Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazon ist kein Urheberrechtsverstoßveröffentlicht am 25. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az. 14 O 184/13
§ 15 UrhG, § 19 a UrhG, § 31 Abs. 3 S.1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Amazon-Händler, der sich an eine Artikelbeschreibung und die darin enthaltenen Produktbilder „anhängt“, nicht gegen das Urheberrecht verstößt, da für eine solche öffentliche Zugänglichmachung ein entsprechendes Einverständnis des Rechteinhabers anzunehmen ist, der die Bilder erstmalig in eine Amazon-Artikelbeschreibung einfügt. Eine solche schlichte Einwilligung setze, so die Kammer, keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Kiel: Ein Verkaufsverbot für Amazon und eBay ist kartellrechtswidrigveröffentlicht am 19. November 2013
LG Kiel, Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13.Kart
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2, 1 GWB, Art. 101 AEUVDas LG Kiel hat entschieden, dass es kartellrechtswidrig ist, im geschäftlichen Verkehr in Händlerverträgen mit Einzelhändlern für das Sortiment an bestimmten Produkten (hier: Digitalkameras) zu bestimmen, dass deren Verkauf über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen nicht gestattet ist, insbesondere durch eine Vertragsbestimmung mit dem Wortlaut:„Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Internethändler Amazon haftet nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von E-Booksveröffentlicht am 29. Oktober 2013
OLG München, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13
§ 97 UrhGDas OLG München hat gemäß einem Bericht bei heise online (hier) entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von ihr vertriebener E-Books haftet. Verantwortlich für die Inhalte vertriebener Literatur seien Autor und Verlag, nicht jedoch der Händler. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Händler herkömmlicher Bücher nicht für deren Inhalte hafteten. Die letzte Entscheidung in der Angelegenheit wird nach der zugelassenen Revision jedoch wohl vom Bundesgerichtshof gefällt werden.
- KG Berlin: Hersteller von Schulränzen darf Onlinehändler nicht den Verkauf der Produkte über eBay & Co. verbietenveröffentlicht am 23. September 2013
KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Az. 2 U 8/09 Kart – nicht rechtskräftig
§ 1 GWB, § 2 Abs. 2 S. 1 GWB, § 19 GWB, § 20 GWB, § 33 GWB, EG-GVO 2790/1999Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Schulranzen-Hersteller einem Onlinehändler nicht untersagen darf, die gelieferte Ware über eine Internethandelsplattform wie eBay zu vertreiben. Die Revision wurde zugelassen. Zur Pressemitteilung 39/13 des Senats vom 19.09.2013: (mehr …)
- BKartA: Amazon hält an Preisparität nicht mehr fest / Amazon-Händler dürfen außerhalb von Amazon billigere Preise anbietenveröffentlicht am 30. August 2013
Das BKartA hat darauf hingewiesen, dass Amazon an der sog. Preisparität nicht mehr festhalten will. Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 27.08.2013: (mehr …)
- LG Hamburg: Händler haftet beim Vertrieb von rechtswidrigen Bootleg-Aufnahmen, auch ohne dies erkannt zu habenveröffentlicht am 21. August 2013
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2013, Az. 308 S 11/12 – unveröffentlicht
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hamburg hat sich für die Verantwortlichkeit eines Händlers von Ton- und Bildtonträgern (bei sog. Bootlegaufnahmen) ausgeprochen. Ähnlich geurteilt hatte die Kammer bereits in LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12. Auf die Entscheidung hingewiesen wurde in den Urteilsgründe LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12 (hier).
- LG Hamburg: Händler haftet für den Vertrieb von (unerkannt) grau importierten Musik-CDS über Amazonveröffentlicht am 19. August 2013
LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az. 310 O 182/12
§ 17 Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler für den Vertrieb von (unerkannten) Grauimporten von Musik-CDS über Amazon auf Unterlassung haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Kostenpflichtige Amazon-Prime-Mitgliedschaft darf nicht über den Button „Jetzt kostenlos testen“ angeboten werden / Button-Lösungveröffentlicht am 6. August 2013
LG München I, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 33 O 12678/13 – nicht rechtskräftig
§ 312g BGB, § 3 UWG, § 5 UWGDas LG München I hat entschieden, dass es dem Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de untersagt ist, die kostenpflichtige Amazon Prime-Mitgliedschaft über die Schaltfläche „jetzt kostenlos testen“ anzubieten. Vielmehr müsse der Abschluss der Mitgliedschaft bei „Amazon Prime“ über eine Schaltfläche angeboten werden, aus der sich eindeutig ergebe, dass die Mitgliedschaft kostenpflichtig sei. Dies sei noch nicht der Fall, wenn der erste Monat der Mitgliedschaft noch kostenfrei sei, der Vertrag aber automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt werde.
- LG Bochum: Ist die Nutzung einer fremden EAN-Nummer bei Amazon wettbewerbswidrig?veröffentlicht am 11. Juli 2013
LG Bochum, Urteil vom 03.11.2011, Az. 14 O 151/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Bochum hatte in diesem Urteil die Frage zu entscheiden, ob ein Amazon-Händler unerlaubt die EAN-Nummer eines anderen Amazon-Händlers genutzt hatte. Dies wurde verneint. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Nutzung einer fremden EAN/ASIN-Nummer bei Amazon ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Juli 2013
LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas LG Berlin hat entschieden, dass durch die Übernahme der fremden EAN (ASIN) eines anderen Händlers bei Amazon irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware gemacht werden und dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)