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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13
    § 240 Abs. 1 bis 3 StGB, § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4 StPO

    Der BGH hat entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt, der in der Sache unberechtigte anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten versendet, wegen versuchter Nötigung strafbar macht. Zwar habe der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen seien. Es sei jedoch mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich, wenn juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen habe, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat nach Mitteilung des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW, hier) entschieden, dass die GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH nach der Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet haben, nicht mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung auffordern darf. Es sei rechtlich unlauter, so das Landgericht, die getäuschten Kunden („Vertragsfalle“) durch die vorgenannten Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Der Umstand, dass die Adressaten für den Fall der abgelehnten Zahlung mit Inaussichtstellung rechtlicher Schritte unter Druck gesetzt würden, würde diese im Übrigen davon abhalten, gegen das Bestehen des Vertrages (etwa durch Anfechtung) rechtlich vorzugehen. Vgl. auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (hier).

  • veröffentlicht am 1. Februar 2012

    Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welchen diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 407 HK O 90/11
    § 14 MarkenG, § 15 MarkenG; § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Schufa (Kreditschutzorganisation) es den Betreibern von Abofallen nicht untersagen kann, in Mahnungen auf einen drohenden Schufa-Eintrag hinzuweisen. Verlangt hatte die Antragstellerin eine Unterlassung, weil die Antragsgegnerin nicht zu den Vertragspartnern der Antragsstellerin gehöre, deren Meldungen einen negativen Eintrag bei der Antragstellerin veranlassen könnten. Das Landgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch jedoch ab, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2011

    BGH, Urteil vom 08.02.2011, Az. VI ZR 311/09
    §§ 823 Abs. 2; 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, für den sich ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter bestellt hat, keinen Anspruch darauf hat, dass er fortan nicht mehr mit Mahnschreiben des Gegners überzogen wird. Die entscheidenden Ausführungen finden sich in den letzten beiden Absätzen des Urteilstextes. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

    Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010, Az. 58 C 15403/09
    §§ 280 Abs. 2; 286; 288 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucher – zumindest von einem Inkassobüro – grundsätzlich auch dann weiterhin direkt angeschrieben werden darf, wenn er bereits in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich nur unter bestimmten Umständen das zulässige Maß überschritten werde (s. unten). Vorliegend ging es um die Rechnung(en) einer Telefonfirma; das gleiche Problem ist jedoch im Filesharing-Bereich hinsichtlich der Eintreibung von Rechtsanwalts- und weiteren Schadensersatzforderungen bekannt. Die Fortsetzung der Mahnung sei verfassungsrechtlich von Art. 14 GG und bürgerlich-rechtlich von §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB gedeckt, um berechtigte wirtschaftliche Interessen durchzusetzen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    BGH, Urteil vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08
    § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Der BGH hatte darüber zu befinden, unter welchen Umständen die Fristsetzung eines Verbrauchers an einen Händler ausreichend ist, um nach erfolglosem Ablauf Schadensersatz verlangen zu können. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches sei es nämlich, dass dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt worden sei, während derer er die Möglichkeit zur Neuleistung oder Nacherfüllung gehabt habe. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer eines gebrauchten Autos den Verkäufer wegen Mängeln am Motor zur „umgehenden“ Beseitigung aufgefordert. Trotz Zusage, sich darum zu kümmern, meldete sich der Verkäufer in der Folgezeit nicht. Der Käufer ließ die Reparatur anderenorts vornehmen und verlangte Ersatz des dafür erforderlichen Geldbetrages. Der Verkäufer verweigerte dies wegen nicht erfolgter Fristsetzung zur Nacherfüllung. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung des Mangels ausreichend sei. Die Angabe eines Endtermins sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Die Aufforderung zu einer „umgehenden“ Nacherfüllung setze eine zeitliche Grenze, die gemäß den Umständen des Einzelfalls bestimmbar sei. Zweck der Fristsetzung sei lediglich, dem Schuldner zu zeigen, dass er seine Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne. Dieser Zweck sei durch die Fristsetzung des Käufers erfüllt worden (JavaScript-Link: BGH).

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Ein Kuriosum unterstützt die Vermutung, dass sich bestimmte Abofallenbetreiber aus Adressdatensätzen dubioser Händler bedienen, um die Adressaten mit noch dubioseren Kostenforderungen zu überziehen.  In einem Fall erhielt ein Inkasso-Opfer nach Mitteilung von gomopa.net sowohl Post von der Abo-Falle opendownload, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Tank, Osnabrück, als auch der Abo-Falle 99downloads, vertreten durch Rechtsanwalt  Sven Schulze, Hamburg (JavaScript-Link: gomopa). Das Abmahnungsopfer zeigte sich „fassungslos“: „Ich war weder auf 99.downloads noch auf opendownload. Ich habe an dem 4. Mai vormittags bei eBay Kindersachen für meinen zweieinhalb Jahre alten Sohn Leon gesucht und nebenher bei Jappy und MeinVZ mit Freunden gechattet. Wie kann das sein, dass ich für das normale Surfen zwei Inkasso-Rechnungen bekomme. Wo haben die Anwälte überhaupt meine Adresse her? (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    Die Geschäftsmethode, kostenlos erhältliche Software auf dem eigenen Portal kostenpflichtig anzubieten, ist nicht notwendigerweise verwerflich. So erlaubt das weltweit bekannte Open-Source-Softwarekonzept jedem Content-Anbieter im Internet, sich die Erleichterung bei der Auffindung der an sich kostenlosen Open-Source-Software (z.B. durch Vorhaltung eines Download-Links) vergüten zu lassen. Etwas anders sah es hingegen aus, als die Firma OnTheRoadNetworx, Inh. Alexander Hennig, über die Website software-stream.de den Internetbrowser Firefox kaum erkennbar kostepflichtig anbot und bei Nutzern, welche sich mit Klarnamen und E-Mail-Adresse registriert hatten, hartnäckig ihre Kosten einforderte. Besonderes Interesse dürfte der Umstand finden, dass die angebotene Firefox-Version Verbraucherschutzseiten sperrte, um den Betroffenen eine Information über die Firma abzuschneiden. Nutzern ist anzuraten, ihre Daten im Internet möglichst nicht preiszugeben. Im Falle des Browsers Firefox sei versichert, dass für den kostenlosen Download bislang keine Dateneingabe erforderlich ist (kostenloser Firefox-Download).


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