Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Siegburg: Zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei speziell angefertigten Warenveröffentlicht am 10. April 2015
AG Siegburg, Urteil vom 25.09.2014, Az. 115 C 10/14
§ 357 BGB, § 355 BGB, § 312 d BGB, § 346 Abs. 1 BGBDas AG Siegburg hat entschieden, dass ein Ausschluss des Widerrufsrecht auf Grund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen zulässig ist, wenn ein Sofa in der Form über das Internet gekauft wird, dass der Kunde den Bezugsstoff aus über 50 Möglichkeiten auswählt und die Ausrichtung der Armschiene bestimmt. In diesem Fall sei von einer Anfertigung nach Kundenspezifikation auszugehen. Die Unzumutbarkeit einer Rücknahme für den Verkäufer ergebe sich daraus, dass die Anfertigung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könne und eine Weiterveräußerung nur mit hohem Verlust (ca. 40%) möglich wäre. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Wird ein Kunde beim Telefonanbieterwechsel aufgefordert, den früheren Anbieter anzuschwindeln, kann dies wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 19. März 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 55/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, wenn der neu geworbene Kunde eines Telefonanbieters von diesem aufgefordert wird, Mitarbeitern des früheren Anbieters zu sagen, dass er einen gültigen Vertrag mit dem neuen Anbieter habe und dass die Widerrufsfrist bereits verstrichen sei, um Abwerbe- bzw. Rückwerbeversuche im Keim zu ersticken. Es liege eine Irreführung vor, da der Eindruck erweckt werde, dass der Neukunde bereits verbindlich vertraglich gebunden sei, obwohl die Widerrufsfrist erst mit erfolgter Freischaltung zu laufen beginne. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Medizinprodukte unterfallen nicht per se einer der gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrechtveröffentlicht am 6. März 2015
AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass Medizinprodukte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrecht (u.a. zur Rücksendung ungeeignet oder schnell verderblich) unterfallen. Vorliegend konnte das Widerrufsrecht für einen Nasenstent nicht ausgeschlossen werden. Bestehe bei Medizinprodukten eine Wiederverkäuflichkeit – wenn auch nur beschränkt – sei das Widerrufsrecht nicht per se ausgeschlossen. Für einen Widerrufsausschluss bei einer tatsächlichen Ingebrauchnahme des Stents oder eine darauf beruhende Wertersatzforderung wäre eine entsprechende Belehrung erforderlich gewesen, welche vorliegend jedoch nicht erteilt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Rücksendebitte zur Widerrufsbelehrung ist nicht per se wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hatte diverse Zusatzklauseln zum Widerrufsrecht zu prüfen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel „Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst“ im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, weil hierdurch eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers konstituiert wird, die nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht. Die bloße Bitte „Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Heidelberg: Bei inhaltlich belanglosen Abweichungen von der Muster-Widerrufsbelehrung ist eine Widerrufsbelehrung nicht unwirksamveröffentlicht am 28. Januar 2015
LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, Az. 2 O 230/14
§ 495 Abs. 1 BGB a.F., § 355 BGB a.F., § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F.Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung (hier: zu einem Verbraucherkreditvertrag) nicht allein deshalb unwirksam ist, weil in der Überschrift der Belehrung eine Fußnote mit dem Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthalten ist. Der durchschnittliche Verbraucher werde hierdurch nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gelte jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt werde, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen sei und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag beziehe. Auch zwei weitere Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung erachtete die Kammer für „inhaltlich belanglos“, so dass die Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Großempfänger der Post müssen in der Widerrufsbelehrung nur Postleitzahl und Ort angebenveröffentlicht am 21. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.09.2014, Az. 19 U 100/14
§ 355 Abs. 1 S. 1 aF BGB, § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB; § 14 Abs. 1 Anl. 2 und Abs. 3 Anl. 2 BGB-InfoV vom 01.04.2008Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die ladungsfähige Anschrift in einer Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn ein Großempfänger der Post lediglich die ihm zugeordnete Postleitzahl und Ort angibt. Der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es dann nicht mehr. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Kontaktdaten – auch Telefonnummer, sofern vorhanden – enthaltenveröffentlicht am 16. Oktober 2014
LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14
§ 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 356 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers dessen vollständige Kontaktdaten enthalten muss. Vorliegend waren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur im Impressum enthalten. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts nicht. Seien diese Kontaktmöglichkeiten vorhanden – was vorliegend ausweislich des Impressums der Fall gewesen sei – müssten sie auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bloße Vorhaltung der Widerrufsbelehrung erfüllt nicht Textform-Erfordernis, auch wenn der Verbraucher bestätigt, die Belehrung heruntergeladen zu habenveröffentlicht am 15. September 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
§ 126 b BGB, § 355 Abs. 2 S.1 BGB, § 355 Abs. 3 S.1 BGB, § 360 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass die reine Aufrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Website nicht den Formerfordernissen für die gesetzliche Widerrufsbelehrung entspricht und zwar auch dann nicht, wenn der Verbraucher im Wege der Zwangsführung ein Kästchen mit dem Hinweis „Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ angeklickt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Zulässigkeit einer Sammel-Widerrufsbelehrung für verschiedene Vertragstypenveröffentlicht am 19. August 2014
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 491 BGB, § 503 BGB, § 495 BGB a.F.; Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Formular, in dem mehrere für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, nicht unlauter ist, soweit der Verbraucher deutlich erkennen kann, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Vorliegend genüge die Variante, die Widerrufsbelehrungen mit Kästchen zum Ankreuzen zu versehen und durch ein gesetztes Kreuz zu signalisieren, dass diese Widerrufsbelehrung gelten solle. Trotz des Umfangs des Formulars seien die einzelnen Belehrungen deutlich voneinander abgesetzt und durch die Ankreuztechnik klar zuzuordnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Über die einzelnen Umstände des Ausschlusses eines Widerrufsrechts muss der Onlinehändler nicht aufklärenveröffentlicht am 14. August 2014
KG Berlin, Urteil vom 27.06.2014, Az. 5 U 162/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der das Widerrufsrecht für ein individuell konfiguriertes Notebook ausschließt, nicht verpflichtet ist, über die tatsächlichen Umstände (hier: Gründe der Unzumutbarkeit eines Rückbaus des Notebooks) des Ausschlusses aufzuklären. Es genüge die Angabe des Ausschlusses in Form der Wiedergabe des Gesetzestextes. Eine Irreführung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Unternehmer wider besseren Wissens ein Widerrufsrecht ausschließe. Zum Volltext der Entscheidung: