IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    Der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte macht hinsichtlich Google Analytics und anderen Statistik-Tools Ernst: Der Forenbetreiber Matthias Reincke erhielt u.a. folgende Aufforderung: „Die Übermittlung von personenbezogenen Daten [Red.: hierzu gehören nach Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten auch IP-Adressen] über die Dienste Google AdSense der Google Inc., Amazon Einzeltitellinks der Amazon EU S.a.r.l. sowie an IVWbox und SZM-System der INFOnline GmbH ist sofort einzustellen und die Anwendung aus dem Quelltext der Foren abnehmen-aktuell.de und hunde-aktuell.de zu entfernen.“ Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen nicht binnen 14 Tagen erfolgt sein, seien die genannten Foren „abzuschalten und alle zugehörigen personenbezogenen Daten auf dem Webserver zu löschen„. Die Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten, das IP-Adressen personenbezogen seien, teilen nicht alle Gerichte, so u.a. nicht das OLG Hamburg, ebensowenig das AG München (letzteres mit umfangreichen Nachweisen zum Stand der Rechtsprechung und Rechtslehre). Für den Landesdatenschutzbeauftragten streitet dagegen im Ergebnis das LG Berlin.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2010

    Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den am 01.07.2010 aufgenommenen Lebensmittelhandel bei Amazon massiv kritisiert.  Das Angebot leide „unter Kinderkrankheiten“ und sei „noch keine Alternative zum Supermarkteinkauf“. Unter anderem seien die Versandkosten unverhältnismäßig hoch, da meist nicht von Amazon direkt geliefert werde, sondern von sechzig möglichen Partnershops, für die jeweils gesondert Versandkosten anfielen. Bei einem exemplarischen Einkauf eines typischen Singles seien die Artikel auf fünf Partnerhändler Amazons verteilt worden. Im Folgenden hätten die Versandkosten den Einkauf um 154 % verteuert. Auch seien die Lebensmittelpreise bei Amazon (etwa Mineralwasser) im Vergleich zu Lebensmittelketten überteuert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Beschluss vom 30.04.2010 (nicht gesichert), Az. 37 O 7636/10
    §§ 3; 4 Nr. 1 UWG; § 20 GWB

    Das LG München I hat entschieden, dass die von Amazon seinen Händlern seit dem 01.05.2010 auferlegte Preisparitätsklausel wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungs- klausel handele. Gegen Amazon vorgegangen war der Betreiber der Plattform Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher (ZVAB). Hierzu erklärte die Antragstellerin in einer Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie SPD-Fraktion im Bundestag fragt sich jetzt auch schon, ob der Abmahnzug in dieser Bundesrepublik zuviel Geschwindigkeit aufgenommen hat. Während die Regierung sich unfähig zeigt, die neue (gesetzliche) Widerrufsbelehrung mit der aktuellen europäischen Rechtsprechung zu harmonisieren, nimmt die SPD das arg emotionsgeladene Thema Abmahnwahn zeitgerecht auf, um noch etwas Wahlkampfstimmung zu betreiben. Zu hoffen bleibt, dass die Politik den Ernst der Lage erkannt hat und fähig ist, Abhilfe zu schaffen. Hier ist sie also, die „Kleine Anfrage“: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. März 2010

    Amazon mag die unterschiedlichen Preisstrategien, die seine Händler auf der Amazon-Plattform und etwa in eigenen Onlineshops verfolgten, nicht mehr. Teilweise waren die Händler auf der Amazon-Plattform teurer als in den eigenen Shops. Dies hat nunmehr ein Ende, wie Amazon verkündete (Hinweis).

  • veröffentlicht am 18. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2004, Az. 11 U (Kart.) 15/04
    § 3 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass Amazon keine so genannten „Startgutscheine“ für Neukunden herausgeben darf, wenn der Wert dieser Gutscheine auch auf preisgebundene Bücher angerechnet werden kann. Dabei liege ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor. Amazon sei verpflichtet, beim Verkauf neuer Bücher die festgesetzten Preise einzuhalten. Ein Sonderfall, in dem ein Preisnachlass oder Rabatt zulässig wäre, liege nicht vor. Das Gericht ging in dieser Konstellation von einem Preisnachlass aus. Der Sichtweise von Amazon, dass Übersendung des Gutscheins und der spätere Kauf isoliert zu betrachten seien, so dass der festgesetzte Preis des Buches teilweise durch Zahlung und teilweise durch Hingabe des Gutscheins entrichtet werde, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Bei einer solchen Betrachtung bliebe außer Betracht, dass der Gutschein gerade von der Beklagten ausgegeben worden sei, so dass sie im Endeffekt ein geringeres Entgelt als das festgesetzte beim Bücherkauf erhalte. Mit von Dritten erworbenen Geschenkgutscheinen sei gerade keine Vergleichbarkeit gegeben, da in solchen Fällen das Entgelt voll bezahlt werde.

  • veröffentlicht am 2. März 2010

    LG Hamburg, Urteil von 2009, Az. 312 O 258/09
    §§ 3 S. 1; 5 Abs. 1 BuchPrG

    Das LG Hamburg hat den Online-Händler Amazon verurteilt, es zu unterlassen, Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und/oder zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise. Es handelt sich um einen der wenigen Fälle, in denen das Unternehmen Amazon, das bereits früher mit US-amerikanischem Selbstbewusstsein deutschem Recht begegnete (vgl. LG Frankfurt a.M.), selbst angegriffen wurde – und zwar von einem einfachen Buchhändler aus Brunsbüttel. Der Buchhändler hatte zuvor Amazon angeboten, einen Vergleich mit dem Inhalt zu schließen, dass sich Amazon verpflichten sollte, künftig beim marktrelevanten Kernangebot ausschließlich die Preisangaben der Barsortimente Libri und KNV auszuweisen. Dieser Vergleich, der eine kleine Fehlertoleranz akzeptierte, kam allerdings nicht zustande (JavaScript-Link: buchreport.de).

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    Im Rahmen der anhaltenden Innovationswelle (Link: Amazon) startet Amazon, zumindest in den USA, nach Mitteilung von Onlinemarktplatz ein neues Bezahlsystem, das PayPhrase heißt. Nutzer können demnach bei allen Händlern bezahlen, die das sog. „Checkout by Amazon“ unterstützen. Checkout by Amazon wird gegenwärtig nur in den USA angeboten. Händler, die das Bezahlsystem nutzen wollen, brauchen hierfür eine US-Kreditkarte oder ein US-Bankkonto zur Zahlungsabwicklung (JavaScript-Link: Onlinemarktplatz). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie Golem unter Bezugnahme auf das Wall Street Journal berichtet, räumt sich Amazon immer längere Zahlungsfristen für offene Rechnungen seiner Lieferanten ein. Es sei, so das Wall Street Journal, kein Geheimnis, dass Amazon’s finanzieller Erfolg teilweise darauf zurückzuführen sei, Geld aus den Warenverkäufen einzunehmen, bevor Lieferanten bezahlt würden. Die Zahlungsfristen wären in letzter Zeit sogar stetig ausgebaut worden. Mittlerweile betrage die Zahlungsfrist 72 Tage. Der sog. „Free-Cashflow“ in dem US-Konzern sei von 346 Millionen US-Dollar im Jahr 2003 auf 1,36 Milliarden im Jahr 2008 gestiegen. Golem weist allerdings darauf hin, dass die Situation in Deutschland anders gelagert sei. Hier erhielten die meisten Händler ihr Geld fünf bis sechs Tage nach Abschluss eines Verkaufsprozesses (JavaScript-Link: Golem).

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2009

    Nachdem Amazon seine Verkaufsplattform 2002 für Drittanbieter öffnete, hat der Hauptkonkurrent von eBay weitere Bereiche seiner Infrastruktur für Handelspartner zugänglich gemacht. Hierzu gehören bislang schon die sog.  Amazon Web Services, also Online-Dienste wie Simple Storage Service (Datenspeicherung), Elastic Compute Cloud (Serverkapazität) und Simple Queue Service (Nachrichtenspeicherung) und die Amazon E-Commerce Services, wie ein Affiliate Programm und jetzt auch der Logistikdienst „Fulfillment by Amazon“ (FBA). Gerd Meyer-Taborsky, Senior Program Manager of Fulfillment by Amazon, erklärte gegenüber den Computer Reseller News: (mehr …)

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