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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2017

    OLG Hamburg, Urteil vom 03.08.2017, 3 U 32/17
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel mit den Ergebnissen einer Studie nicht erneut auf Limitationen der Zulassungsstudie hinweisen muss, wenn die Zulassungsbehörde bei Änderungen im Studiendesign eine darauf gestützte Analyse als hinreichend valide für eine Zulassung bei einem bestimmten Patientenkreis erachtet hat. Derartige Hinweise könnten sogar zur Irreführung des Verkehrs beitragen, wenn dadurch die wissenschaftliche Aussagekrfat der Studie im Widerspruch zur geprüften Fachinformation stehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung mit Studie).


    Wird Ihre Bewerbung eines Arzneimittels als irreführend angesehen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem gerichtlichen Verfahren? Sind Sie der Auffassung, dass gar kein Verstoß vorliegt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im Gewerblichen Rechtsschutz (Gegnerliste) mit der Thematik bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 5. Oktober 2017

    BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 163/15
    § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 HWG; § 78 Abs. 1 S. 4 AMG; § 3a UWG; Art. 36 AEUV

    Der BGH hat entschieden, dass die Gewährung eines 10%igen Rabatts auf rezeptfreie Produkte einer Apotheke für die Werbung eines Neukunden gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt. Dies gelte ebenfalls für eine 10-Euro-Prämie bei Werbung eines Freundes. Es handele sich jeweils um unzulässige Zuwendungen, weil die Prämien von Einkäufen des geworbenen Freundes abhingen. Allerdings sei fraglich, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht mit dem Primärrecht der Union vereinbar sei, soweit es sich auf Arzneimittel erstrecke, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheken nach Deutschland geliefert würden. Diesbezüglich könne der Senat nicht abschließend urteilen und verweise deshalb zurück an das Berufungsgericht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Keine „Freunde werben Freunde“-Werbung für Apotheken).


    Verstößt Ihre Werbung gegen gesetzliche Vorgaben?

    Soll eine Ihrer Werbeaktionen gegen geltendes (Wettbewerbs-)Recht verstoßen und Sie haben deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 19. September 2017

    LG Berlin, Urteil vom 16.08.2017, Az. 15 O 504/16 – nicht rechtskräftig
    § 5 UWG, § 3 HWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Hinweis für ein Beruhigungsmittel (hier: Baldriparan) „1 Dragee am Abend“ in einem TV-Spot unzulässig, die isolierte Verwendung dagegen, etwa auf Verpackungen, aber zulässig sein kann. Ausschlaggebend war die unterschiedliche Einbindung des Slogans. Bei dem TV-Spot hatte der Pharmahersteller Pfizer mit dem Wortlaut geworben „Gut ein- und durchschlafen. Baldriparan stark für die Nacht hilft dabei mit 1 Dragee am Abend„. Gleichzeitig wurde ein roter Punkt mit dem Text „1 Dragee am Abend“ und ein Bild der Umverpackung mit einem roten Band „1 Dragee am Abend“ eingeblendet. Tatsächlich soll Baldriparan, auch nach Herstellerangaben, zur Entfaltung der ganzen Wirkung über mehrere Tage bzw. Wochen eingenommen werden. Auf der Verpackung wurde der Hinweis „1 Dragee am Abend“ indes für zulässig erachtet, da er isoliert erfolge. Der Durchschnittsverbraucher, so das Gericht, informiere sich beim Kauf eines Medikamentes und unterscheide durchaus zwischen Beruhigungs- und Schlafmitteln. Die Produktbezeichnung „Baldriparan“ lasse auf ein pflanzliches Beruhigungsmittel schließen. Der Hinweis „1 Dragee am Abend“ besage nur, dass von diesem Präparat abends eine Tablette einzunehmen sei. Dabei handele es sich um eine Empfehlung zur üblichen Dosierung. Die Umverpackung sei nicht mit Hinweisen zu versehen, die den Verbraucher zu der Annahme verleiten könnten, bei „Baldriparan“ handele es sich um ein Akutarzneimittel, welches in der Lage sei, eine Schlafstörung mit der ersten Tablette beseitigen zu können.


    Wird Ihnen beim Vertrieb von Heilmitteln irreführendes Verhalten vorgeworfen?

    Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 12. September 2017

    OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2017, Az. 13 U 35/17
    § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 38 Abs. 1 S. 1 AMG, § 43 Abs. 1 S. 1 AMG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Globuli) gegen das Arzneimittelgesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das Produkt für den Verbraucher wie ein homöopathisches Präsentationsarzneimittel dargestellt werde. Ein solches dürfe nicht ohne Zulassung und Registrierung in den Verkehr gebracht werden. Es genüge für die Darstellung als Arzneimittel, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entstehe, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften („zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt“) haben müsse. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Celle – Werbung für Nahrungsergänzungsmittel).


    Führt Ihre Werbung Verbraucher in die Irre?

    Sollen Sie Ihr Produkt falsch dargestellt haben und haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 2. August 2017

    LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017, Az. 17 O 70/16
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 10 HCVO; Art. 7 Abs. 3 LMIV

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels (hier: Zimtextraktkapseln) mit z.B. „Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Senkt erhöhte Blutzuckerwerte“ mit Berufung auf einen wissenschaftlichen Nachweis wettbewerbswidrig ist, wenn der Nachweis die Werbeangaben tatsächlich nicht belegt. Vorliegend weise die von der Beklagten angeführte Studie lediglich auf einen moderaten Effekt bei schlecht eingestellten Diabetikern hin. Es könne nicht entnommen werden, dass die beschriebenen positiven Wirkungen des Zimtextraktes unter angegebenen Anwendungsbedingungen aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung wissenschaftlich sicher feststehen, zumal die Klägerin auch kritische Studien, die eine Wirkungskraft von Zimtextrakt nicht feststellen können, vorgelegt habe. Dem sei die Beklagte nicht entgegen getreten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Zimtextraktkapseln).


    Sind Ihre Werbeangaben nicht ausreichend wissenschaftlich abgesichert?

    Droht Ihnen deshalb eine Abmahnung oder haben Sie bereits eine erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 17. Juli 2017

    BGH, Urteil vom 09.02.2017, Az. I ZR 130/13
    § 3a HWG; § 2 AMG, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG

    Der BGH hat entschieden, dass das Werbeverbot gemäß § 3a HWG für nicht zugelassene Arzneimittel nicht für Mittel gilt, die in Apotheken in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden. Die streitgegenständlichen „Weihrauch-Extrakt-Kapseln“ des Beklagten unterlägen keiner Zulassungspflicht, weil diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fielen. Diese Richtlinie gelte nur für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die entweder gewerblich zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung komme, was bei der apothekeneigenen Herstellung in o.g. Maße nicht zutreffe. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Werbung für hergestellte Arzneimittel).


    Wird Ihnen unlautere Werbung für Heilmittel vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung von einem Mitbewerber oder einem Verband erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 14. Juli 2017

    OLG München, Urteil vom 02.03.2017, Az. 29 U 4641/16
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 S. 2 Nr. 2a HWG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine Werbeaussage für ein (homöopatisches) Arzneimittel, welche fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen sicheren Erfolg erwarten kann, wettbewerbswidrig ist. Dazu genüge es, wenn dem Verbraucher vermittelt werde, dass der Erfolg im Regelfall eintrete. Im entschiedenen Fall wurden die Aussagen „… Kopfschmerzen zuverlässig bekämpft“ und „… effektiv gegen Kopfschmerzen wirkt“ dem Werbetreibenden untersagt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Zuverlässige Wirkung).


    Haben Sie irreführende Angaben über ein Heilmittel getätigt?

    Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab anwaltlich prüfen lassen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 4. Juli 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-20 U 92/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel, welche u.a. besagen, dass Hyaluronsäure das collagene Netz stütze und es mit Feuchtigkeit versorge sowie dass Granatapfelpulver bei der Regeneration der Haut helfe und ein hochwirksames Antioxidanz sei, zu unterlassen sind. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, für welche jedoch keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Die Berufung auf einen Blog-Beitrag, der über eine angebliche Studie berichte, sei jedenfalls kein ausreichender Nachweis für eine behauptete Wirkung. Auch bei Vorlage der in Bezug genommenen Studie hätte es zudem an einer allgemeinen Anerkennung gefehlt. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Hyaluronsäure und Granatapfel).


    Werben Sie mit nicht nachgewiesenen Wirkungsaussagen?

    Haben Sie aus diesem Grund bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder soll Ihre Werbung vorab anwaltlich geprüft werden? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 17. Mai 2017

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2016, Az. I-20 U 55/16
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 HWG; Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Schmerzmittels mit „Keiner ist schneller“ keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung ist. Der Verbraucher verstehe diese werbliche Äußerung dahingehend, dass das beworbene Medikament zu den am schnellsten wirkenden Präparaten gehöre. Die Aussage, dass Ibuprofen-Lysin-Präparate, zu denen X. zählt, zu den schnellsten Mitteln gehörten, wenn es um die Schmerzlinderung gehe, sei auch als gesundheitsbezogene Angabe gerechtfertigt, da diese Behauptung durch Studien belegt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Keiner ist schneller).


    Werden Ihnen unzutreffende Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptungen vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Oder wollen Sie Ihre Werbung vorab anwaltlich prüfen lassen? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. Mai 2017

    LG Bamberg, Urteil vom 25.10.2016, Az. 1 HK O 8/16
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG; Art. 10 Abs. 1-3 VO (EG) Nr. 1924/2006

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Werbeangabe „Zellschutz“ für ein Nahrungsergänzungsmittel (Booster, Energy-Drink) keine zulässige gesundheitsbezogene Angabe ist. Es handele sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß der Health Claims Verordnung (HCVO). Eine solche sei nur dann zulässig, wenn sie mit einer speziellen (erlaubten) gesundheitsbezogenen Angabe verbunden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Eine verbundene spezielle Angabe müsse derart nahe an der allgemeinen Angabe angebracht sein, dass ihre Zuordnung für den Verbraucher unmittelbar erkennbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar sei. Das Klicken von drei weiteren Links und Herunterladen einer pdf-Datei erfülle dieses Erfordernis nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bamberg – Zellschutz).


    Verstoßen Ihre Werbeangaben gegen die Health Claims Verordnung?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern, z.B. bei der Erstellung einer auf Sie angepassten Unterlassungserklärung.


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