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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. August 2020

    BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 129/19
    § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 242 BGB, § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG

    Der BGH hat in diesem Urteil zu den Umständen ausgeführt, unter denen eine urheberrechtliche Filesharing-Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann. Der Rechtsmissbrauch wurde vorliegend bejaht. Gestützt wurde die Entscheidung auf den Umstand, dass sich die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, u.a. die Schadensersatzansprüche von der Rechteinhaberin hatte abtreten lassen und diese, wie auch die anwaltlichen Abmahnkosten, auf eigenes Risiko gerichtlich geltend machte. Letzter Umstand spreche zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ und in erster Linie betreibe, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren. In diesem Zusammenhang komme, so der Senat, auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sei, die die Rechtsverletzungen ermittele und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stelle. Für einen Rechtsmissbrauch sprach auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt habe, dass die GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trage und sie mit den Aufträgen des abtretenden Rechteinhabers letztlich Gebühren generieren könne. Diese Umstände sprächen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin liege, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen. Daneben sei die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert sei. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spreche unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen.  Zudem wies der BGH darauf hin, dass die  Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten (hier: Hersteller und nachgelagerten Händlern) wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich sei. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könne es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt worden seien. Das sei nicht nur der Fall, wenn gegen den Hersteller oder Zwischenhändler bereits ein Titel vorliege, der auch zum Rückruf der rechtsverletzenden Produkte verpflichte. Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweise. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 4. Mai 2020

    BGH, Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 139/15
    § 50 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten von der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) umfasst ist und somit nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Anlass war folgender: Das Bundesministerium der Verteidigung lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages u.a. versendet und sind als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und hatte auf unbekanntem Weg eine Vielzahl an UdP-Berichten erhalten und als „Afghanistan-Papiere“ im Internet veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland klagte auf Unterlassung. Zur Pressemitteilung Nr. 045/2020 vom 30.04.2020:


    Abmahnung wegen Berichterstattung?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder befürchten Sie diese? Möchten Sie Ihre Verhalten als Journalist überprüfen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin mit dem Presserecht seit vielen Jahren vertraut und und bin Ihnen gerne bei einer Lösung behilflich.


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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2019

    OLG München, Urteil vom 20.12.2019, Az. 6 W 927/19
    § 2 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 1922 Abs. 1 BGB 

    Das OLG München hat entschieden, dass der bekannte Loriot-Spruch „Früher war mehr Lametta“ keinen Urheberrechtschutz genießt. Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehle es bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung an hinreichender Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz erst durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Ein Händler hatte T-Shorts mit entsprechener Beflockung angeboten. Zur Pressemitteilung Nr. 55 vom 20.12.2019:


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    Kenntnissen im  Urheberrecht?

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  • veröffentlicht am 6. November 2019

    BGH, Hinweisbeschluss vom 21.09.2017, Az. I ZR 230/16
    § 69c UrhG

    Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss eine Entscheidung des OLG München (OLG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloße Zusendung eines Microsoft Product-Keys ohne dessen Aktivierung) bestätigt, wonach die bloße Zusendung eines Product Keys für ein Microsoft-Computerprogramm noch keine Gestattung einer Vervielfältigung, Verbreitung o.ä. im Sinne des § 69c UrhG darstellt und deshalb auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche begründet. Richtig sei auch, dass die Versendung von Product Keys für Computerprogramme die Erstbegehungsgefahr begründe, dass die Empfänger das entsprechende Programm herunterladen und damit in das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Computerprogramms eingreifen; aus diesem Grund bestünde ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Colorandi causa: Aus dem Besitz des Product Keys ergibt sich noch keine Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Computerprogrammen.  Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt für Microsoft-Abmahnung

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung der Firma Microsoft verteidigen lassen? Benötigen Sie Hilfe bei einem datenschutzrechtlichen Verstoß zu Ihren Lasten? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland) durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Datenschutzrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2019

    OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015, Az. 6 W 15/15
    § 68 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung entschieden, dass der Streitwert für die Verwendung professionell gefertigter Fotos in einem gewerblichen Internetauftritt ohne Benennung des Urhebers grundsätzlich 6.000 EUR beträgt. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 10. September 2019

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019, Az. 12 O 263/18
    § 97 Abs. 1, UrhG, § 97a UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 19 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Nutzung einer Musikkomposition für ein Bühnenstück nicht über die GEMA lizensiert werden kann, wwenn es nicht nur um bloße Hintergrundmusik, sondern einen integralen Bestandteil des Bühnenstücks handelt. Die streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte könne nur dann über die GEMA lizenziert werden, wenn es sich hierbei um ein „kleines Recht“ (Vervielfältigungs- und Senderechte) gehandelt habe und nicht ein sog. „großes Recht“. Die streitgegenständlichen Rechte hätten auch deswegen nicht von der GEMA  lizenziert werden können, da sie dem Ausschluss des § 1 lit. a des GEMA-Berechtigungsvertrags unterfielen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Düsseldorf: Zur urheberrechtswidrigen Übernahme einer kurzen Musikkomposition für eine andere Inszenierung):


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  • veröffentlicht am 9. August 2019

    BGH, Urteil vom 28.03.2019, Az. I ZR 132/17
    Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG, § 15 Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 69c Nr. 4 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass auch das Bereithalten der an sich kostenlosen 30-Tage-Testversion einer fremden Software auf einem eigenen Server als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG zu werten ist und dies ohne Einwilligung des Rechteinhabers rechtswidrig ist. Dass der Rechteinhaber die Testversion selbst kostenlos auf einem frei zugänglichen eigenen Server zum Download anbiete ändere an dieser Wertung nichts. Zum Volltext der Entscheidung (BGH: Auch das Bereithalten der Testversion eines fremden Software zum Download von einem eigenen Rechner ist urheberrechtswidrig).


    Sie benötigen einen Fachanwalt für Fragen zum Softwarerecht / Softwarehandel?

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  • veröffentlicht am 21. Mai 2019

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2019, Az. 5 U 146/16
    § 3 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Bearbeiterurheberschaft an einer Open Source Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Der Senat hat an die Beweisführung des OSS-Programmierers hohe Hürden aufgestellt, die im vorliegenden Fall nicht gemeistert werden konnten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Programmierer von Open Source Software bei derartigen Anforderungen überhaupt noch Bearbeitungsurheberrechte an der von ihnen mithergestellten Software geltend machen können. Zum Volltext der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg: Zur komplexen Beweisführung der Bearbeiterurheberschaft an Open Source Software / Helwig vs. VM Ware Global Inc.).


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    Wird Open Source Software, an der Sie mitgearbeitet haben, rechtswidrig verwendet? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einer Open Source Software erhalten? Rufen Sie an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich mit dem Recht von Open Source Software bestens vertraut und helfe Ihnen gerne, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 15. April 2019

    KG Berlin, Urteil vom 01.06.2016, Az 24 U 25/15
    § 32a UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass dem Synchronsprecher eines Schauspielers bei Übererfolg des Kinofilms „Fluch der Karibik“ weitere Entlohnungsansprüche von über 60.000 EUR zustehen. Interessant ist die detaillierte Berechnungsweise. Beachtlich ist auch die Verfahrenshistorie, die vom Landgericht Berlin, über das KG Berlin zum BGH, von dort zurück zum Landgericht Berlin und schlussendlich zum KG Berlin reichte. Zum Volltext der Entscheidung (KG Berlin: Zur Berechnung einer angemessenen Vergütung eines Synchronsprechers bei Übererfolg eines Kinofilms / Fluch der Karibik).


    Haben Sie für Ihren Beitrag zu einem Bestseller zu wenig Lohn erhalten?

    Soll ich Ihre Ansprüche durchsetzen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • veröffentlicht am 3. April 2019

    BVerfG, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17
    Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 138 ZPO

    Das BVerfG hat entschieden, dass das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegensteht, derzufolge die Beschwerdeführer (Eltern) zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis erlangt haben. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ein erhebliches Gewicht zu. Die vom Bundesgerichtshof und von den Instanzgerichten in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet. Kurios: Die Eltern wären in diesem Fall besser beraten gewesen, zu erklären, dass mehrere Familienangehörige für die Verletzungshandlung in Frage kommen, aber nicht mehr zu ermitteln ist, wer konkret es war. Der Unehrliche wird hier ggf. gegenüber dem Ehrlichen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung (BVerfG: Erklären die Eltern, zu wissen, wer in der Familie illegales Filesharing betrieben habe, müssen sie denjenigen benennen).


    Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten?

    Benötigen Sie die fachanwaltliche Verteidigung gegen ein Ordnungsmittel oder im Vorfeld gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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