IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2023

    LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21
    § 276 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 339 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH, wonach ein jedenfalls öffentliches Zugänglichmachen eines Fotos nicht mehr vorliegt, wenn das betreffende Foto nur noch unter Eingabe des ursprünglichen, 70 Zeichen langen URL aufrubar ist, nicht anwendbar ist, wenn das Foto über die interene Suchfunktion einer Internethandelsplattform wie eBay.de aufrufbar ist.  Es sei nämlich gerade nicht „erfahrungswidrig“, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe auf der Internethandelsplattform der streitgegenständlichen Fotografien ansichtig würden. Damit seien die Fotos nicht faktisch lediglich für die Personen auffindbar gewesen, die sich die URL vorher abgespeichert oder sonst in irgendeiner Form kopiert oder notiert oder die Adresse von Dritten erhalten hätten. Vielmehr hätte eine „thematische Suche“ die Bilder noch auffindbar gemacht (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 01.10.2021, 6 U 141/20 – Pixelio). Zum Volltext der Entscheidung (LG Köln: Zur direkten Aufrufbarkeit eines Fotos im Rahmen der thematischen Suche / Ausnahme von der 70-Zeichen-Rechtsprechung des BGH)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2023

    LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2020, Az. 310 O 62/20
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 119 Abs. 2 BGB, § 123 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Rechteinhaber (Fotograf) eines unter einer Creative-Commons-Lizenz über www.wikipedia.de zur Verfügung gestellten Fotos Anspruch auf Unterlassung hat, wenn das Bild anderweitig lizenzwidrig ohne Benennung des Urhebers und ohne Hinweis auf die Lizenzbedingungen verwendet wird. Auch sprach die Kammer dem Fotografen zwei Vertragsstrafen zu, wobei sie darauf hinwies, dass Vertragsstrafen von 5.500 EUR bzw. 7.000 EUR pro Lichtbild nicht unangemessen i.S.d. § 343 Abs. 1 S. 2 BGB seien. In diesem Zusammenhang erinnerte das LG Hamburg, dass es sich bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i.S. des § 130 BGB handele, die den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen im Zivilrecht unterliege. Sie enthalte ggf. die Annahme des mit dem Abmahnschreiben ausgesprochenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der mit Zugang dieser Erklärung zustande gekommen sei. Damit sei die Erklärung nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich nach §§ 119 Abs. 2 , 123 BGB anfechtbar, mit der Folge, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch ein Unterwerfungsvertrag aufgelöst werden könne, §§ 142, 143 BGB. Eine solche Anfechtung könne aber nicht mit Erfolg auf eine Fehlvorstellung über den Schuldgrund gestützt werden, also das Bestehen des Unterlassungsanspruchs, die gesamte Nutzung sei rechtswidrig und nicht nur die unterlassene Urheberbenennung, wenn gerade diese vom Urheberrechtsinhaber in der vorformulierten Unterlassungserklärung konkret vorgehalten worden sei und sich der Unterlassungsschuldner der Unterlassungserklärung unterworfen habe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg: Zum Unterlassungsanspruch und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Verletzung einer Creative-Commons-Lizenz)

  • veröffentlicht am 3. November 2022

    OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021, Az. 5 U 23/12
    § 69c Nr. 2 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Cheat-Software, die im Arbeitsspeicher einer Spielconsole (hier: Sony Playstation) ansetzt und zu keiner Abänderung des Objekt- oder Quellcodes oder der inneren Struktur des geschützten Computerprogramms führt, auch keine urheberrechtswidrige Umarbeitung darstellt. Eine funktionale Betrachtungsweise, wie sie das OLG Hamburg noch im Verfahren der einstweiligen Verfügung vertreten hatte, wonach unabhängig von der Einwirkung auf den Programmcode (oder unabhängig von einer abgeänderten Vervielfältigung des Programmcodes) auch dann von einer Umarbeitung auszugehen sei, wenn auf andere Art und Weise in den Programmablauf eingegriffen werde lasse sich mit dem Schutzgegenstand eines Computerprogramms nach § 69a UrhG nicht vereinbaren. Denn der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms sei nicht Teil des Schutzgegenstandes und daher nicht über § 69c UrhG gegen externe Einflussnahmen geschützt. Weder hätten die Funktionalitäten eines Programms Teil am Schutz als Computerprogramm noch werde die reine Benutzung eines Werkes – im Gegensatz zu den technischen Nutzungsrechten – als urheberrechtliche Nutzungsform erfasst. Der Urheber eines Computerprogramms habe daher keinen aus §§ 69a, 69c UrhG ableitbaren Anspruch darauf, dass sein Programm nur in einer Weise genutzt werde, wie er es sich wünsche und ursprünglich vom chronologischen Ablauf vorgesehen habe, solange das Spiel auch bei Einwirkung durch Dritte programmgemäß ablaufe und die einzelnen Spielsituationen vom Spiel selbst vorgesehen seien. Was dem Urheber eingeräumt sei, sei ein über § 23 UrhG hinausgehender Anspruch nach § 69c UrhG, dass sein Programm nicht umgeschrieben werde. Bei der Umarbeitung gehe es einerseits um eine mit §§ 23, 24 UrhG a.F. vergleichbare Regelung, die aber andererseits als lex specialis strenger sei als § 23 UrhG, denn sie untersage Umarbeitungen unabhängig davon, ob nun ein neues Werk entsteht oder ob die eigenpersönlichen Züge verblassten oder nicht. Das Programm selbst war nach dem vorliegenden Sachstand unangetastet geblieben. Ein anderes Ergebnis lasse sich, so der Senat, auch nicht aus der Regelung des § 69d UrhG ableiten, wonach die in § 69c Nr. 1 und 2 UrhG genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürften, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig seien. Das Kriterium der bestimmungsgemäßen Benutzung knüpfe daran an, ob das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordere. Damit sei aber nicht gesagt, dass bei einer Umarbeitung einer Vervielfältigung gegeben sei oder nicht. Die Vervielfältigung des Spiels beim Laden in den Arbeitsspeicher der PSP nehme der Nutzer aber auch nach dem Klägervortrag bestimmungsgemäß vor. Dass er die während des Spiels angelegten Daten – nicht bestimmungsgemäß, wenn auch programmimmanent – durch die Software der Beklagten überschreiben lasse, betreffe die Programmbefehle weder im Ausgang noch deren Kopie im Arbeitsspeicher. Dem Programm werde letztlich nur ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten könne, also programmimmanent sei, nur eben nicht zu diesem Spielstand eingetreten wäre. Fehle es indes an einer abändernden Vervielfältigung, liege § 69c UrhG tatbestandlich nicht vor, so dass die Ausnahmeregelungen des § 69d UrhG nicht zum Tragen käme. Ohne Erfolg berief sich nach Ansicht des OLG Hamburg die Klägerin schließlich darauf, dass eine Umarbeitung wie bei Gegenständen der bildenden Kunst schon dann vorliege, wenn die Befehle der angegriffenen Softwareprodukte bildlich gesprochen „so dicht“ an die klägerische Software heranträten, dass das Werk verändert erscheine. Denn der Schutz eines Computerprogramms nach § 69a UrhG folge insoweit anderen Regeln und sei, wie ausgeführt, auf eine Substanzveränderung oder abändernde Vervielfältigung begrenzt. Die in § 69c UrhG genannten Beispiele (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) zielten dementsprechend auf eine Veränderung des Codes bzw. seiner Struktur ab. Eine Auslegung, die bereits eine Veränderung des Programmablaufs als Umarbeitung werte, würde dazu führen, dass jede durch Dritte erfolgende Steuerung der Funktionalitäten einer Software zustimmungsbedürftig wäre. Dies würde jedoch das von der Software-Richtlinie in Erwägungsgrund 15 verfolgte Ziel konterkarieren, die Verbindung und das Zusammenwirken aller Elemente eines Computersystems, auch Computersysteme verschiedener Hersteller, zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Hamburg: Cheat-Software, die im softwarecodeunabhängigen Arbeitsspeicher ansetzt, stellt keine Umarbeitung dar / § 69c Nr. 2 UrhG).

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2022

    LG Köln, Urteil vom 22.08.2022, Az. 14 O 327/21
    § 97 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Händler, der sich bei Amazon an ein bestehendes Angebot anhängt, für Urheberrechtsverletzungen haftet, die in dem bestehenden Angebot bereits enthalten waren. Der Händler haftet sogar als „Täter“. Dabei nahm die Kammer Bezug auf die Rechtsprechung des BGH in den verwandten Rechtsgebieten des UWG und des Markenrechts (BGH, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2016, 936 – Angebotsmanipulation bei B). Die Einstufung als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot habe veröffentlichen lassen, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht habe, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten sei. Die Kammer hielt die Erwägungen des BGH in den verwandten Rechtsgebieten für auf die urheberrechtliche Situation übertragbar. Die Haftung der Beklagten als Täterin sei auch nicht auf Grund des von ihr vorgetragene gescheiterte Versuch ausgeschlossen, bei Amazon nach der Abmahnung eine Löschung der streitgegenständlichen Lichtbilder zu erreichen. Ein solches „Nachtatverhalten“ könne die bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht beseitigen oder neutralisieren. Dieses Verhalten könne allenfalls in einer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzuführenden Prüfung, ob dem Unterlassungsgebot nachgekommen worden ist, maßgeblich werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2022

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 57/14
    § 97 UrhG, § 275 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass bei einer Urheberrechtsverletzung (Verletzung von Bildrechten auf der Plattform ebay.de) die geschuldete Auskunft nicht erfüllt ist, wenn der Auskunftsverpflichtete (Beklagte) schlicht mitteilt, „dass eine über die vom Kläger dokumentierte Nutzung des Lichtbilds bei eBay hinausgehende Verwendung nicht bekannt ist. Obgleich der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich hierzu innerbetrieblich nochmals erkundigt hat, ist insbesondere nicht mehr ersichtlich, wann genau das Lichtbild bei eBay eingestellt wurde.“ Dass damit die Verpflichtung, über Dauer und Umfang der Nutzung des Lichtbilds Auskunft zu erteilen, objektiv nicht erfüllt worden sei, bedürfekeiner näheren Erläuterung. Die Ausführungen der Beklagten, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger aufgrund seiner umfangreichen Abmahntätigkeit über die geforderten Informationen bereits verfüge, seien spekulativ und nicht geeignet, den Anspruch des Klägers entfallen zu lassen. In Betracht käme allenfalls ein Wegfall der Auskunftspflicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn es den Beklagten unmöglich wäre, die geforderte Auskunft zu erteilen. Davon sei aber aufgrund des vagen Vortrags nicht auszugehen; sie müssten zumindest darlegen, bei wem nachgeforscht worden sei. Darzulegen wäre eine Nachfrage bei – sämtlichen – zuständigen Mitarbeitern sowie Auswertung etwa vorhandener Unterlagen und Datensicherungen; ferner wäre auch eine Nachfrage bei eBay und deren Ergebnis darzulegen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Welche Auskunft zu erteilen ist, wenn die geschuldete Auskunft unmöglich ist / Negativauskunft).

  • veröffentlicht am 22. März 2022

    LG Köln, Urteil vom 13.01.2022, Az. 14 O 127/20
    § 97UrhG, §8 UWG, §2 Abs. 1 Nr. 3UWG, § 11 UWG, § 5 Abs. 1 TMG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Unterlassungsschuldner, der ein fremdes Video rechtswidrig verwendet und nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, nicht verpflichtet ist, einen Dritten zur Löschung des Videos anzuhalten, wenn dieser das Video autonom auf seiner Facebook-Konto hochgeladen hat. Hier ist weder von einer Störereigenschaft auszugehen, noch gibt ein (lediglich) auf das Verhalten des Unterlassungsschuldners abhebendes Unterlassungsversprechen dies her. Ergänzend wurde noch die Frage behandelt, ob zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig humorige Videos bereitstellt, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies wurd bejaht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2022

    OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2021, Az. 6 U 96/21
    § 2 UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG

    Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass bei der rechtswidrigen gewerblichen Nutzung eines Fotos über einen Zeitraum von drei Jahren ein Schadensersatz von 500,00 EUR angemessen sein kann. Bei fehlender Urheberbenennung sei zusätzlich nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats ein Zuschlag von 100 % vorzunehmen. Im Übrigen seien die Kosten für die gerichtsfeste Dokumentation einer Urheberrechtsverletzung in Höhe von 113,05 EUR als adäquat-kausal verursachter Schaden ersatzfähig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2022

    OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2021, Az. 3 Bf 87/18
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 6 Abs. 1 UrhG, § 12 UrhG

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anwaltsschriftsatz urheberrechtlich geschützt sein kann. Nach den vom BVerwG (Urteil vom 26.09.2019, Az. 7 C 1/18) aufgezeigten Maßstäben setze auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überrage (a.A. noch BGH, Urteil vom 17.04.1986, Az. I ZR 213/83). Im vorliegenden Fall reichte es dem Senat für eine ausreichende Schöpfungshöhe aus, dass der Schriftsatz – ohne die Unterschrift – nach Darstellung der Beklagten in ihren Widerspruchsbescheiden immerhin acht Seiten umfasste. Auch sei der Text individuell und damit in origineller Weise gegliedert.

    „1. Umfang und Grundlage der beabsichtigten Ordnungsverfügung
    a. Gegenstand
    b. Grundlage
    2. Kein Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakG
    a. Packung
    b. Werbung/und weiter hilfsweise auch für die Packung
    i) „Organic“
    ii) „aus ökologischem Anbau“
    3. Kein übergeordnetes qualitatives Interesse zur sofortigen Vollziehung.“

    Hierin komme die freie kreative Entscheidung der Urheber zum Ausdruck. Der Einwand, der Aufbau des Textes orientiere sich an einem für rechtswissenschaftliche Stellungnahmen und Schriftsätze üblichen funktionalen Schema, lasse unberücksichtigt, dass der gewählte Aufbau keinesfalls einem aus Sachgründen zwingend gebotenen Schema folge, wie dies etwa bei gewöhnlichen Mahnschreiben oder presserechtlichen Warnschreiben der Fall sein möge, sondern trotz der bei juristischen Stellungnahmen durchweg bestehenden Gepflogenheiten im Aufbau allein schon im Hinblick auf die konkret in Rede stehende, komplexe Materie gleichwohl ein Spielraum für eine individuelle Gestaltung bleibe. Dieser sei genutzt worden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2021

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2021, Az. 6 U 94/20
    § 339 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat in dieser Entscheidung seine Rechtsansicht bestätigt, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (wegen urheberrechtswidriger Nutzung eines Fotos u.a. fehlender ohne Benennung des Urhebers) auch dann eine Vertragsstrafe verwirken kann, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist (Festhaltung OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11, Juris Rn. 22). Das Urteil dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 keinen Bestand mehr haben. Der Karslruher Senat hatte auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossene Verfahren des BGH selbst hingewiesen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe: Zur Vertragsstrafe wegen Nutzung eines Fotos, das nur noch über den direkten Link (URL) erreicht werden kann):


    Vertragsstrafe wegen Fotoklaus?

    Benötigen Sie Hilfe bei einer Vertragsstrafe, z.B. wegen angeblich wiederholten Fotoklaus? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht und Vertragsrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


     

     

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2021

    LG Köln, Urteil vom 01.07.2021, Az. 14 O 15/20
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 287 ZPO, § 242 BGB 

    Das LG Köln hat entschieden, dass auch derjenige urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf ein Foto geltend machen kann, der mit dem Foto selbst Urheberrechte Dritter verletzt hat.  Die Frage, ob das Lichtbild genutzt werden dürfe, sei abstrakt von der Frage des Schutzes und der Rechtsinhaberschaft zu bewerten. Auch zur Anwendung der sog. MFM-Tabelle bei der Schätzung des Lizenzschadens hat die Kammer sehr umfangreich Stellung genommen (s. im folgenden Urteilstext den farbig hervorgehobenen Textteil). Auf Grund einer Besonderheit dieses Falls, nämlich dass der Kläger der Beklagten unstreitig den Erwerb von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Lichtbild angeboten und die Beklagte dies ausdrücklich abgelehnt hatte, sah die Kammer eine maßvolle Erhöhung des Lizenzbetrages für gerechtfertigt. Der sich so ergebende Betrag sei wegen der fehlenden Urhebernennung zu verdoppeln (Zuschlag von 100%). Zum Volltext der Entscheidung:


    Schadensersatz bei Fotoklau

    Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Urheberrechts oder bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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