Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie SPD hatte sich kürzlich aufgerafft, etwas mehr Farbe in ihre Oppositionsrolle zu bringen, dies in Gestalt einer sog. „Kleinen Anfrage“ bei der Bundesregierung zum Abmahn(un)wesen – einem zielsicheren Thema, bei dem die Volksseele kocht. Die Regierung hat nun ihre Antworten gegeben und diese zeigen das geballte Wissen der gegenwärtigen Exekutive um die rechtlichen Nöte des Onlinehandels: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az. 38 O 129/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 355, 312 d BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verwendung der in der noch aktuellen Widerrufsbelehrung enthaltenen Formulierung „im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt“ nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Klausel stelle für sich betrachtet keine Konkretisierung einer die Erstattung von Nutzungen betreffenden Regelung dar. Der Satz beinhalte lediglich einen Hinweis, wie nach Auffassung des Klauselverwenders eine Ersatzpflicht eindeutig zu vermeiden sei. Zudem erscheine es nicht abwegig, insoweit eine Unlauterkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin die vom Verordnungsgeber als Muster für eine Belehrung vorgegebene Fassung dieser Klausel verwende. Grundsätzlich müsse ein Marktteilnehmer nicht die Richtigkeit der in staatlichen Verordnungen geregelten Normen in Frage stellen. Auch im Übrigen scheide ein Wettbewerbsverstoß aus. Ausdrücklich heiße es in der Klausel zum einen, es sei „gegebenenfalls“, also nicht in jedem Fall, Wertersatz zu leisten. Zum anderen werde sodann ausgeführt, dass kein Wertersatz zu leisten sei, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen. Dem EuGH-Urteil zum Wertersatz sei letztlich auch nur zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden könne, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden könne. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09
    §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verpächter einer Domain nur dann für Urheberrechtsverstöße des Pächters haftet, wenn er Kenntnis von diesen Verstößen hat. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete Haftung des Verpächters einer Domain, dessen Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln sei wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Nur dann komme eine Haftung als Störer in Betracht. Grundsätzlich treffe den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Umstände, die im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten, sind z.B., wenn zwischen dem Geschäftsführer des Verpächters und dem Pächter Personenidentität bestehe und der Verpächter sich den auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten bewusst verschließe. Dies könne nicht als Unkenntnis gewertet werden. Die Kenntnisse des Alleingeschäftsführers müsse sich auch die juristische Person des Verpächters zurechnen lassen. In dem dargestellten Grundsatz der Haftung erst ab Kenntnis schließt sich das Gericht dem BGH an.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    LG Dresden, Urteil vom 19.01.2010, Az. 42 HK O 345/09
    § 10 Abs. 1 S. 3 BORA; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Einzelanwalt auf seinem Kanzleibriefkopf nicht mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ werben darf.  Vorstehender Zusatz dürfe nur dann verwendet werden, wenn eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werde.
    Das LG Dresden sah in der Norm des § 10 Abs. 1 BORA eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. „Die Rechtsnormqualität im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sei erfüllt. Denn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zähle auch die durch Satzung nach §§ 59b, 191a Abs. 2, 191e BRAO ergangene BORA (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az. 1 ZR 202/02, zitiert nach Juris Tz. 16 m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    Nach einem von drei Szenarien der Goldmedia GmbH ist, soweit der Glücksspielmarkt „sehr umfangreich geöffnet“ – sprich: liberalisiert – wird, ein Plus im regulierten Gesamtmarkt von 3,7 Mrd. Euro gegenüber 2009 zu erwarten. In diesem Szenario – in etwa mit der aktuellen Situation in Großbritannien vergleichbar – wird von einer freieren Konzessionierung im Sportwettenbereich und einer Erlaubnis für Online-Vertrieb von Casino-Produkten und privaten Angeboten von Online-Casinospiel ausgegangen. Goldmedia warnt, dass die gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen den Markt im rechtsgrauen Raum stärken und den Schwarzhandel fördern. „Durch die restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages aus dem Jahr 2008 entwickeln sich große Teile des deutschen Glücksspielmarktes unkontrolliert und werden von ausländischen Anbietern abgeschöpft.“ Die Studie kommt just zu dem Zeitpunkt auf den Markt, in dem über die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verhandelt wird. Die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz führt etwa seit April 2010 eine umfangreiche Anhörung zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ durch. Für den heutigen und morgigen Tag (20./21.05.2010) ist eine mündliche Anhörung vorgesehen.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung – als Antwort auf eine andere wettbewerbsrechtliche Abmahnung – zwar grundsätzlich zulässig ist, ihr jedoch als sog. „Retourkutsche“ gewisse Bedenken entgegenstünden, so dass eine besonders kostenschonende Verfahrensweise des „Retourkutschers“ erforderlich sei. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNach einer eigenen Pressemitteilung bietet PayPal seit dem 27.04.2010 seinen Käuferschutz auch für Onlineshops, also außerhalb der Internethandelsplattform eBay an. Die Nachricht ist kurz und bündig: Komme die Ware nicht an, komme PayPal für die Kosten auf. Für den Kunden ist dieser Dienst zwar stets kostenlos. Die Krux an diesem verheißungsvollen Sicherheitsnetz zeigt sich dann aber auf Seiten des Shopbetreibers: Zu beanstanden ist der eher „beliebige“ Umgang PayPals mit dem bei PayPal verbuchten Vermögen der Onlinehändler, die diesen Dienst in ihr Onlineangebot integrieren wollen. Auch administrative Umständlichkeiten belasten den Händler: Er muss, will er PayPal nutzen, stets einen Versandbeleg bereithalten, da PayPal ansonten die Zahlung vom Verkäufer zurückfordert, wenn der Kunde eine ausgebliebene Lieferung reklamiert. In der Folge ist es dem Händler faktisch verwehrt, preiswertere Versandformen ohne Versandbeleg zu nutzen (heise).

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000, Az. 14 U 3504/99
    §§ 14 Abs. 5, 6; 19 Abs. 1 und 2 MarkenG; § 242 BGB

    Aus der Rubrik „Oldies but goldies“ stammt diese Entscheidung des OLG Dresden. Der dortige 14. Zivilsenat entschied, dass der Benutzung des Namens und des Bildes von Johann-Sebastian Bach ein gravierendes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit entgegensteht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    VG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2010, Az. 27 K 4657/08
    §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 6 RStV; 118 Abs. 1 LMG NRW

    Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Erwähnung eines bestimmten Produkts in einem Fernsehbericht (hier: Spinat einer bestimmten Marke in einem TV-Bericht „Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat“) nicht zwangsläufig eine unzulässige Schleichwerbung darstellt. Um Schleichwerbung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handele es sich dann, wenn die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken u.a. absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen wird. Von einer Absicht sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Darstellung gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung erfolge. In dem streitigen Fernsehbericht wurden verschiedene Beiträge zum Thema Lebensmittel und Lebensmittelproduktion gezeigt, u.a. widmete sich ein Bericht der Produktion von Tiefkühlspinat. Im Rahmen dessen wurde der Namen des Herstellers mehrfach erwähnt und das Logo der Spinatmarke wurde gezeigt. Nach Ansicht der Klägerin sei dies keine allgemeine und anbieterneutrale Darstellung der Produktion gewesen, sondern eine Anpreisung des Produkts. Dieser Sichtweise stimmte das Gericht nicht zu.

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    §§ 15; 19a; 94; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die für illegales Filesharing bekannte Website „The Pirate Bay“ hostet, diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und in der Folge verpflichtet ist, die Website nicht mehr an das Internet anzubinden oder Datenverkehr dorthin durchzuleiten. Dabei entschied das Landgericht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG dem Provider nicht zu Gute kommen könne. Auf Grund der nur summarischen Prüfung fiel die Begründung der einstweiligen Verfügung eher kurz aus: „Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).“ Der volle Text des Beschlusses findet sich bei telemedicus.

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