Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nidda, Urteil vom 13.01.2010, Az. 1 C 474/09
    § 355 BGB

    Das AG Nidda hat entschieden, dass ein Widerruf gemäß § 355 BGB durch den Verbraucher auch schlüssig in Form einer E-Mail durch die Erklärung, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne, ausgeübt werden kann. Das Wort „Widerruf“ müsse in dem Schreiben nicht enthalten sein. Darüber hinaus reiche es aus, den Widerruf am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr auf den Weg zu bringen. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf durch Rücksendung der Ware ausgeübt werde und die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Verkäufer eintreffe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    Kollege RA Hänsch weist auf einen lesenwerten Bericht von heise.de hin, nach dem erhebliche Zweifel an dem Beweiswert von IP-Adressen für angebliches, illegales Filesharing angebracht sind. Heise meldet, dass dieses „universelle Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten im Internet“ nur so eindeutig sei wie die Routing-Informationen der Provider. Letztere seien aber manipulierbar. Das LG Köln sieht diese Frage noch sehr entspannt – und zwar zu Gunsten der abmahnenden Rechtsinhaber – während BKA-Präsident Jörg Ziercke IP-Adressen nach Mitteilung der Zeit mit „Autokennzeichen im Straßenverkehr“ vergleicht. Möglicherweise lässt sich hier jedoch zukünftig  bei den oberinstanzlichen Gerichten eine Korrektur dieser Beweiswerteinschätzung erreichen.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2010, Az. 14c O 234/09
    § 1 GWB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es gegen das Kartellrecht verstoßen kann, wenn auf Verpackungen Preisvorgaben aufgedruckt sind. Hierbei geht es wohl nicht um den Fall, dass eine Verpackung mit einem entfernbaren Preisaufkleber versehen worden ist, sondern dass die Verpackung selbst vorbedruckt ist, so dass der Preivordruck vom Händler nicht entfernt werden kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 6 W 13/10
    §§ 31 Abs. 1; 73; 78 Abs. 1 Nr. 1;
    101 Abs. 9 S. 4, 6, 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG

    Das OLG Köln vertritt die Rechtsansicht, dass der urheberrechtliche Nutzungsberechtigte auch dann noch Auskunftsansprüche geltend machen kann (hier: Sicherung von Verkehrsdaten per einstweiliger Verfügung), wenn er die Nutzungsrechte exklusiv auf eine andere Partei übertragen hat. Die Antragstellerin hatte das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) von Tonaufnahmen des Titels „…“ der Band „Culcha Candela“ in Filesharing- Netzwerken teils originär als Tonträgerherstellerin (§ 85 UrhG), teils durch Einräumung exklusiver Nutzungsrechte durch die ausübenden Künstler und den Produzenten am 22.01.2004 und 30.07.2009 erworben (§§ 31 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Arnsberg, Beschluss vom 14.04.2010, Az. I-9 O 26/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; §§ 307 ff. BGB

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die bei eBay verwendete Erklärung „Ware, die am Lager ist, kommt i.d.R. innerhalb von spätestens 2 Tagen zum Versand“ wettbewerbswidrig ist. Es wurde ein nicht näher erläuterter Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB (AGB-Recht) angenommen, wobei mehrere Argumentationen den Wettbewerbsverstoß stützen würden. Bemerkenswert ist, dass das LG Arnsberg für sieben Wettbewerbsverstöße einen Gesamtstreitwert von 15.000,00 EUR annahm; dies entspricht einem Streitwert von lediglich bis zu 2.500,00 EUR je Verstoß.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    LG Mannheim, Beschluss vom 02.02.2010, Az. 2 O 102/09
    § 19 Abs. 7 MarkenG

    Das LG Mannheim hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage des Vorliegens einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung zu befassen. Grundsätzlich könne, so die Kammer, ein Auskunftsanspruch nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Markenrechtsverletzung offensichtlich sei. Das Erfordernis der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ bezwecke es, die Gefahr einer nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Verfügung möglichst gering zu halten. Deswegen müsse sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Fehlbeurteilung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, um den Antragsgegner auch nicht ungerechtfertigt zu belasten. Im vorliegenden Fall einer Markenverletzung durch nachgeahmte Schuhe habe es an der Offensichtlichkeit gefehlt. Die entscheidende Kammer begründete dies damit, dass konkrete anspruchsbegründende Tatsachen vom Antragsgegner bestritten seien und zur Glaubhaftmachung auf Mittel zurückgegriffen werden müsse, deren Beweiswert erst nach ihrer Würdigung durch das Gericht beurteilt werden könne.

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Bildmarke „Fickshui“ nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der Marke für die Bereiche Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Haarschmuck, Spielzeug zunächst zurückgewiesen. Das Amt begründete dies damit, dass wegen der Ersetzung von „Feng“ durch „Fick“ ein relevanter Teil des inländischen Verkehrs der Wortkombination „FickShui“ einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt beimessen werde und damit eine solche Wortwahl nicht nur als grob geschmacklos, sondern auch als gesellschaftlich anstößig und zudem beleidigend gegenüber den Anhängern der Grundideen des Feng Shui empfinde. Das BPatG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es führt aus, dass zwar der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweise und vulgärsprachlichen Ursprungs sei, dies stelle jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar.

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat gemäß einer Pressemitteilung heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechts- verletzungen im Internet genutzt werde. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft ließ die Klägerin ermitteln, dass ein Musiktitel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 193/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Software mit den Aussagen „Maximum Security“ und „Maximum Speed“ irreführend sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes würden diese Angaben von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, dass die Antragsgegnerin für ihre Ware eine Spitzenstellung in Anspruch nehme, die sie unstreitig nicht innehabe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2a O 295/09
    §
    8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Anmeldung einer oder mehrerer Marken ohne Benutzungsabsicht bzw. lediglich der Absicht, auf Grund dieser Marken Abmahnungen auszusprechen, Bösgläubigkeit vorliegt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Marken (z.B. „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“, „Powerangle“) für eine Vielzahl von Warenbereichen angemeldet. Aus ihrem Internetauftritt ging jedoch hervor, dass sie keine Vertriebstätigkeit für die angemeldeten Marken entfaltete. Statt dessen war dem Gericht bekannt, dass die Verfügungsklägerin eine große Zahl von Abmahnungen und Eilverfahren gestützt auf ihre angemeldeten Marken führte. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar  sei oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden sei, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft und lasse sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankomme, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.

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