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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. März 2016

    OLG Köln, Urteil vom 06.11.2015, Az. 6 U 65/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Gingko-Extrakt mit u.a. „Für besseres Gedächtnis und mehr Lebens-Qualität“ oder „Hält die feine Durchblutung intakt“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Für die Werbeaussagen lägen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vor noch bestünden zugelassene Claims gemäß der HCVO (Health Claims Verordnung). Ein Sachverständigengutachten während eines laufenden Prozesses könne ebenfalls keinen wissenschaftlichen Nachweis erbringen, da dieser bereits zum Zeitpunkt, in welchem die werblichen Angaben getätigt werden, hätte vorliegen müssen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Gesundheitsangaben ohne Wirksamkeitsnachweis).


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  • veröffentlicht am 12. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2609/15
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung – und damit die strengen Anforderungen an solche Werbemaßnahmen – nicht nur vorliegt, wenn das Ziel einer Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch bei ästhetischen Zielen, wenn durch die Behandlung in die körperliche Integrität eingegriffen wird. Vorliegend ging es um eine Methode, die durch die Anwendung von Kälte „hartnäckige Fettpolster gezielt und nachhaltig“ reduzieren sollte. Da hier ein zwar ästhetisches Ergebnis (Schlankheit) durch einen körperlichen Eingriff (Zerstörung von Fettzellen) erreicht werden sollte, sei der Gesundheitsbezug gegeben. Die Wirksamkeit der beworbenen Methode sei jedoch nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die Werbung irreführend sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 154/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 5 EGV 1924/2006, Art. 6 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat entschieden, dass mehrere gesundheitsbezogene Werbeaussagen eines Verkaufssenders für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend sind. Dazu gehörten u.a. die Behauptungen „dieses Produkt macht schlau“ oder „der Ginkgobaum sorgt nachweislich für eine verbesserte Durchblutung der Kapillaren“. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in dieser Form weder nachgewiesen noch durch die Health Claims Verordnung (HCVO) zugelassen seien. Zwar bestünden für einige Inhaltsstoffe des beworbenen Mittels Zulassungen nach der HCVO, die Angaben müssten sich dann jedoch auch spezifisch auf die dort genannten Stoffe beziehen und nicht auf das Mittel im Allgemeinen. Zudem seien einige Angaben falsch wiedergegeben. Die Angaben „Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ und „Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“ wären gemäß der HCVO zugelassen, jedoch könne daraus nicht vorliegende Aussage abgeleitet werden, dass ein Produkt „schlau mache“. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    LG Potsdam, Urteil vom 20.05.2015, Az. 52 O 136/13
    § 5 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Werbung für einen Bluttest zur Abklärung von Nahrungsmittelintoleranzen irreführend ist, wenn kein ausreichender wissenschaftlicher Nachweis existiert, dass dieser Test tatsächlich verwertbare Ergebnisse erbringen kann. Es handele sich zwar nicht um eine Werbung für Heil- oder Arzneimittel, der Test könne aber mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wenn auf Grund des Testergebnisses bestimmte Lebensmittel oder Stoffe gemieden würden. Dies könne sogar zu Mangel- oder Fehlernährung der getesteten Personen führen, die auf das Ergebnis vertrauten. Einen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis für die Validität dieses Tests habe die Beklagte nicht erbringen können. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
    Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14
    § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 3 EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006, Art. 14 EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeangabe auf einem Rotbuschtee „Vitamine GESUND“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, welche nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) ohne die Beifügung einer in der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO enthaltenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe unzulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. Januar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 19.06.2015, Az. 5 U 120/13
    § 3 S. 1 HWG, § 3 S. 2 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung einer Osteopathie-Behandlung mit einer Fülle von Anwendungsgebieten irreführend ist, da diese nicht wissenschaftlich abgesichert seien. Bei gesundheitsbezogener Werbung seien besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Januar 2016

    EuGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14
    Art. 1 Verordnung Nr. 1924/2006, Art. 13 Verordnung Nr. 1924/2006; Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2009/54

    Der EuGH hat entschieden, dass bei der Bezeichnung eines natürlichen Mineralwassers als „für eine natriumarme Ernährung geeignet“ oder als „natriumarm/kochsalzarm“ nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern alle Natriumverbindungen. Der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen müsse geringer sein als 20 mg/l, sonst liege eine irreführende Angabe vor. Die Bezeichnung „sehr natriumarm/kochsalzarm“ dürfe gemäß der Health Claims Verordnung für Mineralwässer gar nicht verwendet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 25.06.2015, Az. I ZR 11/14
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 AMG, § 21 AMG; § 3a HWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Mundspüllösung nicht ohne Weiteres ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel darstellt und demgemäß der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung auch nicht notwendigerweise gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Das angefochtene Urteil des OLG Hamm enthalte keine belastbaren Feststellungen zu der Frage, ob die in der Mundspüllösung enthaltene Chlorhexidin-Konzentration von 0,12% und die Spüldauer von maximal einer Minute pro Tag beim Produkt hinsichtlich der Dosierung deutlich hinter einer im Rahmen einer medizinischen Studie zu Grunde gelegten Dosierung zurückbleibe. In der zitierten Studie war man bei der dort angenommenen, mehrfach höheren Dosierung des Chlorhexidin zu der Annahme gekommen, dass diese zu einer „signifikanten Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers führt“ und die Mundspüllösung deshalb ein Funktionsarzneimittel sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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