IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2016

    LG München I, Urteil vom 11.04.2016, Az. 4 HK O 11063/13
    § 4 Nr. 11 UWG aF; § 3 HWG; § 4 Abs. 2 MPG

    Das LG München I hat entschieden, dass für die Absicherung von Wirksamkeitsaussagen im medizinischen Bereich immer dann placebokontrollierte Doppelblindstudien erforderlich sind, wenn der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens des Probanden abhängt. Fehlten objektive messbare organische Befundmöglichkeiten, seien anderenfalls keine verwertbaren Ergebnisse zu erzielen. Es bestehe zudem die Gefahr einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung dadurch, dass eine Placebowirkung des Präparats dem Patienten einen unzutreffenden Eindruck vom Voranschreiten des Grundleidens vermittele und ihn dadurch davon abhalte, sich rechtzeitig in ärztliche Behandlung zu begeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Erforderlichkeit Doppelblindstudie).


    Sind die Wirkungsaussagen für Ihre Heilmittel/Medizinprodukte wissenschaftlich abgesichert?

    Oder haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten, weil Ihre Aussagen irreführend sein sollen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen Ihnen gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 5. Oktober 2016

    BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az. I ZR 81/15
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 13 Abs. 1 und 3 EU-VO Nr. 1924/2006; Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang EU-VO Nr. 432/2012

    Der BGH hat entschieden, dass eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 EU-VO Nr. 1924/2006 vorliegt, wenn ein dem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird, auch wenn dies umgangssprachlich erfolgt. Der Begriff „Zusammenhang“ sei dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasse also jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziere. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Gesundheitsbezogene Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln).


    Sie haben angeblich wettbewerbswidrig Nahrungsergänzungsmittel verkauft?

    Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Wettbewerbs- oder Berufsverband eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 28. September 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 18/16
    Art. 8 Abs. 1 HCVO, Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) HCVO, § 3a UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Angabe „über 7000 Vitalstoffe“ unzulässig ist. Es handele sich um eine nährwertbezogene Angabe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Angabe nicht auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen, sondern als abstrakter Oberbegriff verwendet werde. Da die Angabe „Vitalstoffe“ unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch ungeeignet sei, weil sie eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammenfasse, sei der Begriff durch die Health-Claims-Verordnung (HCVO) nicht zugelassen und die Werbung daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Nährwertbezogene Angabe).


    Soll Ihre Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen?

    Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Wettbewerbs- oder Berufsverband eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten eingehend vertraut und helfen Ihnen gern, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 26. September 2016

    BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. I ZR 243/14
    Art. 28 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob Onlinehändler, die „Bio“-Erzeugnisse vertreiben, der Zertifizierungspflicht durch die zuständigen Öko-Kontrollstellen unterliegen, durch den EuGH geklärt werden muss und diesem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Fraglich sei, ob im Falle des Onlinehandels ein „direkter“ Verkauf an Endverbraucher im Sinne der Verordnung Nr. 834/2007 vorliege oder ob dafür die gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals sowie des Endverbrauchers erforderlich sei. Ausgangspunkt des Streits war ein Onlinehändler, der durch seinen Internetversandhandel für u.a. Grillbedarf auch „Bio-Gewürze“ zum Verkauf anbot. Im Falle eines „Direktverkaufs“ wäre der Onlinehändler von der Zertifizierungspflicht freigestellt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Onlinehändler für Bio-Lebensmittel).


    Handeln Sie mit Bio-Erzeugnissen oder anderer Ware, die Spezialvorschriften unterliegt?

    Sind Sie wegen eines Verstoßes gegen eine Sondervorschrift abgemahnt worden? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Geben Sie noch keine Erklärungen an den Gegner ab! Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 9. September 2016

    OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, Az. 13 U 77/15 – nicht rechtskräftig
    Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 3a UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hersteller eines Kräutertees mit den Zutaten Brennnessel und grüner Tee diesen nicht mit dem Hinweis „Detox“ bewerben darf. Durch diese Bezeichnung werde suggeriert, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung habe und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führe. Es handele sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Health Claims Verordnung, die so nicht zugelassen sei.


    Wird Ihnen der wettbewerbswidrige Verkauf von Lebensmitteln vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Oder benötigen Sie Beratung hinsichtlich der Angaben, die für bestimmte Produkte notwendig sind? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen Ihnen gern.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2016

    OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2016, Az. 3 U 13/16
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 HWG; § 84 SGB V, § 106 SGB V

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass hinsichtlich des Vertriebs eines Fertigarzneimittels zur Behandlung von Diabetes die Äußerung „Durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags ist … bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich.“ in einer Pressemitteilung irreführend ist. Bei den angesprochenen Ärzten werde der Eindruck erweckt, dass die Verschreibung des Mittels generell wirtschaftlich und ein sozialrechtlicher Regress ausgeschlossen sei. Dies treffe hingegen nicht zu, da es bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigung bei Überschreitung eines bestimmten Budgets auch hinsichtlich dieses Präparats zu Honorarkürzungen oder Regressforderungen kommen könne, mithin immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Wirtschaftliches Arzneimittel).


    Sollen Sie irreführend geworben haben?

    Wurden Sie abgemahnt, weil Sie Verbraucher oder andere Abnehmer über Eigenschaften eines Produkts täuschen? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 2. August 2016

    OLG Köln, Urteil vom 01.07.2016, Az. 6 U 151/15
    § 3a UWG, § 8 UWG; § 4 Abs. 3 HWG, § 7 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung von Medizinprodukten mit einer an den Verkauf gekoppelten kostenlosen Abgabe einer Geschenkkarte eines Internetversandhändlers von 5 bis 10 Euro unzulässig ist. Dieses Vorgehen verstoße gegen das grundsätzliche Verbot von Werbegaben; ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Insbesondere handele es sich bei einer 5-Euro-Geschenkkarte nicht um eine geringwertige Kleinigkeit, so dass die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers bestehe. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass der Pflichthinweis auf Risiken und Nebenwirkungen auf einem Werbefaltblatt eine Schriftgröße von 6-Punkten nicht unterschreiten solle, da anderenfalls die deutliche Lesbarkeit und gute Erkennbarkeit unzulässig eingeschränkt seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Geschenkkarte bei Medizinprodukten).


    Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorgeworfen?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung seitens eines Mitbewerbers oder Verbandes erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten umfassend vertraut und helfen Ihnen eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 21. Juli 2016

    EuG, Urteil vom 16.03.2016, Az. T-100/15
    Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006

    Das EuG hat entschieden, dass die bekannten Traubenzucker-Täfelchen von Dextro Energy nicht mit Aussagen wie „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“, „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ oder „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei körperlicher Betätigung bei“ werben darf. Obwohl die beschriebenen Wirkungen nachweisbar seien, sei es für die Verbraucher verwirrend und irreführend, wenn diese quasi zum Verzehr von Zucker aufgefordert würden, obwohl grundsätzlich ein solcher Verzehr zu verringern sei. Zur Pressemitteilung Nr. 30/16 hier (EuG – Werbung für Dextro Energy).


    Probleme bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben?

    Benötigen Sie Beratung zu einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung, die Sie deswegen erhalten haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.


  • veröffentlicht am 15. Juli 2016

    LG Wuppertal, Urteil vom 31.03.2016, Az. 12 O 126/15
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ für einen Heilpraktiker, welcher die Erlaubnis hat, Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie zu praktizieren, zulässig ist. Zwar sehe die Erlaubnis wörtlich die Bezeichung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ vor, jedoch werde der Beschränkung auf die Psychotherapie durch die vom Beklagten gewählte Bezeichnung ebenfalls ausreichend Ausdruck verliehen. Eine Irreführung konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Wuppertal – Heilpraktiker für Psychotherapie).


    Wird Ihnen eine irreführende oder unzulässige Berufsbezeichnung vorgeworfen?

    Benötigen Sie Beratung zu einer Abmahnung, die Sie deswegen erhalten haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.


  • veröffentlicht am 6. Juli 2016

    OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016, Az. 9 U 1181/15
    § 5 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Magnetfeldtherapie nicht damit beworben werden darf, dass sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung aktiviert und Schmerzen lindert, weil dies nicht wissenschaftlich belegt ist. Auch wenn der Werbende darauf hinweise, dass eine wissenschaftliche Bestätigung nicht vorliege, sei dies irreführend, wenn gleichzeitig über erfreuliche Therapieerfolge in der Praxis des Werbenden berichtet werde. Dadurch werde dennoch eine Wirksamkeit suggeriert. Zur Pressemitteilung des Gerichts hier (OLG Koblenz – Werbung Magnetfeldtherapie).


    Sollen Sie irreführend mit Wirksamkeitsaussagen geworben haben?

    Sind Sie deshalb abgemahnt worden oder haben eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.


I