Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bochum: Apothekenwerbung mit „Zwei Taler nach Arztbesuch“ ist zulässigveröffentlicht am 16. Februar 2015
LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. 13 O 137/14
§ 4 UWG, § 8 UWG; § 78 AMGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit dem Slogan „Zwei Taler nach Arztbesuch“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Es fehle an einer Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren. Berechtigt sei die ausgesprochene Abmahnung der Klägerin jedoch bezüglich zu kleiner Sternchenhinweise bei anderen Werbeangaben gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Der behördliche Zulassungsbescheid besitzt eine Legalisierungswirkung hinsichtlich der Bezeichnung eines Arzneimittelsveröffentlicht am 11. Februar 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 3 W 22/14
§ 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Zusatz „kardio“ in einer Arzneimittelbezeichnung nicht irreführend hinsichtlich einer therapeutischen Wirkung ist, weil der arzneimittelrechtliche Zulassungsbescheid insoweit eine Legalisierungswirkung besitzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Bezeichnungszusatz „kardio“ (auch) Gegenstand der behördlichen Prüfung gewesen sei. Vorliegend sei auch nicht von einer Nichtigkeit des Zulassungsbescheides auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamburg: Ergebnisse einer Studie dürfen in der Werbung für Arzneimittel verwendet werden, wenn die Studie wissenschaftlich valide istveröffentlicht am 10. Dezember 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 17.04.2014, Az. 3 U 73/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 5 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel mit den Ergebnissen einer Studie (hier: Nichtunterlegenheitsstudie) zulässig ist, wenn diese wissenschaftlich valide ist. Eine Irreführung und ein Verstoß gegen die Zitatwahrheit lägen auch dann nicht vor, wenn zwar ein fraglicher Wert der Studie niedriger als in anderen Studien gewesen sei, daraus aber nicht folge, dass die Nichtunterlegenheit nicht gegeben wäre. Ein wissenschaftlicher Nachweis sei auch nicht deshalb als umstritten anzusehen, weil die US-amerikanische Zulassungsbehörde FDA eine Überlegenheitsbehauptung für nicht hinreichend nachgewiesen halte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Bei der Bezugnahme auf eine Studie bei Vorstellung eines neuen Arzneimittels darf der Fachverkehr mit einer klinischen Wirksamkeitsstudie rechnenveröffentlicht am 8. Dezember 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az. 3 U 17/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 5 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines neuen Medikaments mit Bezugnahme auf eine Studie irreführend ist, wenn es sich dabei nicht um eine klinische Wirksamkeitsstudie handelt. Eine solche werde vom Fachverkehr ohne weitere Hinweise – zu Recht – erwartet. Seien tatsächlich lediglich klinisch-pharmakologische Studien an gesunden Probanden durchgeführt worden, sei die Werbung in dieser Form zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Fertigarzneimittel dürfen nicht kostenlos an Apotheker zu Demonstrationszwecken abgegeben werdenveröffentlicht am 5. Dezember 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 24.09.2014, Az. 3 U 193/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG; § 47 Abs. 3 AMG; § 7 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels (Verkaufspreis 9,97 EUR) an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ sowohl gegen das Arzneimittel- als auch das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Apotheker gehören nicht zu den Personenkreisen, an welche Arzneimittelmuster gegeben werden dürfen und es handele sich auch nicht um eine geringwertige Zuwendung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit „historischen“ Anwendungsgebieten ist unzulässigveröffentlicht am 7. November 2014
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 52/14
§ 5 HWG; § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung für homöopathische Arzneimittel mit „historischen“ Anwendungsgebieten gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Ein Arzneimittelhersteller, der das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten für registrierte Mittel umgehen wollte, hatte seine Arzneimittel mit dem Hinweis auf eine „Arzneimittel-Historie“ versehen und auf Indikationen hingewiesen hatte, mit denen das Arzneimittel bis Februar 2005 im Verkehr gewesen sein solle. Dies sah der BGH und davor das OLG Stuttgart als unzulässig an, da dem Verbraucher suggeriert werde, dass das Mittel auch heute noch für diese Anwendungsgebiete genutzt werden könne, so dass eine Umgehung des Werbeverbots vorliege.
- OLG Schleswig: Gleitsichtbrillen aus dem Internet dürfen als „hochwertig“ und „individuell“ angepriesen werdenveröffentlicht am 16. Oktober 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2014, Az. 6 U 2/14
§ 5 UWG; § 4 MPGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung eines Internet-Anbieters für nach Daten aus dem Brillenpass hergestellte Gleitsichtbrillen mit den Begriffen „hochwertig“ und „individuell“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Medizinproduktegesetz verstößt. Bei einer Gleitsichtbrille bestehe nicht der Verdacht, dass sie „die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender bei sachgemäßer Anwendung gefährden“ würde. Eine Irreführung liege hinsichtlich der verwendeten Begriffe ebenfalls nicht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2014 vom 10.10.2014:
- OLG Frankfurt a.M.: Apotheken-Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro bei Einlösung eines Rezepts ist nun unzulässigveröffentlicht am 12. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14
§ 78 AMG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins von einem Euro bzw. eines Loses, welches als Gewinn solch einen Gutschein enthalten kann, in einer Apotheke bei Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln nicht zulässig ist. Bisher hatte die Rechtsprechung des BGH solche Zugaben noch als unterhalb der Spürbarkeitsgrenze betrachtet (siehe z.B. hier), dies sei nach Verschärfung des § 7 HWG jedoch nicht mehr gesetzeskonform. Durch eine solche Zugabe werde ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen Apotheken geschaffen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Versandmodell „Vorteil24“ für Arzneimittel ausländischer Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 9. Juli 2014
OLG München, Urteil vom 26.06.2014, Az. 29 U 800/13
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMGDas OLG München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert werden, gegen das Wettbewerbs- und Arzneimittelpreisrecht verstößt. Bei diesem so genannten Modell „Vorteil24“ konnten die Arzneimittel vom Kunden am nächsten Tag abgeholt werden, wofür der Kunde Preisnachlässe auf Zuzahlungen oder einen Warengutschein erhielt. Der Apotheker erhielt Provisionen. Diese Vorgehensweise verstoße jedoch – auch nach Auffassung des BGH (hier) – gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Darüber hinaus sah das OLG München in diesem Modell auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der beteiligten Apotheker, weil durch die Aussicht auf Provisionen die Pflicht, die Interessen der Apothekenkunden zu wahren, verletzt werden könnte.
- OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung für ein Arzneimittel mit einem Testergebnisveröffentlicht am 25. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.05.2014, Az. 6 U 24/14
§ 927 ZPO; § 5 UWG; § 3 WasG HE, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nF WasG HEDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel mit einem Testergebnis irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass Gegenstand des Tests auch die Wirksamkeit des Arzneimittels gewesen sei. Es handele sich zudem um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz (alte Fassung) verbotene Werbung mit einer Empfehlung, da eine solche auch von einer Organisation stammen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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