IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2016

    OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016, Az. 9 U 1362/15
    § 11 Abs. 1 S. 3 HWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass seitens einer Klinik nicht für Schönheitsoperationen geworben werden darf, indem Fotos von Patientinnen im Internet gezeigt werden, die eine vergleichende Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen (Vorher-/Nachher-Bilder). Eine solche Werbung sei gesetzlich verboten. Dieses Verbot lasse sich auch nicht umgehen, indem die streitgegenständlichen Bilder nur nach Registrierung angesehen werden könnten und zuvor darauf hingewiesen werde, dass das Bildmaterial nur für eingehend informierte Patienten zugänglich sein solle. Zur Pressemitteilung des Gerichts hier (OLG Koblenz – Werbung für Schönheits-OPs).


    Wird Ihnen im Gesundheitsbereich wettbewerbswidrige Werbung vorgeworfen?

    Sind Sie deshalb wegen Irreführung abgemahnt worden oder haben eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.


  • veröffentlicht am 13. Juni 2016

    OLG Köln, Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15
    § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Angebot eines Augenarztes für einen kostenlosen „Lasik Quick-Check“ für eine Augenlaserbehandlung keine handelsübliche Nebenleistung ist und daher gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Dieser Test solle feststellen, ob ein Patient für eine Sehfehlerkorrektur mittels Laserbehandlung geeignet sei. In der Regel werde ein solcher Test mit 80,00 EUR berechnet, so dass bei einem kostenlosen Angebot eine entgeltliche Zuwendung von nicht geringem Wert vorliege. Eine handelsübliche Nebenleistung sah das Gericht nicht, da eine Leistung, die von dem Werbenden gerade als eine Besonderheit seines Angebots herausgestellt werde, eben nicht als handelsüblich anzusehen sei.


    Soll Ihre Werbung auch gegen das HWG verstoßen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) und dessen Nebengebieten wie dem Heilmittelwerbegesetz bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, z.B. durch Erstellung einer individuellen Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 18. Mai 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 56/15
    § 3a UWG, § 14b DiätVO, Art. 7 Abs. 1 lit b LMIV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Lebensmittel nur dann mit einer fachlich umstrittenen gesundheitsfördernden Wirkung beworben werden darf, wenn diese Wirkung durch mindestens eine Studie nach dem „Goldstandard“ wissenschaftlich abgesichert ist. Die Beweislast liegt insoweit bei dem Werbenden. Allerdings ist es dann Sache des Klägers, die Unvertretbarkeit der aus der Studie gezogenen Schlüsse darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Ein Hinweis auf eine dubiose Verbindung zwischen Autor der Studie und dem Lebensmittelhersteller ist noch unzureichend. Zugleich hat der Senat die Lebensmittelwerbung „Ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Präadipositas und Übergewicht mit erhöhtem Fettanteil“ als irreführend verboten, da Übergewicht kein Beschwerde- oder Krankheitsbild beschreibe, dass medizinischer Behandlung durch bestimmte Nahrungsergänzungsmittel bedürfe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels als ergänzende bilanzierte Diät).


    Haben Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Vertriebs von Nahrungsergänzungsmitteln erhalten?

    Benötigen Sie Beratung, weil Sie wegen einer Irreführung für Nahrungsergänzungsmittel abgemahnt wurden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 12. Mai 2016

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 8 Abs. 1 HCVO, Art. 9 Abs. 1 S. 2 der HCVO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bewerbung einer Suppe als „mild gesalzen“ gegen die Health Claims Verordnung (HCVO) verstößt. Es handele sich um eine nährwertbezogene Angabe, die jedoch gemäß der HCVO nicht zugelassen ist, da sie nicht ausdrücklich im Anhang aufgeführt wird. Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sei nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthalte, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Anforderungen einer Angabe zu einer Nährstoff-Reduzierung seien ebenfalls nicht erfüllt, da die weiteren nach der HCVO notwendigen Angaben für einen solchen Nährstoff-Vergleich nicht vorhanden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Werbung Kindersuppen).


    Werben Sie mit nährstoffbezogenen Angaben?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen irreführender Werbung mit nährstoffbezogenen Angaben erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, z.B. mit einer individuell angepassten Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 3. Mai 2016

    VG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2016, Az. 6 A 30/15
    § 39 Abs. 2 LFGB; § 28 VwVfG

    Das VG Lüneburg hat entschieden, dass bei der Etikettierung eines Gemüsesaftes nach der LMIV (Lebensmittelinformations-Verordnung) hinsichtlich des Salzgehaltes nicht lediglich die Menge des in dem Lebensmittel enthaltenen Kochsalzes anzugeben ist. Darüber hinaus muss für die Berechnung des Salzgehaltes das im Lebensmittel enthaltenen Natrium hinzugerechnet werden. Anderenfalls sei die Angabe auf dem Etikett irreführend. Soweit der anzugebende Salzgehalt eines Lebensmittels – wie vorliegend bei Möhrensaft denkbar – ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen sei, könne gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LMIV in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine entsprechende erläuternde Angabe erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Lüneburg – Etikettierung Gemüsesaft).


    Halten Sie alle Vorschriften der LMIV ein?

    Haben Sie eine behördliche Aufforderung oder eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen einer fehlerhaften Etikettierung eines Lebensmittels erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten (z.B. Lebensmittelkennzeichnung) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 2. Mai 2016

    OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15
    § 3 HWG, § 3a HWG, § 5 HWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel, die eine therapeutische Wirkung des Präparats behauptet, welche weder vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfasst noch durch eine wissenschaftliche Abhandlung zweifelsfrei nachgewiesen ist, irreführend ist. Sei ein Präparat beispielsweise für „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ zugelassen, sei davon die Aussage „wirkt schnell und effektiv bei akutem Schnupfen sowie chronischer Sinusitis und wirkt regenerierend auf die Nasenschleimhaut“ nicht mehr umfasst. Liege dazu auch keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis vor, sei die Werbung mit solchen Angaben zu unterlassen. Zur Pressemitteilung vom 20.04.2016 hier (OLG Koblenz – Werbung Arzneimittel).


    Ist Ihre Arzneimittelwerbung zulässig?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen einer Werbung oder anderer Angaben für ein Medikament erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten wie dem Heilmittelwerberecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 25. April 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2016, Az. 6 W 21/16
    § 3 HWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer irreführenden Werbung mit Gesundheitsbezug wegen fachlich umstrittener Wirkungsaussagen auch im Eilverfahren durchgesetzt werden kann. Zwar habe der Werbende die Darlegungslast bezüglich der wissenschaftlichen Absicherung, den Schwierigkeiten auf Grund der Eiligkeit des Verfahrens könne jedoch durch sachgerechte Anforderungen an den Grad der Glaubhaftmachung begegnet werden. Der Antragsteller habe zudem zunächst substantiiert darzulegen, dass beanstandete Werbeaussagen tatsächlich fachlich umstritten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung mit Gesundheitsbezug).


    Abmahnung wegen einer Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben erhalten?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen einer Werbung für eine Heilbehandlung oder ein Medikamtent erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten wie dem Heilmittelwerberecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 21. April 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-2 U 11/15
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unzutreffende Wirkungsaussagen für ein Produkt einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Angaben darstellen. Vorliegend sei die Behauptung der hautstraffenden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels durch Beigabe von Collagen und Hyaluronsäure nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar dürften an die wissenschaftliche Absicherung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, diese könne sich z.B. auch aus einer einzelnen Arbeit ergeben, soweit diese überzeugende Methoden und Feststellungen verwende. Jedoch müsse sich der Nachweis einer Wirkungsaussage auf die konkret verwendete Wirkstoffkombination beziehen und dürfe nicht lediglich Angaben aus verschiedenen Einzelquellen, die jeweils die Wirkung nur eines Inhaltsstoffes betreffen, enthalten. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – unzutreffende Wirkungsaussage).


    Ist Ihre Werbung für ein Nahrungs- oder Heilmittel wettbewerbskonform?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich der rechtskonformen Gestaltung von Online- oder Printwerbung im Bereich Heilmittel, Lebensmittel oder Nahrungsergänzung? Oder haben Sie eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen irreführender Werbung mit Wirkungsaussagen erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 11. April 2016

    LG Trier, Urteil vom 24.03.2016, Az. 7 HK O 58/16
    EU-VO 1308/2013

    Das LG Trier hat entschieden, dass die Bezeichnung von veganen oder vegetarischen Produkten als „Käse“ oder „Cheese“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung als Käse sei allein tierischen Milcherzeugnissen vorbehalten. Daher ändere auch die Erläuterung, dass es sich nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, nichts an der Wettbewerbswidrigkeit.


    Ist Ihre Werbung für Nahrungsmittel irreführend?

    Benötigen Sie Beratung bezüglich der rechtskonformen Gestaltung von Online- oder Printwerbung im Bereich Nahrungsmittel? Oder benötigen Sie Hilfe bei der Produktkennzeichnung? Oder haben Sie eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen irreführender Werbung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 31. März 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2015, Az. 12 O 274/15
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG4 Nr. 11 UWG (2008); § 3 S. 2 Nr. 1 HWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses Genüge getan ist, wenn ein Verband, dem 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, der Bundesverband Deutscher Versandapotheken sowie sechs Kliniken, 22 Heilpraktiker und sieben Ärzte angehören, eine Facharztpraxis abmahnt. Es sei nicht auf bestimmte Facharztschaften (hier: Orthopädie) abzustellen, sondern  als potentieller Wettbewerber komme jeder Anbieter von solchen Waren oder Dienstleistungen in Betracht, der aus Sicht eines Patienten möglicherweise als Alternative zu der von der Antragsgegnerin angebotenen Behandlung geeignet sei. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass bei der Werbung mit umstrittenen Therapiemethoden auf die Zweifel in der Fachwelt hingewiesen werden muss. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (LG Düsseldorf – Werbung für Heilmittel).


    Abmahnung wegen der Werbung für eine Heilmethode erhalten?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage wegen einer Werbung für eine Heilbehandlung oder ein Medikamtent erhalten? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten wie dem Heilmittelwerberecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


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