Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Zur Frage, inwieweit eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster entsprichtveröffentlicht am 7. Oktober 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15
§ 355 BGB, § 495 BGB; § 14 aF BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass auch eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster (alte Fassung nach der BGB-InfoV) entsprechen kann. Es schade der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht, wenn eine Passage in die „Wir“-Form umformuliert worden sei, soweit keine inhaltlichen Änderungen zum Muster bestünden. Auch die Kombination mehrerer Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster sei möglich. Vorliegend seien lediglich unschädliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwirkung eines wegen falscher Belehrung unbefristeten Widerrufsrechtsveröffentlicht am 10. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14
§ 242 BGB; § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, § 14 Anl. 2 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht bezüglich eines Darlehensvertrages, welches wegen einer falschen Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns grundsätzlich unbefristet ist, verwirkt werden kann, wenn die Ausübung eine „illoyal verspätete Inanspruchnahme“ des Schuldners darstellt. Dazu bedarf es jedoch nicht nur eines Zeitmoments (hier: 9,5 Jahre seit Gewährung, 4 Jahre seit vollständiger Rückführung des Darlehens), sondern auch eines Umstandsmoments, d.h. es müsse ein Vertrauensschutz dahingehend bestehen, dass der Darlehensgeber im konkreten Fall davon ausgehen durfte, dass der Verbraucher seine Rechte nicht mehr geltend machen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, so dass der Widerruf wirksam gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Oldenburg: Ausnahmen zum Widerrufsrecht dürfen nicht in den AGB „versteckt“ werdenveröffentlicht am 17. August 2015
LG Oldenburg, Urteil vom 13.03.2015, Az. 12 O 2150/14
§ 312 g BGB, § 312 d BGB; Art. 246 a EGBGB; § 8 Abs. 1 und 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Oldenburg hat entschieden, dass es irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn ein Onlinehändler zwar eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß vorhält, jedoch über bestehende Ausnahmen zum Widerrufsrecht lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert, ohne den Kunden deutlich darauf hinzuweisen, dass dort weitere Informationen speziell bezüglich eines Widerrufs zu finden sind. Zu Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Werbeflyer mit Bestellkarte müssen vollständige Widerrufsbelehrung enthaltenveröffentlicht am 11. August 2015
LG Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 – nicht rechtskräftig
Art. 246a § 3 EGBGBDas LG Wuppertal hat in einem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in Printwerbung (Werbeprospekt mit Bestellkarte) eine Widerrufsbelehrung sowie das Musterwiderrufsformular enthalten sein muss. Ein Hinweis lediglich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts genüge nicht. Eine Ausnahme wegen begrenzter Darstellungsmöglichkeiten sei vorliegend nicht angebracht, da der Werbende seine Printwerbung selbst gestalte und den notwendigen Platz schaffen könne. Selbst verursachter Platzmangel könne nicht zur Erleichterung bei Pflichtinformationen führen.
- BGH: Auch bei Heizölbestellungen gilt das Widerrufsrechtveröffentlicht am 3. August 2015
BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 249/14
§ 280 Abs. 1 BGB, § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB i.d.F. vom 02.12.2004Der BGH hat entschieden, dass auch bei Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht gilt. Die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB gelte nicht, da der Heizölkauf eines Verbrauchers keinen spekulativen Kern habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Die Information über ein Widerrufsrecht im Internet muss zeitlich, nicht zwingend räumlich, vor Abgabe einer Bestellung erfolgenveröffentlicht am 29. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14
§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGBDas OLG Köln hat entschieden, dass es für die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einer Bestellung im Internet ausreichend ist, wenn diese in räumlicher Nähe zum Bestellbutton stattfindet. „Vor Vertragsschluss“ sei im wesentlichen eine zeitliche Komponente, d.h. der Verbraucher müsse vor Abgabe einer Bestellung in der Lage sein, das Widerrufsrecht zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei jedoch nicht auch räumlich zu interpretieren, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor, d.h. oberhalb des Bestellbuttons, zu finden sein müsse. Eine räumliche Nähe zum Bestellbutton, bei welcher der Verbraucher nicht scrollen müsse, genüge den Anforderungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Ist eine 0180er-Telefonnummer noch eine Telefonnummer mit Grundtarif nach § 312a Abs. 5 BGB?veröffentlicht am 9. Juni 2015
LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15
§ 312a Abs. 5 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 21 VRRLDas LG Stuttgart wird über die Frage entscheiden, ob ein Onlinehändler im Rahmen seines Internetauftritts eine kostenpflichtige 01805er-Rufnummer mit Kosten von 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. max. 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz angeben darf. Nach der europäischen Verbraucherrecht-Richtlinie darf der Verbraucher nicht verpflichtet werden, für die telefonische Kontaktaufnahme mehr als den Grundtarif zahlen zu müssen. Der Begriff Grundtarif ist in der VRRL allerdings nicht definiert, so dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. nach eigener Erklärung die Klärung in einem Musterverfahren anstrebt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Stuttgart ist für den 18.06.2015 anberaumt.
- OLG Hamm: Eine vorhandene Telefonnummer muss in die Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 2. Juni 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGBDas OLG Hamm hat in diesem Beschluss klar gestellt, dass in der seit dem 13.06.2014 geltenden Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss, soweit eine solche vorhanden ist. Gebe ein Unternehmer im Impressum eine geschäftlich genutzte Telefonnummer an, so müsse diese zwingend auch in der Widerrufsbelehrung genannt werden. Anderenfalls werde der Verbraucher dahin gehend getäuscht, dass die Erklärung eines Widerrufs nur schriftlich möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Widerrufsfrist kann verlängert werdenveröffentlicht am 1. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2015, Az. 6 W 42/15
§ 312d BGB, § 312g BGB; Art. 246a EGBGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verlängerung der Widerrufsfrist über die gesetzliche Vorgabe von 14 Tagen hinaus in der vom Unternehmer erteilten Widerrufsbelehrung zulässig ist. Darin liege das Angebot an den Kunden, einen Vertrag mit der verlängerten Frist (z.B. 1 Monat) anzunehmen. Bei Annahme dieses Angebots durch den Verbraucher betrage die Widerrufsfrist dann tatsächlich einen Monat. Auf die kürzere gesetzliche Frist könne sich der Verkäufer dann jedoch nicht mehr berufen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Dortmund: Bei einer Standardkombination einer Sitzgarnitur kann trotz „individueller Anfertigung“ das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werdenveröffentlicht am 4. Mai 2015
AG Dortmund, Urteil vom 28.04.2015, Az. 425 C 1013/15
§ 312c Abs. 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs. 1 BGBDas AG Dortmund hat entschieden, dass bei dem Erwerb einer Sitzgarnitur über eBay mit 578 Kombinationsmöglichkeiten das Widerrufsrecht nicht zwangsläufig wegen individueller Anfertigung nach Kundenwunsch ausgeschlossen werden kann. Wähle der Kunde eine Standardkombination, welche im Angebot selbst abgebildet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Absatz erschwert wäre. Somit sei ein fristgerechter Widerruf zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: