Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Köln: Filesharing – Streitwert für unbekannten Film bei 4.000,00 EURveröffentlicht am 5. April 2013
AG Köln, Urteil vom 05.11.2012, Az. 137 C 521/11
§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG
Das AG Köln hat entschieden, dass der Streitwert für das Anbieten eines Filmwerks in einem Filesharing-Netzwerk mit bis zu 4.000,00 EUR zu beziffern ist, wenn er nur kurz angeboten wurde und nur wenige Personen von dem Angebot Gebrauch gemacht hätten. Letzteres dürfe dabei lediglich „nicht ausschließbar“ sein. Auch sah das Gericht bei dem streitgegenständlichen Film im Vergleich zu Blockbustern keinen Produktionsaufwand oder Vermarktungsmöglichkeiten, die daran herankommen würden. Bei erfolgreichen (Kino-)Filmen könne es hingegen schon zu weitaus höheren Streitwerten kommen. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Hamburg-Altona: Für die Versendung einer einmaligen Spam-E-Mail ist ein Streitwert von 10.000 EUR angemessenveröffentlicht am 18. März 2013
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas AG Hamburg-Altona hat in dieser älteren Entscheidung für das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die einmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail einen Streitwert von 10.000 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: 50.000 EUR Streitwert für eine Markenverletzung / IT-Vertriebsunternehmenveröffentlicht am 12. März 2013
LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 37 O 110/12
§ 3 ZPODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Verletzung der Marke eines IT-Vertriebsunternehmens und -Dienstleisters ein Streitwert von 50.000 EUR angenommen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Der Streitwert für das Ordnungsmittelverfahren entspricht nicht dem des Hauptsacheverfahrensveröffentlicht am 22. Februar 2013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2013, Az. I-20 W 137/12
§ 888 Abs. 1 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens nicht mit dem des Hauptsacheverfahrens gleich zu setzen ist, sondern regelmäßig nur einen Bruchteil beträgt. Im vorliegenden Verfahren betrug der Streitwert der Hauptsache 37.500,00 EUR, das Ordnungsmittelverfahren wurde dagegen mit einem Streitwert von 10.000,00 EUR bedacht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Berechnung des Streitwerts in Urheberrechtssachenveröffentlicht am 7. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 107/12
§ 3 ZPO, § 4 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Streitwertes in Urheberrechtssachen Nebenforderungen wie die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen sind, soweit die Hauptforderung, von der sie abhängen (Unterlassung) noch verfahrensgegenständlich ist. Sei die Hauptforderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich, weil z.B. bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, würden sich auch die Nebenforderungen werterhöhend auswirken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Die Angabe zur Lieferfrist ist eine AGB-Klausel / Die Angabe der Lieferfrist mit „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ ist zu unbestimmt und wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Februar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-4 U 107/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 UWG, § 308 Nr. 1 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit den Worten „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstagen nach Zahlungseingang“ wettbewerbswidrig ist. Der Senat hat auch die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca … Werktage“ für wettbewerbswidrig erachtet, wenn diese Angabe durch weitere Zusätze (z.B. „annähernd“) verwässert wird (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Freiburg: Mahnt der Abmahner zu unklar ab, muss er bei der späteren Klage trotz Obsiegens die Kosten tragenveröffentlicht am 23. Januar 2013
LG Freiburg, Urteil vom 04.01.2013, Az. 12 O 127/12
§ 93 ZPO; § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 12 Abs. 4 UWGDas LG Freiburg hat entschieden, dass eine nicht ausreichend konkretisierte Abmahnung dazu führen kann, dass sich der Abgemahnte bei einer späteren Klage unter Vermeidung der Kostenlast durch sofortiges Anerkenntnis unterwerfen kann. Vorliegend sei ein Küchenfachgeschäft wegen Verstößen gegen die Energiekennzeichnungsverordnung abgemahnt worden, ohne allerdings die konkret beanstandeten Geräte aufzuführen. Auch auf Nachfrage sei keine Konkretisierung erfolgt, so dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden konnte. Das Gericht stellte klar, dass der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens (konkrete Verletzungsform) in einer Abmahnung so genau angegeben sein müsse, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen könne. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zur Erhöhung des Streitwerts in gerichtlichen Urheberrechtssachen auf Grund eines Geschäftsmodellsveröffentlicht am 14. Januar 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, Az. I-22 W 55/12
§ 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen wie vorliegend auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötige, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursache sei allerdings für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: 7.500 Euro Streitwert für unerwünschte (Fax- oder E-Mail-)Werbungveröffentlicht am 18. Oktober 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12
§ 32 Abs. 2 RVG; § 3 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass für die unerwünschte Zusendung von Fax- oder E-Mail-Werbung („Spam“) an einen Gewerbetreibenden ein Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR angemessen ist. Vorliegend sei ein durchschnittlicher Fall gegeben, so dass 7.500 EUR Streitwert anzunehmen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass durch diese Art der Werbung eine Belästigung des Empfängers und eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Oldenburg: Zum Streitwert in Wettbewerbssachenveröffentlicht am 21. September 2012
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 6 U 71/12
§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 66 GKG, § 68 Abs. 1 GKG; § 32 Abs. 2 S. 1 RVGDas OLG Oldenburg hat in diesem Beschluss zu den „üblichen“ Streitwerten in Wettbewerbssachen ausgeführt, dass in durchschnittlichen Verfahren bei Verbandsbeteiligung 30.000 EUR als angemessen anzunehmen seien, während bei einfach gelagerten Angelegenheiten eine Herabsetzung auf 15.000 EUR angezeigt sei. Diese Größen seien jedoch nicht als Regelstreitwerte zu verstehen, da es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Zum Volltext der Entscheidung: