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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Februar 2018

    LG München I, Urteil vom 12.12.2017, Az. 33 O 15792/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 73 UrhG, § 85 UrhG; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 22 KUG

    Das LG München hat entschieden, dass eine Wortfolge, wie man sie häufig auf Jahrmärkten oder Rummelplätzen zur Anpreisung eines Fahrgeschäfts hört, in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt ist. Im entschiedenen Fall ging es um den Satz „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“. Hier werde die erforderliche Schöpfungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz nicht erreicht, die Wortfolge erschöpfe sich nach Ansicht des Gerichts in einer „losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise“. Eine persönliche geistige Schöpfung sei deshalb abzulehnen, so dass die Übernahme einer Aufnahme der Wortfolge in einen Hip-Hop-Song keine Urheberrechte verletze. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG München – Schöpfungshöhe Sprachwerk).


    Wann ist ein Sprachwerk urheberrechtlich geschützt?

    Wollen Sie wissen, ob ein Sprach- oder anderes Werk urheberrechtlich geschützt ist? Befürchten Sie einen Eingriff in Ihre Rechte oder wird Ihnen die Verletzung fremder Rechte vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 27. November 2017

    LG Köln, Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 16 UrhG, § 19 a UrhG, § 72 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung fremder Fotografien nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (fiktive Lizenz) auch unter Heranziehung der sog. MFM-Liste bestimmt werden kann. Die MFM-Empfehlungen seien allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren, da die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr böten. Die MFM-Empfehlungen könnten unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze jedenfalls dann als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung herangezogen werden, wenn es sich um die unberechtigte Nutzung qualitativ hochwertiger Fotos handele, auch wenn diese nicht von einem Berufsfotografen angefertigt worden seien. Bei der Bemessung des Lizenzschadensersatzes sei dann jedoch zu berücksichtigen, dass sich die MFM-Tarife an professionell gezahlten Bildhonoraren orientierten, so dass bei einem Amateurfotografen ein Abschlag einzukalkulieren sei, der vorliegend, da es sich gleichwohl um qualitativ hochwertige Fotos handele, mit 20% berechnet wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Bei Bilderklau kann die MFM-Liste mit Abschlag zur Schadensersatzberechnung angewendet werden).


    Haben Sie Ärger wegen gestohlener Bilder?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten oder benötigen Sie gerichtlichen Schutz? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 21. November 2017

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 U 220/15 Kart
    § 2 UrhG, § 5 UrhG, § 10 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG; Art. 19 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV, Art. 106 Abs. 1 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 1 AEUV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz unter bestimmten Umständen auch an technischen Normen (z.B. DIN-Normen) bestehen kann. Eine Vermutung für einen solchen Schutz könne bereits durch einen Copyright-Vermerk (©) entstehen, wenn dieser zusätzlich auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweise. Das Urheberrecht statuiere über § 5 Abs. 3 UrhG jedoch keinen Urheberrechtsschutz per se für private Normwerke, sondern stelle nur klar, dass für solche Normwerke – im Gegensatz zu amtlichen Werken – überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz bestehen könne. Dies sei nur dann der Fall, wenn die notwendige Schöpfungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG auch erreicht werde. Sei dieses Kriterium erfüllt – wie im vorliegenden Fall – könne der Nutzungsberechtigte andere von der Nutzung ausschließen bzw. eine unentgeltliche Veröffentlichung durch einen Nichtberechtigten untersagen lassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Urheberrechtsschutz für DIN-Normen).


    Wird in ein für Sie geschütztes Recht eingegriffen?

    Haben Sie ein Copyright bzw. ein Urheberrecht an einem fremden Werk, auch z.B. einer DIN-Norm, verletzt und haben eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten, wissen aber nicht, ob überhaupt ein Schutzrecht besteht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 14. November 2017

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.09.2017, Az. 2-03 O 416/16
    § 2 UrhG, § 72 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine Bleistiftzeichnung, welche von einer Fotografie abgezeichnet wurde, nicht urheberrechtlich geschützt ist. Im vorliegenden Fall der Zeichnung eines Kleckerlätzchens nach einem Lichtbild fehle es an einer hinreichenden künstlerischen Leistung, so dass die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht werde. Bei der Zeichnung nach einem Foto handele es sich auch nicht um ein lichtbildähnliches Werk, weil kein fotografieähnliches Verfahren genutzt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Zeichnung nach einem Foto).


    Wann unterliegt ein Werk dem Urheberrechtsschutz?

    Wollen Sie wissen, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist? Befürchten Sie einen Eingriff in Ihre Rechte oder wird Ihnen die Verletzung fremder Rechte vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 17. Oktober 2017

    BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16
    Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 47 EU-Grundrechtecharta; § 85 Abs. 1 S.1 UrhG, § 97 Abs. 2 S.1 UrhG; § 138 ZPO, § 383 ZPO, § 384 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern den Namen ihres volljährigen Kinders gegenüber einem Tonträgerhersteller anzugeben haben, wenn dieses Kind eine Urheberrechtsverletzung im Wege des illegalen Filesharings durch Teilnahme an einer Internettauschbörse zugegeben hat. Dies ergebe sich aus der sekundären Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Anschlussinhaber muss Namen von volljährigem Kind offenbaren, das illegales Filesharing zugegeben hat / Loud).


    Haben Sie Ärger wegen illegalem Filesharing?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 16. Oktober 2017

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.08.2017, Az. 11 W 16/17
    § 93 ZPO; § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein wegen einer Urheberrechtsverletzung Abgemahnter auch noch im Prozess sofort anerkennen und die Kosten dem Antragsteller auferlegen lassen kann. Dies sei dann möglich, wenn der Rechtsinhaber diese Rechtsinhaberschaft – auch auf Nachfrage – außergerichtlich nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe und der Verletzer zwar die Rechtsverletzung eingestellt, aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung von weiteren Informationen abhängig gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Sofortiges Anerkenntnis auch nach vorheriger Abmahnung).


    Sollen Sie fremde Urheberrechte verletzt haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 6. Oktober 2017

    LG Bielefeld, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16
    § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Twitter-Beitrag („Tweet“) in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Der Antragsteller wollte seinen Gegner auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil dieser einen angeblich von ihm verfassten Tweet („Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs & Rock n Roll‘ eigentlich ‚Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer‘ geworden?“) auf Postkarten verwendete. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Text die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe fehle. Der kurze Text bediene sich der Alltagssprache und erreiche durch die Verknüpfung schlagwortartiger Begriffe keine ausreichende Gestaltungshöhe, so dass er einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen bloßen Slogan entspreche. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Tweet nicht urheberrechtlich geschützt).


    Wird in ein für Sie geschütztes Recht eingegriffen?

    Wollen Sie Ihre Rechte durchsetzen, z.B. mittels einer Abmahnung oder einstweiligen Verfügung, wissen aber nicht, ob überhaupt ein Schutzrecht besteht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. September 2017

    BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. I ZR 11/16
    § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt. Das gelte auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt seien. Das Gericht erklärte: „Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.“ Damit setzt sich der BGH nur scheinbar in Widerspruch zu der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15), wonach bei gewerblichen Internetangeboten vermutet wird, dass der Betreiber die Illegalität des verlinkten Inhalts kannte. Die Bewertung des EuGH, so der BGH, beruhe auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setze, erwartet werden könne, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissere, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden seien. Diese Vermutung gelte wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt würden. Zur Pressemitteilung Nr. 146/2017 des BGH unten:


    Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

    Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, ein Werk ohne Erlaubnis weiter verbreitet zu haben und haben Sie aktuell eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 13. September 2017

    BGH, Urteil vom 13.07.2017, Az. I ZR 193/16
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn sich der richterliche Auskunftsbeschluss lediglich gegen den Netzbetreiber, nicht aber auch gegen den sog. Reseller richtete. Zur Pressemitteilung Nr. 114/2017 des BGH hier (BGH – Beweisverwertung bei Filesharing).


    Wurden Sie wegen Filesharings auf Schadensersatz verklagt?

    Sollen Sie einen Urheberrechtsverstoß im Internet (Herunterladen von Filmen, Musik oder Computerspielen) begangen haben? Haben Sie deshalb bereits eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht im allgemeinen und Filesharingverstößen im Besonderen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 11. September 2017

    BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 124/16
    § 97a Abs. 1 UrhG aF

    Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert einer (urheberrechtlichen) Abmahnung nicht mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr angesetzt werden kann.  Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage. Demgegenüber trete das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, sei im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100,00 EUR beschränkt war, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen hätte werden können. Schon die Beschränkung auf 100,00 EUR komme nicht in Frage, da das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF darstelle. Allgemein führt der BGH zum Gegenstandswert des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs Folgendes aus: Es sei  einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen werde, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen sei. Weiter sei die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Werde ein durchschnittlich erfolgreiches Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so sei regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15.000 € angemessen. Lägen besondere Umstände vor (z.B. eine in erheblichen Verkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), könne auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert der urheberrechtlichen Abmahnung eines Computerspiels beträgt nicht unter 15.000 EUR).


    Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

    Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, ein Werk ohne Erlaubnis weiter verbreitet zu haben und haben Sie aktuell eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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