IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2018, Az. 2-03 O 354/18
    § 13 UrhG; § 14 VerlG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es im Rahmen einer (Mit-)Urhebernennung bei einem Textwerk mit verschiedenen Bearbeitern nicht ausreicht, wenn ein ehemaliger Bearbeiter, dessen Beiträge lediglich modifiziert wurden, im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis ohne Zuordnung zu den von ihm bearbeiteten Kapiteln genannt wird. Eine Nennung als Miturheber müsse eindeutig, unmissverständlich und in einem hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Üblich sei es z.B. nicht, den ehemaligen Bearbeiter am Anfang eines Kapitels mit einem Sternchenhinweis der Form „In der …. Auflage wurde der Text von … bearbeitet“ zu benennen, wenn ansonsten auf jeder Seite unten allein der neue Autor vermerkt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Nennung Miturheber).


    Wird Ihre (Mit-)Arbeit an einem Werk nicht benannt?

    Wollen Sie deswegen gegen einen Verlag oder anderen Miturheber vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 2. November 2018

    AG Köln, Urteil vom 12.11.2015, Az. 148 C 190/15
    § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass der Verletzte den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und insbesondere den inhaltlichen Vorgaben von § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entspricht. Eine Abmahnung, die diesen inhaltlichen Vorgaben nicht genügt, ist gemäß § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam. Gemäß § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG hat die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise anzugeben, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Unterlassungserklärung die Verpflichtung enthält, die Kosten der Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.822,97 EUR zu erstatten. Vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.2014, Az. 11 U 73/14 (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Köln – Zur Frage, wann eine urheberrechtliche Abmahnung unwirksam ist / § 97a UrhG).


    Wollen Sie sich gegen eine urheberrechtliche Abmahnung zur Wehr setzen?

    Haben Sie eine Abmahnung von einem Urheber oder einem Rechtsanwalt erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 12. Oktober 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2018, Az. 2-03 S 20/17
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass in Fällen des urheberrechtswidrigen Filesharings keine generelle Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Es könne lediglich eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen worden sei und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Dem in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliege zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche aber nicht dazu führe, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen zu müssen. Es genüge daher der Vortrag, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten und für die Begehung der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Benenne die Klägerseite Familienmitglieder des Anschlussinhabers als Zeugen, könnten diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies müssten sie allerdings persönlich und unter Angabe des Grundes gegenüber dem Gericht tun; eine Mitteilung über den Beklagtenvertreter genüge nicht. Aus der Zeugnisverweigerung könnten keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten des Beklagten gezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Beweislast bei Filesharing-Verstößen).


    Werden Sie als Anschlussinhaber wegen Filesharings in Anspruch genommen?

    Haben Sie wegen Filesharings eines Films, Computerspiels oder Musikstücks eine Abmahnung erhalten oder haben bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und werden nun auf die Kosten in Anspruch genomment? Haben Sie selbst jedoch keine Urheberrechtsverstöße begangen, sondern möglicherweise jemand aus Ihrem persönlichen Umfeld? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 9. Oktober 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018, Az. 2-03 O 307/18
    § 114 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht, wenn dieser bei einem zweiten Gericht nach Erfolglosigkeit eines ersten Antrags gestellt wird. Dieses sog. „Forum Shopping“ oder „Forum Hopping“ werde nicht unterstützt, auch nicht, wenn bei Antragstellung auf die Ersteinreichung hingewiesen werde. Dies gelte ebenfalls, wenn die Anträge jeweils bedingt auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden seien und das erste Gericht den Antrag auf PKH zurückgewiesen habe. Ebenfalls sei der zweite Antrag unzulässig, wenn der Antrag bei dem zuerst angerufenen Gericht noch vor der Entscheidung des danach angerufenen Gerichts zurückgenommen würde. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie eine einstweilige Verfügung oder haben Probleme bei der Durchsetzung?

    Möchten Sie einem Konkurrenten per gerichtlichem Beschluss z.B. die Nutzung Ihrer Marken oder Bilder oder eine wettbewerbswidrige Werbung untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 19. September 2018

    LG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2018, Az. 20 S 62/17
    § 97 UrhG, § 77 Abs. 2 S. 1 UrhG, § 17 Abs. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG aF; § 683 BGB, § 670 BGB

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass das Verbreitungsrecht eines ausübenden Künstlers auch das Recht umfasst, einen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben. Daher wird durch das unberechtigte Einstellen einer DVD auf einer Internetverkaufsplattform („Bootleg“), durch das zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken des Bildtonträgers aufgefordert wird, dieses ausschließliche Verbreitungsrecht verletzt. Auf einen Erfolg des Angebots, also einen tatsächlichen Verkauf, komme es dabei nicht an. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Verletzende Verbreitungshandlung).


    Wird Ihnen die Verbreitung unlizenzierter Werke vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten oder werden Sie bereits gerichtlich in Anspruch genommen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 29. August 2018

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.08.2018, Az. 2-03 O 32/17
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 4 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes die Nutzungsrechte verliert, wenn er die nach der Lizenz geforderten Angaben nicht tätigt (z.B. Kopie der Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels). Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer könne auch bestehen, jedoch finde die MFM-Tabelle keine Anwendung für die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Für einen kostenpflichtigen Lizenzerwerb eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden kann, anzusetzen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Bild unter Creative Commons-Lizenz).


    Sollen Sie ein Bild urheberrechtswidrig veröffentlicht haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten? Sind Sie aber vielleicht der Auffassung, dass Sie korrekt gehandelt haben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 8. August 2018

    EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17
    Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop für eine Urheberrechtsverletzung einer Schülerin auf der Schulwebsite haftbar gemacht werden können. Die Schülerin einer Waltroper Schule hatte aus einem Reisemagazin im Internet eine Fotografie der Stadt Córdoba heruntergeladen und zur Illustration eines Referats in ihrer Spracharbeitsgemeinschaft (Spanisch) auf der Schulwebsite hochgeladen. Sie hatte von dem Fotografen des Stadtbildes keine Einwilligung eingeholt. Der Berufsfotograf, der die Aufnahme angefertigt hatte und allein dem Reisemagazin ein (einfaches) Nutzungsrecht eingeräumt habe, klagte nun wegen Urheberrechtsverletzung. Der EuGH konnte keine Erlaubnistatbestand zu Gunsten von Land und Stadt erkennen. Das beklagte Bundesland Nordrhein-Westfalen hatte noch argumentiert, dass bei dem Ausgleich der vorliegenden Interessen auch das in Art. 14 Grundrechte-Charta genannte Recht auf Bildung zu berücksichtigen sei. Insbesondere, so das Bundesland, falle die Handlung der betreffenden Schülerin unter die Ausübung dieses Rechts, da die Fotografie zur Illustration dem Referat vorangestellt worden sei, das sie im Rahmen einer Spracharbeitsgemeinschaft angefertigt habe. Dies wies der EuGH zurück, da mit der Veröffentlichung das Bild nicht nur der Spracharbeitsgemeinschaft, sondern einem neuen, allgemeinen Publikum, welches die Website frei einsehen konnte, zugänglich gemacht worden sei. Im Übrigen hätten die in Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29 garantierten Rechte vorbeugenden Charakter. Bei einer öffentlichen Zugänglichmachung mit Einwilligung des Urhebers sei der vorbeugende Charakter gewahrt, da der Urheber sein Werk, wenn er es auf der betreffenden Website nicht mehr wiedergeben wolle, von der Website entfernen könne, auf der er es ursprünglich wiedergegeben habe. Durch eben diese Löschung des Bildes würde jeder Hyperlink, der auf es verweise, automatisch hinfällig. Die Einstellung eines Werks auf eine anderen Website führe hingegen zu einer neuen, von der ursprünglich genehmigten Wiedergabe unabhängigen Wiedergabe. Infolge dieses Einstellens könnte das betreffende Werk auf der letztgenannten Website weiterhin zugänglich sein, unabhängig von der vorherigen Zustimmung des Urhebers und unbeschadet jeder Handlung, mit der der Rechteinhaber beschlösse, sein Werk auf der Website, auf der es ursprünglich mit seiner Genehmigung wiedergegeben worden ist, nicht mehr wiederzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Urheberrechtsverstoß auf Schul-Website).


    Werden Ihre Werke ungenehmigt veröffentlicht?

    Wurden Ihre Bilder oder Sprachwerke ohne Ihre Einwilligung kopiert und im Internet veröffentlicht? Möchten Sie dagegen mit einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung / Hauptsacheklage wegen Urheberrechtsverletzung vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.


  • veröffentlicht am 6. August 2018

    BGH, Beschluss vom 23.01.2017, Az. I ZR 265/15
    § 102 S. 2 UrhG; § 852 BGB

    Der BGH hat erneut entschieden, dass in Filesharing-Fällen der Anspruch des Abmahners auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung innerhalb von 3 Jahren verjährt, der Anspruch auf Lizenzschadensersatz für die unbefugte Verbreitung jedoch erst in 10 Jahren. Damit bestätigte der BGH seine bereits zuvor geäußerte Auffassung (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15). Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Verjährung Schadensersatz bei Filesharing).


    Werden bei Ihnen noch Ansprüche wegen Filesharings geltend gemacht?

    Haben Sie wegen Filesharings eines Films, Computerspiels oder Musikstücks eine Abmahnung erhalten, und dachten, mit Abgabe einer Unterlassungserklärung wäre die Sache erledigt? Werden gegen Sie nun weitere Forderungen auf Schadensersatz, möglicherweise bereits im Klageweg, geltend gemacht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 30. Juli 2018

    BGH, Urteil vom 26. Juli 2018, Az. I ZR 64/17
    § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG, § 7 Abs. 4 TMG nF

    Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines offenen WLANs nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, welche von Dritten durch rechtswidriges Filesharing begangen werden. Allerdings kann der Internetanschluss des Betreibers eines solchen WLANs auf Antrag teilgesperrt werden, nämlich in Form einer Sperrung der Nutzung von Informationen, um die Rechtsverletzung verhindern. Zur Pressemitteilung Nr. 124/2018 des BGH:


    Haben Sie Ärger wegen illegalen Filesharings?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten oder benötigen Sie gerichtlichen Schutz? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 6. Juli 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf, dessen Aufnahmen in einem Zeitungsartikel in rechtsverletzender Weise (hier: Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes) veröffentlicht wurden, weder Unterlassung noch Schadensersatz schuldet, wenn er keinen Einfluss auf die Art und Weise der Bildverwendung hatte. Der Fotograf sei in diesem Fall nicht Störer, sondern Hilfsperson, welche nicht verantwortlich zu machen sei. In der Anfertigung und Übergabe der Bilder an die Zeitungsredaktion sei noch keine Verbreitung zu sehen, auf die Auswahl der Bilder für den späteren Artikel habe der Fotograf keinerlei Einfluss oder Mitspracherecht gehabt, eine Voraussonderungspflicht habe nicht bestanden. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Werden Sie für eine rechtswidrige Veröffentlichung verantwortlich gemacht?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten und sollen Kosten tragen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeits- und Urheberrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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