Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Streitwert von 50.000,00 EUR für den Upload von 5 Musiktitelnveröffentlicht am 17. August 2011
LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 12 O 73/11
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Düsseldorf hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings für den Upload von fünf Musiktiteln der Musikgruppe „Unheilig“ einen Streitwert von 50.000,00 EUR festgesetzt. Dies bedeutet für den Antragsgegner – einschließlich der üblichen außergerichtlichen Abmahnung – eine Kostenbelastung von über 3.000,00 EUR. Was wir davon halten? Wir wären gespannt, die besonderen Gründe des anwaltlich beratenen Antragsgegners zu erfahren, sich auf ein solches Gerichtsverfahren einzulassen. Oder war es die etwas teurer eingekaufte „strategische Lösung“ mit Abschlusserklärung? Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Zur Höhe des Ordnungsgeldes beim vierten Verstoß gegen die einstweilige Verfügung / 35.000,00 EURveröffentlicht am 2. Juli 2011
LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG München I hat entschieden, dass bei einem vierten (!) Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR verhängt werden kann. Beim ersten Verstoß waren es noch 5.000,00 EUR, beim zweiten Verstoß bereits 10.000,00 EUR und beim dritten (kombinierten) Verstoß dann 15.000,00 EUR und 25.000,00 EUR (40.000,00 EUR), bevor man für einen erneuten einzelnen Verstoß ein Ordnungsgeld von 35.000,00 EUR festsetzte. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Das betroffene Unternehmen hatte wiederholt hochwertige Uhren im fünfstelligen Preissegment als „neu“ verkauft, obwohl diese gebraucht waren.
- LG Memmingen: 400,00 EUR Schadensersatz für unerlaubte Nutzung eines fremden Bildes?veröffentlicht am 14. Juni 2011
LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, AZ. 12 S 796/10
§§ 22; 23 KUG; § 97 UrhGDas LG Memmingen hat entschieden, dass für die unberechtigte Verwendung eines Bildes ein Schadensersatz von 400,00 EUR zu zahlen ist. Für die Arbeit der abmahnenden Rechtsanwälte sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 5.000,00 EUR rechtmäßig. Was wir davon halten? (mehr …)
- BPatG: 50.000 EUR ist Regelstreitwert für Löschungsverfahren – auch bei unbenutzten Markenveröffentlicht am 1. April 2011
BPatG, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09
§§ 50 MarkenG; 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Der 29. Senat des BPatG hat entschieden, dass für Löschungsverfahren in der Regel 50.000 EUR als Streitwert festzulegen sind. Dies gelte auch, wenn sich das Löschungsverfahren gegen eine unbenutzte Marke richte. Maßstab für die Festlegung dieses hohen Wertes seien die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten seien. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, weil andere Senate bei unbenutzten Marken einen Streitwert von 25.000 EUR als ausreichend erachteten. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Charlottenburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EURveröffentlicht am 9. März 2011
AG Charlottenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 207 C 61/11
§ 3 ZPODas AG Charlottenburg hat entschieden, dass das Unterlassungsinteresse des Empfängers unerwünschten Faxspams 7.500,00 EUR wert ist. Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung schon wertmindernd berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelte. Werterhöhend wirkte sich jedoch aus, dass unverlangte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle, da nicht nur (Verbindungs-)Kosten entstünden, sondern auch das oftmals einzige Faxgerät des Empfängers blockiert und damit der Geschäftsbetrieb behindert sei. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Torsten Bornemann. Eine Übersicht zu den Streitwerten bei Fax-Spamming findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Bonn: Das Widerrufsrecht darf nicht ohne Weiteres auf “Verbraucher im Sinne von § 13 BGB” beschränkt werdenveröffentlicht am 25. Februar 2011
LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGBDas LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG München I: Übersicht zu den Streitwerten bei Fotoklau / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Januar 2011
LG München I, Beschluss vom 17.05.2010, Az. 21 O 5303/10
§ 97 Abs. 2 UrhGDas LG München I hat zur angemessenen Lizenzgebühr für rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Fotos auf einen eigenen Beschluss vom 20.01.2010 (betreffend den Streitwert für den Unterlassungsanspruch) hingewiesen und dabei, worauf der Kollege Andreas Gerstel hinweist, Folgendes sehr übersichtlich erläutert (Zitat): (mehr …)
- LG Köln: Filesharing – Streitwert 400.000 EUR für über 3.700 Musiktitel / Zur Prüfungspflicht des Anschlussinhabers / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 15. Dezember 2010
LG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10
§§ 683 S. 1, 670 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass für das Filesharing von 3.749 Musikdateien ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen ist. Dies entspricht etwa 106,00 EUR pro Titel. Auf diesen Betrag musste der Anschlussinhaber im vorgelegten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 EUR zahlen, obwohl er erwiesenermaßen nicht Täter der Urheberrechtsverletzungen war. Der volljährige Sohn hatte eingeräumt, die Titel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Trotzdem hafte der Vater als Anschlussinhaber jedenfalls im Wege der Störerhaftung auf die Rechtsverfolgungskosten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht entrichten. Der Störerhaftung könne er sich nicht entziehen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses nicht nachgekommen sei. Gerade als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie sei dies von ihm aber zu erwarten gewesen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- BPatG: Der Regelstreitwert bei Markenwiderspruch beträgt 20.000,00 EURveröffentlicht am 27. November 2010
BPatG, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 25 W (pat) 29/10
§§ 63 Abs. 3 S. 3, S. 4 MarkenG a.F.; §66 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass bei einem Markenwiderspruch hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Kosten ein Streitwert von 20.000,00 EUR angebracht ist, wenn entgegenstehende besondere Gründe für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht gegeben sind. Der Wert des Widerspruchkennzeichens habe keine Bedeutung für die Höhe des Streitwertes; vielmehr komme es allein auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers daran an, dass die Marke nicht gelöscht werde. Vgl. auch BPatG, aber auch BPatG und BPatG. Zitat: (mehr …)
- LG Köln: 50.000 EUR Streitwert für den Filesharing-Upload eines Filmsveröffentlicht am 7. Oktober 2010
LG Köln, Beschluss vom 10.08.2010, Az. 28 O 509/10
§ 97 UrhGDas LG Köln hat, nachdem ein Filesharer den Film „Die Beschissenheit der Dinge“ in einer Internet-Tauschbörse illegal hochgeladen haben soll, auf Betreiben der Camino GmbH eine einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert auf 50.000,00 EUR festgelegt. Die klagenden Kollegen von Lampmann, Behn & Rosenbaum wird es gefreut haben, wenngleich der Beschluss noch nicht rechtskräftig ist. Ihr Verdienst beträgt auf dem Papier über 2.000,00 EUR zzgl. MwSt. Das war dann mal, soweit die Entscheidung nicht noch gekippt werden kann, ein unnötig teurer Upload. Was wir davon halten? Das erfahren Sie hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)