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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14
    § 308 Nr. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB

    Das OLG München hat entschieden, dass hinsichtlich der Lieferzeit eine Angabe wie „ca. 2-4 Werktage“ bestimmt genug und daher zulässig ist. Aus dieser Angabe ergebe sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern müsse, nämlich spätestens nach vier Tagen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Bremen, Urteil vom 14.03.2013, Az. 9 C 481/12
    § 612 BGB, § 314BGB, § 626 BGB, § 628 BGB

    Das AG Bremen hat entschieden, dass der Kunde eines Telefonanbieters nicht in Annahmeverzug gerät und infolgedessen Verpflichtungen zu Zahlungen oder Schadensersatz bestehen, wenn ihm ein Anschlusstermin an einem Tag von „8-16 Uhr“ angeboten wurde, er diesen abgelehnt hat und seinerseits Vorschläge für einen passenden Termin unterbreitet hat. Ein Termin „8-16 Uhr“ sei generell nicht geeignet, einen Verzug zu begründen, da ein Arbeitnehmer in der Regel nicht einen ganzen Tag freinehmen könne, um auf den Techniker zu warten. Organisationsprobleme und Kooperationsunwilligkeit seien dem Kunden nicht zuzurechnen. Zitat:

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 262/08
    § 91 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO; Nr. 7003 VV RVG, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zu prüfen braucht, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger gewesen wäre als die Benutzung des eigenen Pkw. Es obliegt dem Anwalt lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Vgl. auch (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2011

    In dem Verfahren, in dem Samsung bislang verboten wurde, in Deutschland das Galaxy Tab 10.1 zu vertreiben (wir berichteten u.a. hier), wurde die Verhandlung über die von Samsung eingelegte Berufung vom OLG Düsseldorf auf den 20.12.2011 terminiert. Damit scheint ein Weihnachtsgeschäft für Samsung in Deutschland ausgeschlossen. Gleichzeitig soll Samsung nach Berichten jedoch versuchen, in dem weltweit geführten Rechtsstreit eine Annäherung zu erzielen und habe über das Gericht in Sydney einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der Samsung jedenfalls in Australien noch die kurzfristige Markteinführung des Galaxy Tab 10.1 ermöglich soll. Diesen Vorschlag soll Apple jedoch abgelehnt haben.

  • veröffentlicht am 15. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 17 W 50/11
    § 252 ZPO, § 251 Satz 1 ZPO

    Beschließt ein Gericht eine Terminsverschiebung, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten, so kann hiergegen nach Ansicht des OLG Karlsruhe erfolgreich Widerspruch eingelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte die umgehende Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kammer habe, so der Senat, entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen – nämlich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers – ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO herbeigeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Bitte um Verlegung einer mündlichen Verhandlung auf einen späteren Termin wie auch die Bitte um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung dringlichkeitsschädlich sein und zur Aufhebung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügung führen kann. Zitat aus der Entscheidung, die allerdings mehrfache Terminsverlegungsanträge enthielt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 2 W 13/10
    §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die nutzlos aufgewandten Kosten für einen Flug zur Wahrnehmung eines Termins, der später kurzfristig storniert wird, auf Grund eines entsprechenden Kostenfestsetzungsantrags festgesetzt werden können. Dem Ansatz der Kosten stehe der Umstand, dass die Anreise zum Termin am 05.06.2008 nicht stattgefunden habe, nicht entgegen. Werde ein Termin – wie hier – kurzfristig aufgehoben, so seien Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar seien (Giebel in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., Rn. 132 zu § 91 m.w.H.). Das gelte auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet würden. Der Termin sei mit Beschluss des LG Bremen vom 20.03.2008 auf den 05.06.2008 anberaumt worden. Der Rechtsanwalt habe daraufhin am 28.05.2008 den Flug von N. nach B. gebucht. Das sei sachgerecht gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2010, Az. 8 W 121/10
    §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins eine Flugreise buchen darf. Hinsichtlich der Höhe der Kosten erklärte der Senat allerdings, dass diese die einer Bahnfahrtkarte 1. Klasse nicht übersteigen dürften. So wurden dem Rechtsanwalt lediglich die Kosten eines Flugs per „Economy Class“ erstattet, nicht per „Business Class“. Zu Recht habe sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten sei und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der „Business Class“ nicht erstattungsfähig seien, sondern lediglich die der „Economy Class“ (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-7006 RVG-VV Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-7004 RVG-VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423; je m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Februar 2010

    BVerfG, [Urteil vom 02.03.2010]; Az. 1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08
    Art. 14 GG; § 113a TKG; § 100g StPO

    Update: Es liegt mittlerweile eine Presseerklärung über das ergangene Urteil des BVerfG vor (Link).

    Das BVerfG hat für den 03.03.2010 eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung angekündigt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts werde auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 am o.g. Datum sein Urteil verkünden (Pressemitteilung), nachdem er in einer einstweiligen Verfügung vom 11.03.2008 bereits eine teilweise Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung verfügt hatte (eV). Entschieden werden soll nun über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) vom 21.12.2007 richten. § 113a TKG gibt vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Obacht: Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings bei IP-Adressen, die im Filesharing zur Ermittlung von illegalen Filesharern verwendet werden, nicht um „Verkehrsdaten“ im rechtlichen Sinne, sondern um sog. „Bestandsdaten“ (OLG Frankfurt a.M.; LG Offenburg). (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 68/07
    § 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verkäufer für eine Verkaufsförderungsmaßnahme wie z.B. Rabatt- oder Geschenkaktionen den Anfangstermin nicht bekannt geben muss, wenn diese Aktion bereits begonnen hat. Die gesetzliche Verpflichtung, die „Bedingungen der Inanspruchnahme“ für solche Maßnahmen zu nennen (§ 4 Nr. 4 UWG), gelte bezüglich des Anfangstermins nur dann, wenn dieser noch in der Zukunft liege. Handele es sich bei der Aktion um einen Räumungsverkauf, sei auch kein Hinweis erforderlich, wann dieser Verkauf beendet werde, wenn der Verkäufer sich nicht auf einen zeitlichen Rahmen festgelegt habe. Eine Verpflichtung, sich auf einen zeitlichen Rahmen festzulegen, sei der Regelung auch nicht zu entnehmen. Der Verkäufer könne zunächst offen lassen, ob er später eine zeitliche Befristung festlegt oder ob er einen vollständigen Abverkauf durchführen will. Lediglich auf eine bestehende zeitliche Begrenzung müsse hingewiesen werden. Schließlich müsse der Verkäufer auch nicht gesondert darauf aufmerksam machen, dass er sich bei der Bewerbung einer bereits begonnenen Aktion um eine Erinnerungswerbung handele, solange für den Kunden erkennbar ist, dass die Maßnahme bereits begonnen hat und unter welchen Voraussetzungen er die versprochenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Eine Entscheidung des BGH vom gleichen Tage, ebenfalls über die Wettbewerbswidrigkeit einer Räumungsverkaufswerbung, fiel jedoch zu Ungunsten des Verkäufers aus (Link: BGH). Auch hier steckt, wie so oft, der Teufel im Detail.

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