Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Streitwert für mögliche unbefugte Nutzung eines Telefonanschlusses liegt bei 1.200 Euroveröffentlicht am 24. Juli 2012
BGH, Beschluss vom 15.12.2011, Az. III ZR 226/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Streitwert für die Erklärung eines Telefonanbieters, dass ein Anschluss möglicherweise auf Grund einer technischen Störung zeitweise unbefugt von Dritten habe genutzt werden können, bei 1.200,00 EUR liegt. Ein höherer Streitwert sei nicht anzunehmen, da das Interesse der Klägerin nicht höher zu bewerten sei. Sie habe nicht darlegen können, dass tatsächlich eine unbefugte Nutzung stattgefunden habe, noch seien gegen sie Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht worden. Dass dies noch geschehe, sei nach einem Zeitablauf von mehr als 2 Jahren nicht wahrscheinlich. Zum Volltext des Beschlusses:
- OLG Frankfurt a.M.: Was es kostet, im Klageverfahren zu behaupten, Rechtsanwalt X habe jahrelang die bundesdeutschen Gerichte betrogenveröffentlicht am 22. April 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2011, Az. 19 W 67/11
§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 Hs. 1 ZPO, § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVGDas OLG Frankfurt a.M. hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde einer Unterlassungsklage, mit welcher sich ein Rechtsanwalt u.a. gegen den Vorwurf verwahrte, er habe seit Jahren die deutsche Gerichtsbarkeit betrogen, den Streitwert auf 10.000,00 EUR angehoben, nachdem die Vorinstanz den Streitwert noch auf 5.000,00 EUR festgesetzt hatte. Der Vorwurf war im Rahmen eines Zivilprozesses schriftlich geäußert worden. Die Beschwerde war auf eine Anhebung des Streitwerts auf 100.000,00 EUR gerichtet. Zuviel, wie der Senat befand. Was wir davon halten? Sachdienliche Schriftsätze emotionslos, rechtlich profund und insgesamt in würziger Kürze zu verfassen ist eine Kunst der eigenen Art. Was die streitgegenständliche Äußerung in einem Zivilprozess zu suchen hatte, mag allein der Kollege wissen, der sich zu ihr hinreißen ließ. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Hamburg: Filesharing – 250 EUR Schadensersatz für den Up-/Download eines Filmsveröffentlicht am 28. März 2012
AG Hamburg, Urteil vom 26.01.2012, Az. 35a C 154/11
§ 97 UrhGDas AG Hamburg hat entschieden, dass das Anbieten eines Filmwerks in einer Internet-Tauschbörse einen Anspruch auf Schadensersatz des Rechteinhabers in Höhe von 250,00 EUR begründet. Des Weiteren sprach das Gericht der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR (aus einem Streitwert von 15.000,00 EUR) zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR gemäß § 97 a Abs.2 UrhG komme vorliegend nicht in Betracht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Tauschbörse, deren Mechanik beim Download eines Werkes immer den gleichzeitigen Upload vorsehe, einer unbegrenzten Anzahl an Personen ohne Kontrolle oder Begrenzung den Film angeboten.
- AG Leipzig: Filesharing – Streitwert für die Verbreitung von Musik in der Regel 20.000 EURveröffentlicht am 20. März 2012
AG Leipzig, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 102 C 7180/10
§ 3 ZPO; § 48 GKG, § 53 GKGDas AG Leipzig hat entschieden, dass der Streitwert für eine negative Feststellungsklage aus dem Bereich Filesharing – gleich der Leistungsklage – für die Verbreitung von Musikstücken in der Regel mit 20.000,00 EUR zu bemessen ist. Dieser Streitwert sei vorliegend jedoch auf 10.000,00 EUR zu reduzieren gewesen, da der Umfang der behaupteten Verbreitung von Musikstücken nicht abschließend geklärt werden konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Filesharing – 3.000 EUR Streitwert für einzelnen Musiktitelveröffentlicht am 8. Februar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11
§ 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO
Das OLG Köln hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von 10.000,00 EUR entspreche nicht dem Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen, aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Celle: Bei der Berücksichtigung des urheberrechtlichen Streitwerts (§ 97 UrhG) ist der Aspekt der allgemeinen Abschreckung irrelevantveröffentlicht am 17. Dezember 2011
OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 13 U 130/11
§ 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Celle hat entschieden, dass sich der Streitwert für urheberrechtlich motivierte Unterlassungsansprüche daran orientiert, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und in welchem Umfang das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers beeinträchtigt wird, etwa aufgrund möglicher Umsatzeinbußen durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Gegners. Dagegen sei es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung, bei der Geltendmachung von Unterlassungsbegehren, den Beklagten im Rahmen eines nur gegen ihn geführten Rechtsstreits wegen einer Urheberrechtsverletzung mit einem hohen Streitwert zu belasten, um potentielle weitere Nachahmer abzuschrecken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - AG Mülheim an der Ruhr: Streitwert von nur 500,00 EUR für E-Mail-Spam / Richter geht von nur geringem Aufwand beim Umgang mit Spam aus, da er selbst für die Löschung belästigender E-Mails weniger als 3 Sekunden benötigtveröffentlicht am 17. November 2011
AG Mülheim an der Ruhr, Urteil vom 17.05.2011, Az. 27 C 2550/10
§ 3 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas AG Mülheim an der Ruhr hat entschieden, dass für belästigende E-Mail-Werbung an ein Unternehmen (ca. 1,5 Werbe-E-Mails pro Woche) lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR anzusetzen ist. Dabei legte das Gericht zur Schätzung des Streitwerts lediglich den benötigten Arbeitsaufwand zur Löschung solcher E-Mails zu Grunde, welcher auf ca. 5 Minuten pro Jahr (bezüglich der Mails des Beklagten) geschätzt wurde. Dies würde einen Streitwert von lediglich ca. 10,00 EUR ergeben, der wegen des Interesses, belästigungsfrei zu bleiben, auf 500,00 EUR hochgestuft wurde. Damit weicht das AG Mülheim erheblich von einem großen Teil der Rechtsprechung ab, der Streitwerte zwischen 3.000 und 10.000 EUR als angemessen betrachtet (vgl. OLG Hamburg – 3.000,00 EUR, AG Göppingen – 6.000,00 EUR, LG Lübeck – abgestuft bis 12.500,00 EUR m.w.N.). Grundlage der Schätzungen waren die Erfahrungen des zuständigen Dezernenten mit seinem eigenen E-Mail-Account. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beträgt bei Beteiligung eines Verbraucherschutzverbandes im Eilverfahren 15.000 EURveröffentlicht am 1. November 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11
§ 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 15.000,00 EUR beträgt. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ein Verbraucherschutzverband sei, da hier ein erhebliches allgemeines Interesse an einer zutreffenden Belehrung bestehe. Mache hingegen ein Mitbewerber entsprechende Ansprüche geltend, sei der Streitwert regelmäßig sehr gering zu bemessen, weil dieser nur mittelbar betroffen sei. Zum Volltext des Beschlusses:
- LG Frankfurt a.M.: 300.000 EUR Streitwert für den Upload von 140 Musiktiteln in Filesharing-Netzwerk / Zur Verjährung von urheberrechtlichen Schadensersatzansprüchenveröffentlicht am 23. September 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.01.2011, Az. 2-03 O 340/10
§ 677 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 19a, § 85, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für den Upload von 140 Musiktiteln in einer Tauschbörse ein Streitwert von 300.000,00 EUR angemessen ist. Vorliegend hatte der Beklagte insgesamt über 5.000 Titel zum Download verfügbar gemacht, und war deswegen von 6 Rechteinhabern gemeinschaftlich abgemahnt worden. Diese setzten den Streitwert pro Rechteinhaber pauschal auf 50.000,00 EUR fest, was das Gericht nicht beanstandete, auch wenn in der Klage lediglich 140 Musiktitel aufgeführt und lediglich für 20 Titel Schadensersatz verlangt wurde. Der Schadensersatz wurde vom Gericht im Übrigen auf 150,00 EUR pro Titel geschätzt. Bezüglich der vom Beklagten gerügten Verjährung stellte das Gericht fest, dass zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB Anwendung finde, diese jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Rechteinhaber hätten Kenntnis von den Rechtsverstößen im Jahre 2006 erlangt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten wäre. Diese sei aber durch die Erwirkung eines Mahnbescheids am 30.12.2009 gehemmt worden. Dass der geltende gemachte Anspruch später von einer gesamtgläubigerischen Geltendmachung auf anteilige einzelne Geltendmachung umgestellt wurde, schade dabei nicht, da der Sache nach derselbe Anspruch weiter verfolgt werde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- AG Göppingen: Bereits bei einer Spam-E-Mail ist für das Gerichtsverfahren ein Streitwert von 6.000,00 EUR gerechtfertigtveröffentlicht am 18. August 2011
AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 3 C 322/11
§ 3 ZPO
Das AG Göppingen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Streitwert für eine (!) unverlangt zugesandte E-Mail auf 6.000,00 EUR festgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH. Zitat: „Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 6.000,00 Euro. Gründe: Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.“