IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2018

    OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15
    § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 13 Abs. 1 S. 1 TMG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kontaktformular mit einer Datenschutzerklärung zu versehen ist, mit welcher der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten ist, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Abs. 2 könne die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstelle, dass
    1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
    2. die Einwilligung protokolliert wird,
    3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
    4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
    Nach § 13 Abs. der  3 S. 1 TMG habe der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auch auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier (OLG Köln – Kontaktformular auf Website muss mit datenschutzrechtlicher Einwilligung verbunden sein):


    Benötigen Sie eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre datenschutzrechtlichen Informationen zu Ihrem Kontaktformular und Ihrer Website im Übrigen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht seit vielen Jahren mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 2. März 2018

    OVG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 5 Bs 93/17
    § 4a BDSG

    Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber des Sozialen Netzwerks Facebook auch zukünftig keine Daten von deutschen Nutzern des Messenger-Dienstes WhatsApp verarbeiten dürfen. Es fehle hierfür an einer wirksamen Einwilligung der Nutzer, die deutschem Recht entsprechen müsse. Zum Volltext der Entscheidung hier (OVG Hamburg – Whatsapp darf Nutzerdaten weiterhin nicht an Facebook weitergeben).


    Haben Sie ein datenschutzrechtliches Anliegen? Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?

    Benötigen Sie einen Spezialisten für Datenschutzrecht? Benötigen Sie anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.


  • veröffentlicht am 1. Februar 2018

    LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16
    § 3a UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass das bekannte Website-Statistiktool „Google Analytics“ nur verwendet werden darf, wenn Nutzer der betreffenden Website zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung sowie die Verwendung der personenbezogenen Daten informiert werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Verwendung von Google-Analytics ohne Datenschutzbelehrung ist wettbewerbswidrig).


    Sind Sie wegen fehlender Datenschutzerklärung abgemahnt worden?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten und werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugegeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 29. Januar 2018

    EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16
    Art. 16 Abs. 1 EU-VO 44/2001

    Der EuGH hat sich gegen die Zulässigkeit der datenschutzrechtlichen Sammelklage entschieden. In einem von dem Österreicher Maximilian Schrems betriebenen Verfahren entschied der EuGH, dass Art. 16 Abs. 1 der EU-VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden. Art. 16 Abs. 1 EU-VO 44/2001 lautet: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“ (hier). Weiterhin verliere ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos seine Verbrauchereigenschaft im Sinne von Art. 15 EU-VO Nr. 44/2001 nicht, wenn er Bücher publiziere, Vorträge halte, Websites betreibe, Spenden sammele und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lasse, um sie gerichtlich geltend zu machen. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems).


    Haben Sie ein datenschutzrechtliches Anliegen? Wo finde ich einen Datenschutzbeauftragten?

    Benötigen Sie einen Spezialisten für Datenschutzrecht? Benötigen Sie anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.


  • veröffentlicht am 17. Januar 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
    § 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht zwingend den Anspruch verleiht, einen 6 Jahre alten Bericht über die Geschäftsführertätigkeit eines Betroffenen zu löschen, wenn für eine entsprechende Berichterstattung eine öffentliches Interesse besteht. Im vorliegenden Fall wehrte sich der Betroffene dagegen, dass bei der Suche nach seinem Namen durch eine Suchmaschine offenbart wurde, dass er im Jahr 2011, als die von ihm als Geschäftsführer geführte Einrichtung mit regionalen Niederlassungen in finanzielle Schwierigkeiten geriet, aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar war, wobei die Erkrankung länger dauerte und eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich machte. Diese über ihn getätigten Angaben waren sämtlich wahr. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Recht auf Vergessen gilt nicht unbeschränkt).


    Möchten Sie einen Bericht bei Google über sich entfernt haben?

    Wollen Sie sich gegen negative Berichterstattung wehren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit der Entfernung negativer Bericherstattung erfahren und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 30. Oktober 2017

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat entschieden, dass das Windows 10 Enterprise bei Unternehmen durch gezielte Konfiguration ohne Datenschutzverstöße eingesetzt werden kann. Zur Pressemitteilung vom 18.09.2017:


    Wenn Sie ein datenschutzrechtliches Problem haben, rufen Sie uns an!

    Wird Ihnen die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen? Können wir Sie datenschutzrechtlich unterstützen? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 12. September 2017

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16
    § 13 TMG, § 3a UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der fehlende Hinweis auf die Verwendung des Analysetools Google Analytics als Wettbewerbsverstoß aufgefasst wird. Der insoweit relevante § 13 TMG stellt eine sog. Marktverhaltensregelung dar (vgl. OLG Hamburg – Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung liegt ein Wettbewerbsverstoß vor). Zum kurzen Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Fehlender Hinweis auf Google Analytics ist wettbewerbswidrig).


    Haben Sie Kunden nicht auf die Verwendung von Google Analytics hingewiesen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 4. September 2017

    BAG, Urteil vom 29.06.2017, Az. 2 AZR 597/16
    § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG

    Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer durch einen Detektiv überwachen lassen kann, ohne dass hierin ein datenschutzrechtlicher Verstoß liegt, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehen. Der Senat begründete seine Entscheidung unter Rückgriff auf § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG: „Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.“ Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (BAG – Kein datenschutzrechtlicher Verstoß bei Mitarbeiterüberwachung mit konkretem Verdacht).


    Wenn Sie ein datenschutzrechtliches Problem haben, rufen Sie uns an!

    Wird Ihnen die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen? Können wir Sie datenschutzrechtlich unterstützen? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 21. August 2017

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 1 Rb 8 Ss 540/16
    § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zustimmung zur Weitergabe von Daten im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG zwingend schriftlich zu erfolgen habe. Es reiche nicht aus, wenn die Einwilligung mündlich erteilt werde. Im vorliegenden Fall war der Betroffene anlässlich eines Arztbesuchs auf Weisung seines Arbeitgebers durch eine Arzthelferin auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines Drogenscreenings hingewiesen, eine solche Untersuchung ohne Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung sodann durchgeführt und das insoweit positive Ergebnis an den Arbeitgeber des Untersuchten weitergeleitet worden. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe – Einwilligung zur Weitergabe von Daten nach § 4a BDSG bedarf zwingend der Schriftform).


    Haben Sie ein datenschutzrechtliches Problem?

    Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechts vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 17. August 2017

    Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat bei Google (Google Inc.) durchgesetzt, dass mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt werden. Bei Insolvenzverfahren sind personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die InsoBekV, so führt der Hamburger Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Casper aus, enthält für das amtliche Bekanntmachungsportal „auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen durch eine sog. robots.txt-Datei erfolgreich ausgeschlossen. Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren.“ Dies sei unzulässig. Die Pressemitteilung vom 15.08.2017 finden Sie hier (Google verlinkt keine unzulässigen Insolvenzdaten mehr).

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