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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. April 2017

    BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. I ZR 227/14
    § 3a UWG; § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG, § 3 S. 1 und 2 Nr. 3 a HWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers, der Brillen über das Internet vertreibt, mit der Formulierung „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ irreführend ist. In die vertriebenen Brillen würden nicht dieselben Optikerleistungen einfließen, die bei einem stationär tätigen Optiker erbracht werden, so dass der Qualitätsvergleich nicht den Tatsachen entspreche. Zudem müsse der Händler gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Benutzung der vertriebenen Brillen eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine von der Beklagten hergestellte Gleitsichtbrille verwende, die davon für seine Gesundheit und im Falle seiner Teilnahme am Straßenverkehr für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren ohne weiteren Hinweis erkennen könne. Eine Bezeichnung der vertriebenen Brillen als „hochwertig“ sei hingegen zulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Optiker-Qualität).


    Wird Ihnen irreführende Werbung vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab anwaltlich prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch viele wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 11. April 2017

    LG Köln, Urteil vom 29.11.2016, Az. 33 O 31/16
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG; § 3 Nr. 1 HWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Kapseln für Erkältungskrankheiten nicht mit der Aussage „Erkältung gründlich anpacken“ in Verbindung mit einer Abbildung, welche das Wort Erkältung in Großbuchstaben so illustriert, als würde die Erkältung aus einer Wurzel sprießen, und von einer Faust umpackt, welche die Erkältung mit der Wurzel aus dem Boden zieht, beworben werden dürfen. Die beanstandete Werbung suggeriere, das Arzneimittel habe unmittelbar Wirkung auf die Ursachen (bildlich die Wurzel) der Krankheit (bildlich der Erkältung) und zwar „mit einem Griff“. Dies erwecke beim angesprochenem Verkehr die unzutreffende Vorstellung, dass das Arzneimittel die Wirkung habe, dass die Erkältung mit ihrer Ursache gründlich entfernt werde. Eine kausale Behandlung von Erkältungskrankheiten sei jedoch (noch) nicht möglich. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Irreführende Werbung für Erkältungsmittel).


    Ist Ihre Werbung für ein Arzneimittel wettbewerbswidrig?

    Haben Sie auf Grund Ihrer Werbung für ein Medikament, Medizinprodukt oder auch Nahrungsergänzungsmittel eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab auf Verstöße prüfen lassen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch viele wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen gern, ggf. noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 22. März 2017

    OLG Nürnberg, Urteil vom 07.02.2017, Az. 3 U 1537/16
    § 3a UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; Art. 7 Abs. 1a LMIV, Art. 8 Abs. 3 LMIV

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vollmilch als „frische Weide-Milch“ nicht gegen das Irreführungsverbot der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verstößt. Zur Erläuterung war auf der Verpackung abgedruckt „Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen“, was auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Der Senat ging nicht davon aus, dass die Bezeichnung „Weide-Milch“ beim Verbraucher eine Vorstellung hervorrufe, dass diese Milch nur von Kühen stamme, die sich am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden und angesichts der globalisierten Welt die Erwartung hegten, dass die Milch aus Teilen der Welt komme, in denen Kühe das ganze Jahr über im Freien weiden können. Jedenfalls würde eine solche unzutreffende Vorstellung aber auch durch die Erläuterung auf dem Etikett beseitigt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – frische Weide-Milch).


    Soll Ihre Werbung für Lebensmittel wettbewerbswidrig sein?

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  • veröffentlicht am 16. März 2017

    OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016, Az. 4 U 17/16
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 10 HCVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Schlankheitskapseln mit „Schnell wie nie zur Wunschfigur“ oder „… der Zuckerzerstörer Gymnema Silvestre enthalten“ u.a. eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darstellt. Diese Angaben seien jedoch durch die Health Claims Verordnung (HCVO) nicht ausdrücklich zugelassen und daher wettbewerbswidrig. Auch ein wissenschaftlicher Nachweis für die beworbenen Wirkungsweisen habe nicht vorgelegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Werbung Schlankheitsmittel).


    Verstößt Ihre Werbung für Nahrungsergänzungsmittel gegen gesetzliche Vorschriften (HCVO)?

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  • veröffentlicht am 9. März 2017

    BGH, Urteil vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15
    Art. 10 Abs. 1 HCVO, § 4 Nr. 11 UWG a.F.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Mineralwasserunternehmen in der Werbung und auf seiner Website nicht für Mineralwasser mit folgenden Aussagen zu Calcium und Magnesium werben darf „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“ und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“. Die Wettbewerbszentrale hatte die vorstehende Werbung für Mineralwasser als Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung beanstandet, weil die nach dem Anhang der Verordnung vorgesehenen Mindestmengen für eine „Calciumquelle“ (60 mg) bzw. „Magnesiumquelle“ (28,13 mg) mit den fraglichen Mineralwassern nicht eingehalten wurden. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Mineralwasserunternehmens zurück, womit das vorinstanzliche Urteil (Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15) rechtskräftig wurde. Zum Volltext der Enscheidung hier (BGH – Gesundheitsbezogene Werbung für Mineralwasser muss Health-Claims-Verordnung entsprechen).


    Haben Sie eine Rechtsfrage zur Health-Claims-Verordnung?

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2017

    KG Berlin, Urteil vom 02.09.2016, Az. 5 U 16/16
    § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG; § 3 UWG, § 3a UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche auf bestimmte Produkte beschränkt wird (hier: Unterlassung einer Werbung für konkret benannte Arzneimittel), die Wiederholungsgefahr für andere, gleichartige Produkte nicht ausschließt. Zwar handele es sich grundsätzlich bei gleichartigen Produkten um sog. kerngleiche Verstöße, diese seien durch eine konkret auf zwei Produkte beschränkte Erklärung jedoch nicht erfasst, so dass diesbezüglich der Unterlassungsanspruch weiter bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Reichweite einer Unterlassungserklärung).


    Vertragsstrafe? Oder erneute Abmahnung?

    Haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und sollen nun eine oder mehrere Vertragsstrafen zahlen? Oder werden Sie erneut abgemahnt, obwohl Sie die Unterlassung des abgemahnten Verhaltens nach Ihrer Ansicht bereits erklärt haben? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 2. Februar 2017

    BGH, Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZR 232/15
    Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO)

    Der BGH hat entschieden, dass gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln unzulässig sind, wenn zwar für die enthaltenen Inhaltsstoffe (z.B. Fructose oder Zink) zugelassene Claims  nach der HCVO existieren, die Angaben aber nicht auf den Nährstoff oder die Substanz Bezug nehmen, sondern sich allgemein auf das Gesamtprodukt beziehen. Erst recht unzulässig seien solche Angaben darüber hinaus, wenn sie nicht inhaltlich gleichbedeutend mit den zugelassenen Claims seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – unzulässige Angaben bei Lebensmitteln).


    Wird Ihnen ein Verstoß gegen die HCVO vorgeworfen?

    Sollen Sie unzulässige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben bezüglich eines Lebensmittels getätigt haben? Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 26. Januar 2017

    LG Potsdam, Urteil vom 24.02.2016, Az. 52 O 80/15
    § 3 HWG; § 5 UWG

    Das LG Potsdam hat entschieden, dass die Werbung „Heilen mit Licht“ für ein Bestrahlungsgerät irreführend ist, wenn ein Heilungseffekt für eine Vielzahl von Krankheiten behauptet wird, ohne dass die Wirkungsweisen des verwendeten Systems nachgewiesen wurden. Eine Werbung für ein Behandlungsverfahren sei immer dann als irreführend zu bewerten, wenn es Erkenntnisse der Wissenschaft noch nicht oder noch nicht vollständig gebe. Dies hindere nicht den medizinischen Fortschritt, sondern verhindere lediglich zu weitgehende Werbung. Eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung konnte die Beklagte vorliegend nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Potsdam – Heilen mit Licht).


    Verstößt Ihre Heilmittelwerbung gegen das Wettbewerbsrecht?

    Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten, weil Sie z.B. Wirkungsaussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis getätigt haben? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 14. Dezember 2016

    LG München I, Urteil vom 30.11.2016, Az. 37 O 7083/16
    § 7 HWG

    Das LG München I hat entschieden, dass das Angebot eines kostenlosen „Eignungschecks“ für operative Korrekturen einer Fehlsichtigkeit durch eine Augenklinik gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Es handele sich bei der kostenlosen Durchführung eines solchen Checks um eine unzulässige Zugabe im Sinne des § 7 HWG, da diese der Absatzförderung von Augenlaseroperationen dienen solle. Eine Ausnahme in Form einer geringwertigen Kleinigkeit oder einer bloßen Auskunft liege  nicht vor, da der Check einen erheblichen Gegenwert besitze und ein individueller Befund erstellt werde. Somit wurde die Werbung der Augenklinik als wettbewerbswidrig untersagt.


    Soll Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen?

    Haben Sie bereits wegen eines solchen Verstoßes eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. Oktober 2016

    OLG Köln, Urteil vom 01.04.2016, Az. 6 U 108/15
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Konzepts für die Gewichtsreduzierung, welches auf einer sog. genetischen Stoffwechselanalyse und einer persönlichen Beratung basiert, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass eine an ein genetisch vorgegebenes Stoffwechselprofil angepasste Diät effektiver sei als eine normale Diät. Solche Erkenntnisse seien jedoch erforderlich, da es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung handele, denn Diäten und Abnehmprogramme griffen unmittelbar in die körperliche Beschaffenheit ein. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – DNA-basiertes Abnehmprogramm).


    Soll Ihre gesundheitsbezogene Werbung für Ihre Produkte wettbewerbswidrig sein?

    Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen der Health Claims Verordnung und haben deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei einer Lösung.


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