IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2019

    LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18
    § 823 BGB, § 1004 BGB, § 13 Abs. 2 Trv-G

    Das LG Dresden hat entschieden, dass der Besucher einer gewerblichen Website, deren Betreiber den Analysedienst Google Analytics verwendet, ohne zugleich die Code-Erweiterung „anonymizeIP“ einzusetzen, rechtswidrig in das Persönlichkeitsrechts des die Website besuchenden Nutzers darstellt. Durch das Verhalten würden persönliche Daten, wie die IP-Adresse des Nutzers, ohne dessen Einwilligung an Google weitergeleitet. Die Kammer verurteilte den Website-Betreiber zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung (LG Dresden: Nutzung von Google-Analytics ohne Code-Erweiterung „anonymizeIP“ stellt Persönlichkeitsrechtsverletzung dar).


    Sie benötigen einen Fachanwalt für IT-Recht?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Softwarerecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

  • veröffentlicht am 23. August 2019

    OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2019, Az. 6 U 6/19
    Art. 2 lit. h RL 95/46/ EG, Art. 7 Abs. 4 DSGVO, Art. 42 DSGVO, § 7 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden kann. Es bestünden, so der Senat, gegen die Wirksamkeit dieser Einwilligung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Verbraucher freiwillig der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt habe und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden sei (hier: „Strom & Gas“). „Freiwillig“ sei gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/ EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene müsse, so das OLG Frankfurt a.M., eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund Art. 42 DSGVO). Insbesondere dürfe auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reiche dafür nicht aus (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 149 f). Einer Freiwilligkeit stehe nach der Rechtsprechung des Frankfurter Senats (vgl. GRUR-RR 2016, 421 – Überschaubare Partner- liste, juris-Rn. 18; GRUR-RR 2016, 252 – Partnerliste, juris-Rn. 24) nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft sei. Der Verbraucher könne und müsse selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ sei. Die Einwilligung des Verbrauchers erfülle diese Voraussetzung, wenn sich aus ihr klar ergebe, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst würden, d.h. auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie sich beziehe (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 24 – Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH WRP 2017, 700 Rn. 25). Unabhängig von einer etwaigen AGB-Kontrolle sei eine Einwilligungserklärung daher unwirksam, wenn sie nicht klar erkennen lasse, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken solle (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rnr. 149 g). An der erforderlichen Klarheit könne es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden solle, so groß sei, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen werde (vgl. Senat – Partnerliste a.a.O., Rn. 26: 59 Unternehmen). Davon könne hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.


    Benötigen Sie einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht, der auch mit dem Datenschutzrecht vertraut ist?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


     

     

  • veröffentlicht am 29. Juli 2019

    EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az. C-40/17
    Art. 2 lit d EU-RL 95/46, Art. 2 lit h EU-RL 95/46, Art. 7 lit a EU-RL 95/46, Art. 7 lit f EU-RL 95/46, Art. 10 EU-RL 95/46

    Der EuGH hat entschieden, dass bei der Verwendung des Facebook-Plugins von dem jeweiligen Website-Betreiber die Einwilligung des jeweiligen Nutzers zur Erhebung seiner persönlichen Daten einzuholen ist, bevor der Facebook-Plugin aktiviert wird. Die Webseitenbetreiber seien für die Datenverarbeitung durch Facebook mitverantwortlich. Zum Volltext der Entscheidung:


    Brauchen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht (Datenschutzrecht)?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Datenschutzverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Informationstechnologierecht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht eingehend vertraut.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juni 2019

    LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 0 68/18 KfH
    Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht abgemahnt werden können. Einem Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG stehe insoweit entgegen, dass die Datenschutzgrundverordnung die Sanktionen der Verstöße abschließend regelt und der Kläger danach nicht berechtigt sei, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Stuttgart: Rechtsverstöße gegen die DSGVO können nicht abgemahnt werden).


    Sollen Sie wettbewerbswidrig gegen die DSGVO verstoßen haben?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen Wettbewerbsverstoßes erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut.


  • veröffentlicht am 23. Januar 2019

    OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17
    § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; EGRL 46/95; Art. 24 EUV 2016/679; § 28 Abs. 7 BDSG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass nicht jede datenschutzrechtliche Norm marktverhaltensregelnden Charakter im Sinne des § 3a UWG hat und daher die jeweilige datenschutzrechtliche Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. In diesem Zuge hat der Senat darauf hingewiesen, dass § 28 Abs. 7 BDSG a.F. keine marktverhaltensregelnde Norm gemäß § 3a UWG. ist. Das OLG Hamburg hat in dieser Sache Revision zugelassen, weil die Fragen, ob die DS-RL und/oder die DSGVO der Klagebefugnis des Wettbewerbers entgegenstehen, bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist; ebensowenig die Frage nach der generellen oder nur partiellen Einordnung datenschutzrechtlicher Bestimmungen als marktverhaltensregelnde Normen i.S. des § 3a UWG. Die Revisionszulassung sei auf diese Gesichtspunkte indes nicht beschränkt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und erfordere zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1. und 2 ZPO). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Abmahnung bestimmter Datenschutzrechtsverstöße).


    Benötigen Sie Hilfe zur Datenschutzgrundverordnung / DSGVO?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre datenschutzrechtlichen Informationen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 1. Oktober 2018

    KG Berlin, Urteil vom 22.09.2017, Az. 5 U 155/14
    § 13 Abs. 1 S. 1 TMG, § 13 Abs. 1 S. 2 TMG; § 4 BDSG, § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG, § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG, § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG; § 3 a UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass diverse datenschutzrechtliche Vorschriften (§ 28 Abs. 3 S. 1, § 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 BDSG a.F.) auch dem Verbraucherschutz dienen und Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nF. darstellen. Im vorliegenden Fall wurde Facebook u.a. zu einer bestimmten Unterlassung der Präsentation von Spielen in einem sog. „App-Zentrum“ verurteilt. Gebe ein Nutzer mit der Betätigung des Buttons „Spiel spielen“ eine Einwilligung dazu ab, dass der Betreiber des Portals über das Netzwerk des jeweiligen Nutzers personenbezogene Daten erhalte und ermächtigt werde, diese im Namen des Nutzers an Dritte zu übermitteln, so verstoße eine solche undifferenziert beschriebene Weitergabe der Daten gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da für den Nutzer weder die Reichweite der Verwendung seiner personenbezogenen Daten noch der Zweck der Übertragung zu erkennen sei. Es reiche nicht aus, auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen zu verlinken, wenn diese von der zu erteilenden Einwilligung räumlich getrennt vorgehalten würden und es zudem an einer inhaltlichen Bezugnahme fehle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Datenschutzbestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG).


    Wurden Sie wegen Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften abgemahnt?

    Sollen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder befinden sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Sie wollen aber klären lassen, ob der Abmahner überhaupt berechtigt ist, Ihnen gegenüber Ansprüche geltend zu machen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 1. Oktober 2018

    LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
    § 3a UWG, DSGVO

    Das LG Würzburg hat entschieden, dass Verstöße gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von Konkurrenten als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können. Das LG Würzburg nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und OLG Köln zum Telemediengesetz (TMG) und überträgt diese auf die DSGVO. Das Gericht führt aus, dass es sich um abmahnfähige Verstöße handelt, wenn Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, fehlen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Würzburg – Abmahnung wegen DSGVO).


    Sollen Sie gegen das neue Datenschutzrecht (DSGVO) verstoßen?

    Haben Sie wegen fehlender oder falscher Angaben zum Datenschutz eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil es sich gleichzeitig um wettbewerbsrechtliches Fehlverhalten handeln soll? Sollen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben oder droht Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 26. Juni 2018

    OLG Köln, Urteil vom 18.06.2018, Az. 15 W 27/18
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, Art. 85 DSGVO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Kunsturhebergesetz (KUG) auch nach der Anwendbarkeit der DSGVO im journalistischen Bereich fortgilt. Art. 85 DSGVO erlaube nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthalte damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaube, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen  könne. Dies zeige sich auch daran, dass für den Bereich des Art. 85 DSGVO nur die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht strittig sei. Insgesamt verkenne der Antragsteller, dass die Tätigkeit des Antragsgegners durch den gerade mit Blick auf Art. 85 DSGVO durch das 16. RundfunkänderungsG vom 8.5.2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefassten § 48 WDR-Gesetz (vgl. auch § 46 LMG und § 12 LPresseG) geregelt worden sei, wonach sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den Antragsgegner nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung bestimme. Diese normierten – ebenfalls mit Blick auf Art 85 DSGVO gerade neu gefasst – in §§ 9c, 57 RStV dann das früher in § 41 BDSG a.F. enthaltene sog. „Medienprivileg“. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Die DSGVO hindert nicht an der Anwendung des Kunsturhebergesetzes (KUG)).


    Benötigen Sie Hilfe zur Datenschutzgrundverordnung / DSGVO?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre datenschutzrechtlichen Informationen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 18. Juni 2018

    EuGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. C-210/16
    Art. 2 lit d EU-RL 95/46, Art. 4 EU-RL 95/46, Art. 28 EU-RL 95/46

    Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (hier: die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein) gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Daher könne die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz habe (hier: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein / ULD) sowohl gegen den Betreiber als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen. Im vorliegenden Fall hatte das ULD  die Wirtschaftsakademie angewiesen, ihre Facebook-Fanpage zu deaktivieren, weil weder die Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanpage darauf hingewiesen hätten, dass Facebook mittels Cookies sie betreffende personenbezogene Daten erhebe und diese Daten danach verarbeite. Die Wirtschaftsakademie hatte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und argumentiert, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht zugerechnet werden könne und sie Facebook auch nicht mit einer von ihr kontrollierten oder beeinflussbaren Datenverarbeitung beauftragt habe. Das ULD hätte direkt gegen Facebook und nicht gegen sie vorgehen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Betreiber einer Facebook-Fanseite haftet für von Facebook begangene Datenverstöße / Mitverantwortung).


    Haben Sie ein datenschutzrechtliches Anliegen?

    Benötigen Sie einen Spezialisten für Datenschutzrecht? Benötigen Sie anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.


  • veröffentlicht am 30. April 2018

    OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15
    § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 13 Abs. 1 S. 1 TMG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kontaktformular mit einer Datenschutzerklärung zu versehen ist, mit welcher der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten ist, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Abs. 2 könne die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstelle, dass
    1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
    2. die Einwilligung protokolliert wird,
    3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
    4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
    Nach § 13 Abs. der  3 S. 1 TMG habe der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auch auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier (OLG Köln – Kontaktformular auf Website muss mit datenschutzrechtlicher Einwilligung verbunden sein):


    Benötigen Sie eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre datenschutzrechtlichen Informationen zu Ihrem Kontaktformular und Ihrer Website im Übrigen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht seit vielen Jahren mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


I