Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bleibt die Chlorhexidin-Konzentration deutlich unter der einer Arzneimittel-Studie, kann ein zulassungsfreies Produkt vorliegenveröffentlicht am 11. Januar 2016
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 11/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 AMG, § 21 AMG; § 3a HWGDer BGH hat entschieden, dass eine Mundspüllösung nicht ohne Weiteres ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel darstellt und demgemäß der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung auch nicht notwendigerweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Das angefochtene Urteil des OLG Hamm enthalte keine belastbaren Feststellungen zu der Frage, ob die in der Mundspüllösung enthaltene Chlorhexidin-Konzentration von 0,12% und die Spüldauer von maximal einer Minute pro Tag beim Produkt hinsichtlich der Dosierung deutlich hinter einer im Rahmen einer medizinischen Studie zu Grunde gelegten Dosierung zurückbleibe. In der zitierten Studie war man bei der dort angenommenen, mehrfach höheren Dosierung des Chlorhexidin zu der Annahme gekommen, dass diese zu einer „signifikanten Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers führt“ und die Mundspüllösung deshalb ein Funktionsarzneimittel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Bestimmung eines Funktionsarzneimittels darf nicht mit Erwägungen für ein Präsentationsarzneimittel erfolgenveröffentlicht am 7. Januar 2016
BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 205/13
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ArzneimittelG, Art. 1 Nr. 2 lit. b EU-RL 2001/83/EGDer BGH hat entschieden, dass die Einordnung eines Präparats als Funktionsarzneimittel nicht auf Umstände gestützt werden darf, die nur für die Einordnung als Präsentationsarzneimittel sprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- VG Münster: Ausgabe von Apotheken-Gutscheinen kann gegen die Preisbindung verstoßenveröffentlicht am 22. Dezember 2015
VG Münster, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 K 954/14
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 19 Nr. 3 BO Apotheker; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1 AMGDas VG Münster hat entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen bei Abgabe eines Rezepts durch eine Apotheke, z.B. für Geschenkpapier oder Kuschelsocken, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstoßen kann. Dies sei auch der Fall, wenn es sich um geringwertige Zugaben im Wert von ca. 0,50 Euro handele, weil die Preisbindung auch dann umgangen werde, wenn der Kunde zwar den angegebenen Preis zahlen müsse, dazu aber Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Insoweit gehe die Arzneimittelpreisverordnung dem HWG, welches geringwertige Zugaben erlaube, vor. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Unterlassungsurteil ist aufzuheben, wenn es im Tenor gegenüber dem Unterlassungsantrag ein Merkmal unberücksichtigt lässtveröffentlicht am 11. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 26/14
§ 308 Abs. 1 ZPO, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 S.1 Fall 3 ApoG, § 39 Abs. 1 S.4 bis 6 SGB VDer BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsurteil aufzuheben ist, wenn ein bestimmtes Merkmal der zu verbietenden Handlung im Urteilsausspruch nicht berücksichtigt worden ist. In diesem Fall reiche nämlich das gerichtliche Unterlassungsgebot weiter als der gestellte Unterlassungsantrag. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OVG NRW: Firmeneigenes Biosiegel darf nicht auf Arzneimittelverpackungen verwendet werdenveröffentlicht am 25. November 2015
OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 13 A 2597/14
§ 10 Abs. 1 S. 5 AMG; Art. 62 der Richtlinie 2001/83/EGDas OVG NRW hat entschieden, dass die Verwendung eines firmeneigenen Biosiegels auf einer Arzneimittelverpackung eine verbotene Werbung darstellt. Auf Arzneimittelverpackungen seien – neben Pflichtangaben – nur solche Angaben zulässig, die mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG (Fachinformation) nicht widersprechen. Angaben mit Werbecharakter seien unzulässig. Um eine solche handele es sich jedoch bei einem firmeneigenen Biosiegel. Die damit ausgedrückte Tatsache, dass der pflanzliche Grundstoff aus – nicht näher definiertem – biologischem Anbau stamme, sei weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zulassung eines Arzneimittels stellt wissenschaftliche Absicherung bei der Werbung dar – die wissenschaftliche Absicherung kann aber mit neueren Studien widerlegt werdenveröffentlicht am 10. November 2015
BGH, Beschluss vom 07.05.2015, Az. I ZR 29/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HWG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG, § 11a Abs. 1 AMGDer BGH hat entschieden, dass die Zulassung eines Arzneimittels zwar ein Indiz für hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbung in Bezug auf die Arzneimittelwirkung darstellt. Der Kläger könne diese indizielle Bedeutung aber erschüttern, indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt bekannt gewordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Aschaffenburg: Arzneimittelgroßhändler dürfen Rabatte für fristgerechte Zahlungen über der gemäß § 2 AMPrV geltenden Grenze gewährenveröffentlicht am 30. Oktober 2015
LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015, Az. 1 HK O 24/15
§ 2 AMPrV, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Aschaffenburg hat entschieden, dass pharmazeutische Großhändler Apothekern bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Skonti für eine fristgerechte Zahlung über der arzneimittelrechtlich (vgl. § 2 Arzneimittelpreisverordnung) vorgesehenen Grenze bis 3,15% gewähren dürfen. Im vorliegenden Fall hatte ein Arzneimittel-Großhändler bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3% und zusätzlich 2,5% auf den bereits rabattierten Preis bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungsziels beworben. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. prüft derzeit, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden sollen.
- OLG Köln: Zur irreführenden Verpackungsgestaltung eines Arzneimittelsveröffentlicht am 23. September 2015
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, Az. 6 U 188/14
§ 10 Abs. 1 S. 5 AMG; § 3 S. 1 und 2 Nr. 3a HWG; Art. 62 Humanarzneimittelkodex; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Verpackungsgestaltung eines Antiallergikums, welche die Abbildung einer Wiese zeigt, nicht zu untersagen ist. Der Auffassung der Klägerin, dass durch diese Gestaltung suggeriert werde, dass das Arzneimittel pflanzliche Bestandteile enthalte, folge das Gericht nicht. Durch die abgebildete Wiese mit Pollen werde lediglich der Verwendungszweck des Arzneimittels transportiert. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Optiker darf Augenärzten keine finanziellen Vorteile in Aussicht stellen, wenn Patienten dort Brillen bestellenveröffentlicht am 13. August 2015
BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08
§ 4 Nr. 1 UWG; § 3 Abs. 2 BOÄ, § 34 Abs. 5 BOÄDer BGH hat entschieden, dass eine unlautere unsachliche Einflussnahme auf Ärzte ausgeübt wird, wenn der Vertreiber eines Brillensystems finanzielle Vorteile für den Fall anbietet, dass Patienten dort Brillen bestellen. In diesem Fall könne der Arzt keine Entscheidungen mehr allein im Interesse des Patienten treffen, sondern würde auch seinen eigenen Vorteil berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Keine Sicherstellung der Preiseinhaltung bei Medikamenten erforderlich, wenn Preise nach § 1 AMPreisV (z.B. bei Abgabe durch Krankenhausapotheke) nicht eingehalten werden müssenveröffentlicht am 12. August 2015
BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. I ZR 185/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 3 S.1 Nr. 7 AMPreisV, § 78 Abs. 3 S.1 Hs.1 AMG, Art. 12 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass die in § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG geregelte Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises nicht besteht, wenn die Preise und Preisspannen der Arzneimittelpreisverordnung nach § 1 Abs. 3 oder 4 AMPreisV nicht eingehalten werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)