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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. März 2019

    LG München I, Urteil vom 22.02.2019, Az. 37 O 18232/18
    § 19a UrhG, § 7 Abs. 4 TMG, § 935 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit fehlt, wenn der Antragsteller seit Kenntniserlangung von einem Urheberrechtsverstoß länger als einen Monat zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Eine Besonderheit dieser Entscheidung liegt darin, dass bereits die Kenntnis von der Verletzungshandlung dem Grunde nach (hier Öffentlichzugänglichmachen von Filmwerken über kinox.t0 u.a.) von Bedeutung ist, nicht erst die Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung an den zum Gegenstand des konkreten Unterlassungsantrags gemachten Werk. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Zur Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung bei Urheberrechtsverstößen / www.kinox.to).


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  • veröffentlicht am 21. März 2019

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2018, Az. 11 U 12/18
    § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 97 UrhG, § 4 Nr. 3a UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Schmuckstücke als Werke der angewandten Kunst schutzfähig sind, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Die den Urheberrechtsschutz begründende Eigentümlichkeit einer modischen Halskette könnte auch bereits aus der konkreten Anordnung der Einzelelemente in Verbindung mit der farblichen Gestaltung entstehen. Der Schutzumfang eines derart urheberrechtsfähigen Modeschmucks könne hinter dem wettbewerbsrechtlichen Schutzumfang wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung zurückbleiben. Der Senat befand im Übrigen, dass der Gestaltung der Klagemuster  wettbewerbliche Eigenart zukomme. Diese ergebe sich aus der konkreten Gestaltung und Kombination der verschiedenen Einzelelemente. Die Beklagte habe demgegenüber nicht darlegen können, dass die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den vorbekannten Formenschatz und durch das im Verletzungszeitpunkt existierende Marktumfeld gar nicht entstanden oder später untergegangen oder geschwächt worden sei. Die Gestaltungen der Produkte der Klägerin hätten hinreichende Verkehrsbekanntheit erlangt. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M.: Zum Urheberrechtsschutz und zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von Schmuckstücken).


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  • veröffentlicht am 16. März 2019

    OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat „in ständiger Rechtsprechung“ entschieden, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So hat der Senat beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (Beschluss vom 10.07.2015 – 6 W 78/15). Im vorliegenden Fall folgte der Senat auch nicht dem Kläger, der von einem Streitwert in Höhe von 260.000 € für 52 Lichtbilder (52 x 5.000 € = 260.000 €) ausging. Im vorliegenden Fall stünden Fotografien in Rede, die sicher zumindest teilweise die Schwelle zum Lichtbildwerk überschritten hätten und daher einen höheren Ansatz rechtfertigen als einfache Produktfotos. Ein Ansatz von 3.000 € je Lichtbild erscheine vor diesem Hintergrund bei der Nutzung von 52 Lichtbildern sachgerecht. Hieraus ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 156.000 €. Diesem sei der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden könne. Weiter sei der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, soweit dieser berechtigt sei (14.872 €). Insgesamt ergebe sich somit ein Streitwert von bis zu 185.000 €. Bei diesem Streitwert betrage eine 1,3-fache Gebühr, die vorliegend gerechtfertigt sei, auf der Basis des RVG, Stand bis 31.07.2013, 2.260,70 € (1,3 x 1.739 €).  Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale ergebe sich somit ein Anspruch in Höhe von 2.280,70 €. Ferner könnten die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen werden, wenn es sich um Lichtbilder eines professionellen Fotografen handele, die nicht mehr reproduzierbar seien und wenn durch Vorlage von Rechnungen belegt sei, das Lizenzen in ähnlicher Höhe – sei es auch für andere Nutzungsarten – erzielt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Bei einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen an Fotos steigt der Unterlassungs-Streitwert nicht linear, sondern degressiv an / Zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle):


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  • veröffentlicht am 1. März 2019

    BGH, Urteil vom 21.2.2019, Az. I ZR 98/17
    BGH, Urteil vom 21.2.2019, Az. I ZR 99/17
    § 14 UrhG, § 97 Abs. 1 S.1 UrhG, § 97 Abs. 2 S.1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Im vorliegenden Fall wurde der Unterlassungsanspruch des Künstlers zu Gunsten des den Umbau planenden Hauseigentümers (Kunsthalle Mannheim) verneint. Hinsichtlich eines Vergütungsanspruchs zu Gunsten des Künstlers hat der BGH die Angelegenheit aber an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Pressemitteilung Nr. 20/2019 des BGH:


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  • veröffentlicht am 14. Januar 2019

    BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
    § 72 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Streitwert von 6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau).


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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2018

    BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17
    § 19a UrhG, § 64 UrhG, § 72 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; § 249 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass Kunstwerke im Museum nicht fotografiert werden dürfen, auch wenn sie urheberrechtlich „gemeinfrei“, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt sind. Zur Pressemitteilung Nr. 195/2018 nachfolgend:


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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2018, Az. 2-03 S 10/18
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verletzer eines Urheberrechts nicht die ihm obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, wenn er das verwendete Werk bei einer Suche nach „kostenlosen Bildern“ im Internet gefunden hat. Allein, dass ein Bild als Ergebnis einer solchen Suche angezeigt werde, lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um ein gemeinfreies Werk handele, das ohne weitere Prüfung benutzt werden könne. Selbst bei Erlangung eines Bildes von einem sog. „Freeware“-Portal sei zweifelhaft, ob nicht eine weitere Prüfung erforderlich sei. Dies sei mit dem vorliegenden Fall aber auch nicht vergleichbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Sorgfaltspflicht bei Urheberrechtsverletzungen).


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  • veröffentlicht am 21. November 2018

    LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, Az. 327 O 301/17
    § 5 UWG, § 5a UWG; § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei dem Verkauf gebrauchter Software auf Originaldatenträgern keine speziellen Informationspflichten gegenüber Erwerbern bestehen. Insbesondere werde der angesprochene Verbraucher nicht in die Irre geführt, wenn er in dem Angebot nicht entsprechend darüber informiert werde, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms ausgestaltet seien. Werde ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers (in der EU oder einem anderen Vertragsstaat) in Verkehr gebracht, greife der Erschöpfungsgrundsatz. Zusätzliche Informationen für Verbraucher seien nur dann erforderlich, wenn kein Originaldatenträger, sondern eine digitale Kopie oder ein Produktschlüssel angeboten würden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Hamburg – Informationspflichten bei Gebrauchtsoftware).


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  • veröffentlicht am 19. November 2018

    EuGH, Urteil vom 13.11.2018, Az. C-310/17
    Art. 1-4 Richtlinie 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels (hier: Streichkäse) nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, da der Geschmack nicht als „Werk“ einzustufen ist. Eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels sei wissenschaftlich derzeit nicht möglich, ebenso wenig eine Unterscheidung vom Geschmack gleichartiger Erzeugnisse mit technischen Mitteln. Der „Schöpfer“ eines Lebensmittels könne daher keine Ausdrucksform über den Geschmack erreichen, welche das „Werk“ mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar machen würden. Ein Urheberrechtsschutz sei demnach nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Urheberrechtsschutz für Geschmack?).


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  • veröffentlicht am 15. November 2018

    BGH, Beschluss vom 07.06.2018, Az. I ZB 48/17
    § 281 ZPO; § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu BW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung, welche das für ein Rechtsmittel zuständige Gericht unzutreffend angibt, bei dem unzuständigen Gericht fristwahrend Rechtsmittel eingelegt werden können. Vorliegend hatte das erstinstanzliche Gericht eine landesgesetzliche Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen übersehen und das falsche Landgericht für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die amtsgerichtliche Entscheidung benannt. Die dort von der Beklagten eingelegte Berufung gelte trotz Unzuständigkeit des Gerichts als fristwahrend eingelegt. Das unzuständige Gericht habe die Angelegenheit sodann an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen. Eine Abweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit komme nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Falsche Rechtsmittelbelehrung).


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