Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Auch Privatleute haben einen Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Werbe-E-Mailsveröffentlicht am 8. Mai 2014
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25.04.2014, Az. 10 C 225/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat entschieden, dass auch ein Verbraucher gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails vorgehen darf. Das Zusenden derartiger E-Mails stelle regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar. Unerheblich sei, ob es sich bei der betreffenden E-Mail um eine automatisierte Eingangsbestätigung (Autoreply) handele, solange in dieser Werbung (vorliegend: im Abspann) zu finden sei. Der Streitwert für die Zusendung von Werbe-E-Mails wurde im vorliegenden Fall auf 5.000 EUR bemessen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum Streitwert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung / Beschwerdewert der Berufung von mind. 600 EURveröffentlicht am 16. April 2014
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 174/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Bemessung des Streitwerts eines gerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht (hier: einstweilige Verfügung), nicht danach zu unterscheiden ist, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht. Das LG Hamburg hatte rechtsfehlerhaft die letztere Ansicht vertreten und in der Folge eine Berufung der Klägerin wegen Nicht-Erreichens des Beschwerdewerts von 600,00 EUR zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Schöneberg: Zum Streitwert einer Forensperreveröffentlicht am 25. März 2014
AG Schöneberg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 C 391/13
§ 3 ZPO; Nr. 2300 VV RVGDas in Berlin gelegene AG Schöneberg hat entschieden, dass der Streitwert für das Vorgehen gegen eine Forensperre im Internet mit 2.000,00 EUR zu beziffern ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um ein kostenloses Forum handelte mit einer allgemeinen Thematik, die auch bei zahlreichen anderen Forenanbietern zu finden sei. Für das Vorgehen gegen eine solche Forensperre könne ein Rechtsanwalt eine etwas erhöhte Gebühr von 1,5 verlangen, da es sich nicht um ein Standardproblem handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Zum Streitwert und der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei urheberrechtswidriger Verbreitung einer Musik-DVDveröffentlicht am 21. Februar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass für die Abmahnung der unerlaubten Verbreitung einer Musik-DVD über eBay eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 10.000 EUR an Anwaltskosten abgerechnet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren auf Grund der Novel-Food-Verordnung beträgt 10.000 Euroveröffentlicht am 23. Januar 2014
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 13 W 32/13
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPODas OLG Celle hat entschieden, dass für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Grund eines Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung ein Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen anzusehen ist. Ein Ausnahmefall, in dem von einem geringeren Streitwert (hier zunächst festgesetzt: 2.000,00 EUR) auszugehen sei, liege nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache, sondern um eine Angelegenheit, die sich auf Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern beziehe und schon aus diesem Grund ein erhebliches Interesse an der Untersagung zuwider laufender Handlungen rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Abmahnung einer Gebrauchs- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt nicht per se die Ansetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr / Zur Bemessung des Streitwertsveröffentlicht am 9. Januar 2014
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 171/12
§ 3 ZPO, § 14 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVGDer BGH hat entschieden, dass die Abmahnung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung per se nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit. Dies gelte insbesondere dann, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Reduzierung des Streitwerts gemäß § 97a Abs. 3 UrhG (neuer Fassung) betrifft ausschließlich den außergerichtlichen Rechtsstreitveröffentlicht am 3. Januar 2014
LG Köln, Beschluss vom 03.12.2013, Az. 28 T 9/13
§ 97a Abs. 3 UrhG n.F.Das LG Köln hat entschieden, dass § 97a Abs. 3 UrhG n.F. nach seinem Wortlaut ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthalte die Vorschrift keine Regelung und sei somit ohne Belang. (mehr …)
- BGH: Keine Unbilligkeit, wenn Patentinhaber erfolgreich mehrfach angegriffen und in der Folge die Verfahrenskosten multipliziert werdenveröffentlicht am 15. Oktober 2013
BGH, Beschluss vom 27.08.2013, Az. X ZR 83/10
§ 32 Abs. 1 RVG , § 33 Abs. 1 RVGDer BGH hat entschieden, dass keine unbillige Kostenbelastung vorliegt, wenn das Patent eines Patentinhabers von mehreren Klägern in dem selben Umfang angegriffen wird und die Verfahrenskosten mehrfach entstehen. Insbesondere komme eine Aufteilung eines Gesamtstreitwerts auf die einzelnen Klagen nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Der Streitwert für eine Unterlassungsklage bei unerwünschter Printwerbung im Postkasten beträgt 4.000 EURveröffentlicht am 22. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsaufforderung, in einen Briefkasten unerwünschte Werbepost einzuwerfen (hier: vier Schreiben in etwa sechs Monaten), regelmäßig 4.000,00 EUR beträgt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Streitwert von 4.000,00 EUR für unerwünschte Werbung per Briefpostveröffentlicht am 13. Mai 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2013, Az. 9 W 23/13
§ 48 Abs. 2 GKG; § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen der unerwünschten Zusendung von Briefpost mit 4.000,00 EUR zu bemessen ist, wenn 4 Schreiben in sechs Monaten vorliegen. Bei dieser Frequenz und da es sich nicht um Faxwerbung handele, die Druckkosten verursache und Geräte beanspruche, sei die Belästigung zwar als gering zu bewerten, lasse jedoch eine Regelmäßigkeit erkennen. Der zunächst festgesetzte Streitwert von 10.000,00 EUR sei überhöht gewesen, 4.000,00 EUR im konkreten Fall aber noch angemessen. Zum Volltext der Entscheidung: