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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 09.07.2015, Az. 13 U 17/15
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 3 S. 1 Nr. 1 HWG, § 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, § 3a S. 2 HWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „das pflanzliche Antibiotikum gegen Bakterien und Viren“ irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn beim Verbraucher damit die unzutreffende Vorstellung geweckt werde, dass das rezeptfreie Mittel die gleiche Wirksamkeit gegen Viren und Bakterien habe wie ein klassisches verschreibungspflichtiges Antibiotikum. Auch die Werbung mit einer „vorbeugenden Wirkung“ sei zu unterlassen, wenn nicht ausdrücklich eine Beschränkung auf bestimmte Infekte vorgenommen werde, da sonst der Eindruck einer umfassenden prophylaktischen Wirkung gegen alle Arten von Infekten entstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juli 2015

    BGH, Urteil vom 08.01.2015, AZ. I ZR 123/13
    § 4 Nr. 11 UWG, § 48 Abs. 1 AMG, § 4 Abs. 1 AMVV

    Der BGH hat entschieden, dass ein Apotheker in einem Ausnahmefall, wenn auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden ist, ein verschreibungspflichtiges Medikament gemäß § 34 StGB analog auch ohne ärztliches Rezept oder telefonische Anweisung eines Arztes (nach vorheriger Patientenuntersuchung) herausgeben darf. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Ausnahmetatbestand aber abgelehnt. Bei einem fehlenden Rezept über ein blutdrucksenkendes Mittel hätte ohne Ausfallerscheinung vorher der ärztliche Notdienst aufgesucht werden können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2015

    BGH, Urteil vom 12.05.2015, Az. VI ZR 63/14
    § 84 a AMG

    Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines Schadens wegen der Nebenwirkung eines Medikaments Anspruch auf Auskunft gegen den Vertreiber eines Arzneimittels besteht. Voraussetzung sei, dass schlüssig dargelegt werde, dass ein Schaden durch die Anwendung des Medikaments entstanden sein könne und dies nach den konkreten Umständen jedenfalls plausibel erscheine. Nicht notwendig sei, dass die begehrte Auskunft im konkreten Fall zur Feststellung, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG bestehe, erforderlich sei. Es genüge, dass vorliegend Zweifel daran bestünden, dass die zu dem Medikament gereichten Gebrauchsinformationen dem Stand der Wissenschaft entsprochen hätten. Die Vorschrift sei entsprechend weit auszulegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juni 2015

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2015, Az. 3 C 30.13
    § 52a Abs. 7 AMG, § 69 Abs. 1 S. 1 AMG, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG; § 7 S. 1 ApoG, § 8 S. 2 ApoG

    Das BVerwG hat entschieden, dass ein Bestell- und Abholservice einer inländischen Apotheke in der Form, dass auf Bestellung des Kunden Arzneimittel von einer Apotheke im EU-Ausland bezogen und auf deren Rechnung an den Kunden abgegeben werden, zulässig ist, soweit der Betreiber der inländischen Apotheke seine pharmazeutische Verantwortung tatsächlich wahrnehme. Vorliegend sei dies der Fall. Vor der Ausgabe an Kunden würden die Arzneimittel auf Qualität, Eignung, Unbedenklichkeit, Übereinstimmung mit der Bestellung usw. geprüft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
    § 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15
    § 4 Nr. 11 UWG; § 7 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um einen geringwertigen Brötchengutschein handele. Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, Vorteile jeglicher Art zu gewähren und das Heilmittelwerbegesetz sei hinsichtlich preisgebundener Medikamente entsprechend angepasst worden, da auch geringwertige Vorteile einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auslösen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2015, Az. 16 O 2/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG, § 3a HWG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel für Anwendungsgebiete, für welche eine Zulassung nicht gegeben ist, irreführend und daher unzulässig ist. Darunter falle auch die Darstellung, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet werde, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen sei, auch ein Anwendungsgebiet gehöre, für das es an einer Zulassung fehle. Sei eine Indikation nicht von einer Zulassung erfasst, müsse eindeutig darauf hingewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2015

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2015, Az. I-20 U 149/13
    § 78 Abs. 1 S. 1 AMG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderlich ist, um die Frage zu klären, ob Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die durch ausländische Versandapotheken gewährt werden, zulässig sind. In der Bundesrepublik sind solche Rabatte oder Bonusmodelle untersagt, da verschreibungspflichtige Medikamente der Preisbindung unterliegen. Fraglich sei jedoch, ob diese Regelung für ausländische Versandapotheken, die solche Medikamente nach Deutschland schicken, anwendbar ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.01.2015, Az. I ZR 123/13
    § 48 Abs. 1 AMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Rezept unzulässig ist. Eine Ausnahme bestehe lediglich in dringenden Fällen, wenn der Apotheker durch den verschreibenden Arzt zuvor (z.B. telefonisch) benachrichtigt und das Rezept baldmöglichst nachgereicht werde. Vorliegend habe jedoch ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für eine dem Arzt unbekannten Person bewegt. Zur Pressemitteilung Nr. 3/2015:

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  • veröffentlicht am 24. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Apothekerverbandes für ein Erkältungsmedikament mit der Formulierung „Medikament des Jahres“ unzulässig ist. Das Heilmittelwerbegesetz verbiete Werbung mit Empfehlungen von im Gesundheitswesen tätigen Personen. Dazu gehöre auch der Apothekerverband. Zum Volltext der Entscheidung:

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