Gallery-Künstler nach Sanierungveröffentlicht am 25. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 07.02.2012, Az. 15 O 199/11
§§ 12 ff UrhG
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Künstler, der dem Land Berlin die Zerstörung seines Werkes an der so genannten East-Side-Gallery (ein 1,3 Kilometer langes Stück der originalen Hinterlandmauer) im Rahmen von Sanierungsarbeiten vorwarf, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Der Künstler warf Berlin vor, sein Bild „Die Transformierung des Pentagramms zu einem Friedensstern in einem großen Europa ohne Mauern“ bei der Sanierung der Mauer-Reste nahe der Oberbaumbrücke mutwillig zerstört zu haben und sah sich dadurch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. 2009 sollte die blass und bröckelig gewordene Ausstellung restauriert werden, wobei die Künstler die Möglichkeit erhielten, ihre Bilder neu zu malen, anderenfalls sie mit der Zerstörung oder Reproduktion durch Dritte rechnen müssten. Der streitbare Künstler hatte die Neuschaffung seines Bildes abgelehnt, da „das geistige Band zwischen ihm und seinem Mauerbild irreversibel zerschnitten“ gewesen sei. - LG Berlin: Ungenehmigte Gebäudeaufnahmen in einem Film können untersagt werdenveröffentlicht am 19. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Az. 16 O 199/11
§ 59 UrhG, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von Filmaufnahmen, die ohne Genehmigung der Verkehrsbetriebe von Betriebsanlagen oder Verkehrsmitteln gefertigt wurden, im Rahmen eines Films über Graffiti zu untersagen ist. Das ungenehmigte Filmen von Gebäuden stelle – auch nach der Rechtsprechung des BGH – eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück, auf dem es steht, aufgenommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb die Verkehrsbetriebe die Verwendung untersagen durften und zur Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films berechtigt sind. - LG Berlin: Anfechtung eines Geschäfts bei eBay – Auf den Wortlaut kommt es an!veröffentlicht am 6. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 21.05.2012, Az. 52 S 140/11
§ 280 Abs. 3 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 119 BGB, § 121 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 433 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Anfechtung eines Kaufvertrags bei eBay durch den Verkäufer unmissverständlich formuliert sein muss. Vorliegend hatte der Beklagte vom Kläger 9 Telefone zum Sofort-Kaufen-Preis von 99,00 EUR erworben. Eine E-Mail des Verkäufers mit dem Text “ …sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? …„ sah das Gericht nicht als ausreichende Anfechtungserklärung an. Eine solche Erklärung müsse eindeutig erkennen lassen, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Fehlers beseitigt werden solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da der E-Mail-Text und auch der weitere E-Mail-Verkehr erkennen lasse, dass der Verkäufer grundsätzlich am Vertrag festhalten wolle. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Groupon-Gutscheine dürfen per AGB zeitlich begrenzt werdenveröffentlicht am 5. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10
§§ 305 ff BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass auf dem Gutschein-Portal Groupon die zeitliche Befristung der dort angebotenen Gutscheine zulässig ist. Zwar sei dies in der Regel nicht der Fall, weil der Kunde einseitig benachteiligt werde. Vorliegend sei aber die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein „Schnäppchenportal“ mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig. Anders sah dies kürzlich das AG Köln (hier), welches eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend erachtete und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig ansah.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).
- KG Berlin: Unerlaubter Vertrieb von Blechschildern u.a. mit Abbildungen von VW- und Porsche-Pkw kann strafbar seinveröffentlicht am 4. Juni 2012
KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 Ss 128/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Vertrieb von Weckern, Wanduhren, Kalendern, Thermometern und Blechschildern mit Motiven von Kraftfahrzeugen der Typen „Porsche 356“ und „Porsche 911“ der Porsche AG sowie der Typen „Käfer“ und „Bulli-T 1“ der Volkswagen AG als Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG strafbar sein kann. Hierin sei eine unlautere Rufausbeutung zu sehen. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Werbung mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 29. Mai 2012
LG Berlin, (Anerkenntnis-) Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11
Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Angaben eines Autoteilehändlers „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wettbewerbswidrig sind, da mit ihnen Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches ohne die erforderliche Genehmigung verwendet würden. Keine der Bezeichnungen sei von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden, welche die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß § 7 GPSG überwachten. Die verwendeten Bezeichnungen „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ würden von auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) genannten GS-Prüfstellen (§ 11 Abs. 4 GPSG) verwendet. Bei den „TÜV-Zeichen“ müsse schließlich ohne Ausnahme die jeweils mit der Prüfung befasste TÜV-Organisation genannt werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit weiterer Erkundigungen einzuräumen.
- KG Berlin: Admin-C ist für Inhalte einer Website nur dann verantwortlich, wenn er auch Anbieter istveröffentlicht am 23. Mai 2012
KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws (B) 179/09
§ 24 Abs. 1 JMStV,BE, § 24 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV,BEDas KG Berlin hat entschieden, dass der bei einer Domainanmeldung eingetragene Admin-C nur dann für ordnungswidrige Inhalte einer Website (hier: pornografische Inhalte ohne Altersprüfung) belangt werden kann, wenn er gleichzeitig auch Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienstaatsvertrages ist. Dies ist durch die Eintragung als Admin-C nicht zwangsläufig der Fall und müsse vom Gericht gesondert festgestellt werden. Ein Anbieter von Telemedien müsse das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestalten oder verbreiten und die Struktur des Auftritts festlegen, was vorliegend für den Betroffenen jedoch nicht festgestellt wurde. Die reine Möglichkeit, technisch die Inhalte der Website zu verändern, reiche nicht aus. Der Betroffene sei auch kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG gewesen und eine Beauftragung, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten sei auch nicht ersichtlich gewesen. Eine Garantenstellung habe die Vorinstanz auch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Aus diesen Gründen war die Verantwortlichkeit des Admin-C für das Angebot abzulehnen. Für wettbewerbswidrige Angebote entschied das OLG Hamburg (hier) ähnlich. Zitat des KG Berlin:
- KG Berlin: Filmsequenz von Fluchtversuch aus der DDR ist nicht urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 21. Mai 2012
KG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az. 24 U 81/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine nicht nennenswert aufgearbeitete dokumentarische Filmaufnahme (hier: Fluchtversuch des Peter Fechter aus der ehemaligen DDR) als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Zwar könne, so der Senat, die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abziele, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten. Dies setze aber voraus, dass er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpfe, sondern dass er sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens darstelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen nicht fristgerechter Zustellung / Die Amtszustellung heilt Zustellungsmängel nichtveröffentlicht am 16. Mai 2012
LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
§ 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Berichterstattung mit Fotos eines Wohnhauses im Umbau und Spekulationen über Vermögensverhältnisse verletzt die Privatsphäreveröffentlicht am 10. Mai 2012
KG Berlin, Urteil vom 06.02.2012, Az. 10 U 50/11
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 GGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Berichterstattung über einen Prominenten unter Ablichtung seines im Umbau befindlichen Wohnanwesens mit Ortsangabe sowie der Gegenüberstellung seiner Lebensverhältnisse mit denen des leiblichen Vaters (Sozialhilfeempfänger) unzulässig ist. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich gerade nicht mit der Diskrepanz zwischen der Außendarstellung des Klägers und seinem tatsächlichen Lebensverhältnissen oder betreffe einen anderen „sozial berichtenswerten Umstand“. Thematisiert werde lediglich eine Gegenüberstellung der Lebensverhältnisse des Klägers und der seines leiblichen Vaters und spekuliere über Ursachen eines Zerwürfnisses. Dies müsse der Kläger nicht dulden. Auch die Abbildung seines Wohnhauses unter Nennung des Stadtteils müsse er nicht hinnehmen, da die Gefahr bestehe, dass das Haus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt werde. Zum Volltext der Entscheidung: