Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerwG: Kein Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer ohne Empfangsmöglichkeitveröffentlicht am 6. Oktober 2017
BVerwG, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 C 32.16
Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 5 Abs. 1 GG , Art. 13 Abs. 1 GG , Art. 19 GG , Art. 105 Abs. 2 GGDas BVerwG hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nur für solche Hotel- und Gästezimmer erhoben werden darf, die eine Empfangsmöglichkeit besitzen. Zur Pressemitteilung Nr. 66/2017 des Senats:
Haben Sie als Gewerbetreibender Probleme mit der Rundfunkgebühr?
Wollen Sie Ihre Rechte durchsetzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit der Rundfunkabgabe bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.
- BGH: Zur Werbung eines Rechtsanwalts mit „kostenloser Erstberatung“veröffentlicht am 4. September 2017
BGH, Urteil vom 03.07.2017, Az. AnwZ (Brfg) 42/16
§ 49b Abs. 1 S.1 BRAO; § 4 Abs. 1 RVG, § 34 RVGDer BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt mit einer „kostenlosen Erstberatung“ für seine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit werben darf. Zum Volltext der Entscheidung unten:
Wird Ihre Werbung als rechtswidrig angegriffen?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.
- Regierungspräsidium Karlsruhe: Kein Verkaufsautomat mit digitaler Beratung für Arzneimittel / Doc Morrisveröffentlicht am 24. April 2017
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat es dem Apothekenbetreiber Doc Morris untersagt, Arzneimittel in dem Dorf Hüffenhardt durch Unterhalt eines Verkaufsautomaten mit Videochat abzugeben. Zur Pressemitteilung vom 21.04.2017:
Rechtliche Probleme beim Vertrieb von Arzneimitteln?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.
- BVerwG: Kein Anspruch auf Informationszugang zu vertraulichen Bafin-Protokollen / IFGveröffentlicht am 23. November 2016
BVerwG, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 C 3.15
Art. 80 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 4 IFG, § 5 Abs. 3 FinDAG, § 6 Abs. 1 S.2 Satzung der BaFinDer Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Im vorliegenden Fall hat das BVerwG ein Informationsbegehren hinsichtlich Protokollen und Niederschriften der Bafin abgelehnt. Die Information unterliege einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht. Eine solche Vertraulichkeitspflicht folge aus der in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BaFin angeordneten Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates. Diese Regelung stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar; sie bedürfe nicht der von der Revision für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung und erfasse die hier in Rede stehenden Niederschriften. Zum Volltext der Entscheidung hier (BVerwG – Ausnahmen vom Informationszugang nach dem IFG).
Wird Ihnen der Informationszugang verweigert?
Haben Sie ein anderes IT-rechtliches Problem? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir haben zahlreiche it-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) geführt. Bei uns hilft Ihnen ein Fachanwalt für IT-Recht.
- VG Köln: Nicht wirkstoffbezogene Dachmarke darf für verschiedene Arzneimittel verwendet werdenveröffentlicht am 7. November 2016
VG Köln, Urteil vom 10.05.2016, Az. 7 K 2206/14
§ 29 Abs. 2 S. 1 AMG, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AMG, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG
Das VG Köln hat entschieden, dass eine Dachmarke für verschiedene Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen verwendet werden kann, soweit diese Dachmarke ein Fantasiebegriff ist, welcher nicht durch einen bestimmten Wirkstoff geprägt ist. Sei diese Voraussetzung erfüllt und werde aus weiteren Zusätzen und der Darreichungsform deutlich, dass es sich um unterschiedliche Mittel handele, liege keine Irreführung im Sinne des Arzneimittelgesetzes vor. Darüber hinaus hätten im vorliegenden Fall die unter der Dachmarke vertriebenen Mittel dasselbe Anwendungsgebiet (Reizhusten) und die verschiedenen Wirkstoffe gehörten zu der gleichen Wirkstoffgruppe, so dass selbst im Falle einer Verwechslung lediglich geringfügige Gesundheitsgefahren zu erwarten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (VG Köln – Dachmarke für Arzneimittel).Verwenden Sie eine irreführende Bezeichnung für Ihre Produkte?
Wird deshalb eine behördliche Änderung von Ihnen verlangt oder haben Sie eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut. Wir helfen Ihnen gern bei einer Lösung.
- OLG Karlsruhe: Zur Beschlagnahme des PC zur Unterbindung von E-Mails, die eine Behörde belästigenveröffentlicht am 26. September 2016
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2016, Az. 11 W 79/16 und Az. 11 W 79/16 (Wx)
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PolG, § 31 Abs. 5 PolG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolGDie richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme von Computern und Routern mit dem Ziel, die Versendung von E-Mails an die Polizei zu unterbinden, ist rechtswidrig, wenn mildere Mittel unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall schlug der Senat vor, dass die betroffene Polizeidienststelle die wirren und ausfallenden E-Mails in ein Sonderpostfach verschieben und zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt bearbeiten solle, um die Bearbeitung dringlicher E-Mails nicht zu verzögern. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Beschlagnahme von PC, um Belästigung einer Behörde zu unterbinden).
- VG Potsdam: Bürger hat keinen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch gegen die Verwaltung / Presseauskünfteveröffentlicht am 29. Februar 2016
VG Potsdam, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 9 L 1406/15
§ 123 Abs. 1 VwGO, § 30 VwVfG, § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVfGBbgDas VG Potsdam hat entschieden, dass das sogenannte Verwaltungsgeheimnis gemäß § 30 VwVfG bzw. § 1 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) Bürgern keinen uneingeschränkten Geheimhaltungsanspruch gewährt, der insbesondere auch durch den presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes (BbgPG) nicht überwunden werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Hannover: Unzulässige Produktplatzierung eines Kekses im „Dschungelcamp“veröffentlicht am 26. Februar 2016
VG Hannover, Urteil vom 18.02.2016, Az. 7 A 13293/15
§ 44 RStV, § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStVDas VG Hannover hat entschieden, dass die Bewerbung eines Keks-Schokoladen-Gebäcks im Rahmen der Sendung „Dschungelcamp“ 2014 eine unzulässige Produktplatzierung dargestellt hat. Zwar sei es erlaubt, in Unterhaltungssendungen Waren gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung zu präsentieren, dies dürfe aber nicht mittels einer zu starken Herausstellung des Produkts geschehen. Vorliegend sei das Einsetzen des Gebäcks als Belohnung für eine Prüfung und der dargestellte Jubel der Kandidaten noch im Rahmen des Erlaubten gewesen, die nachfolgenden Lobpreisungen der Kandidaten in Einzelinterviews hätten jedoch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Zur Pressemitteilung vom 18.02.2016 hier.
- BVerwG: EuGH soll entscheiden, ob private Wirtschaftsakademie auf Grund ihrer Facebook-Fanseite für Datenverarbeitungsdefizite von Facebook haftetveröffentlicht am 26. Februar 2016
BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 1 C 28.14
Art. 2 lit. d. EU-RL 95/46/EG, Art. 17 Abs. 2 EU-RL 95/46/EG; § 3 Abs. 7 BDSG, § 38 Abs. 5 BDSGDas BVerwG hat entschieden, dass der EuGH im Ergebnis über die Rechtsfrage entscheiden soll, ob die privatrechtlich organisierte Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WTSH) als Betreiberin einer Facebook-Fanseite „verantwortliche Stelle“ im Hinblick auf die von Facebook erhobenen Daten gemäß § 3 Abs. 7 BDSG / Art. 2 d) RL 95/46/EG ist. Genauer soll geklärt werden, ob bei mehrstufigen Informationsanbieterverhältnissen Raum für die Verantwortlichkeit einer Stelle gegeben ist, obwohl sie nicht i.S.d. Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, nämlich für die Auswahl eines Betreibers für sein Informationsangebot. Zur Pressemitteilung Nr. 11/2016: (mehr …)
- VG Schleswig: Verwaltungsbehörde muss Verfügung mit der Belehrung versehen, dass der Rechtsbehelf auch elektronisch eingelegt werden kannveröffentlicht am 12. Februar 2016
VG Schleswig, Urteil vom 05.11.2015, Az. 1 A 24/15
§ 55a VwGO, § 58 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 2 VwGODas VG Schleswig hat entschieden, dass eine Verwaltungsbehörde Bescheide stets mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen muss, die deutlich macht, dass der Rechtsbehelf auch in elektronischer Form eingelegt werden kann. Unterbleibe die Belehrung oder werde sie unrichtig erteilt, so sei die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Eine Ausnahme gelte lediglich für den Fall, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich sei oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolge, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.