IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnited States District Court of the Northern District of California,
    Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJH

    Der United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).

  • veröffentlicht am 28. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28, § 23 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG, § 72 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der eine fremde Website im Rahmen eines sog. Frames auf seiner eigenen Website wiedergibt, nicht für dortige Urheberrechtsverletzungen eines Dritten haftet (wenn ihm diese nicht ausnahmsweise vorher bekannt waren, er also vorsätzlich handelt). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    LG Köln, (Hinweis-) Beschluss vom 16.11.2012, Az. 28 O 814/11
    §
    97 Abs. 1 UrhG

    Die Internethandelsplattform Amazon beruht bekanntlich auf einem System, bei dem jedem Angebot unter Verwendung eines bestimmten EAN-Codes Produktfotos hinzugefügt werden. In der Regel sind dies die Produktfotos desjenigen Verkäufers, der das Produkt zum ersten Mal bei Amazon eingestellt und somit auch die entsprechende Artikelbeschreibung (Text, Fotos etc.) erstellt hat. Stellt ein Dritter nunmehr ein identisches Produkt an, lädt Amazon hierfür die Artikelbeschreibung des Konkurrenten samt Bildern hoch. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn der Konkurrent damit nicht einverstanden ist. Das LG Köln hat hierin eine Urheberrechtsverletzung erkannt und den „Folgeverkäufer“ als Störer angesehen. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Verkäufer von Badeenten / Gummienten jeglicher Aufmachung. Der Hinweis des Landgerichts Köln lautet im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 308 O 125/12
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler (hier: bei Amazon) für den Vertrieb nicht lizenzierter Konzertaufnahmen auf DVD haftet. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ihm erkennbar gewesen sei, dass es sich um urheberrechtsverletzendes Material handele. Vorliegend sei dies allerdings offensichtlich gewesen. Damit bleibt das LG Hamburg bei seiner bisherigen Rechtsprechung (hier).

  • veröffentlicht am 9. Juli 2012

    LG Bremen, Beschluss vom 08.12.2011, Az. 7 O 1139/11
    § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

    Das LG Bremen hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld verwirkt wird, wenn nach einem Wettbewerbsverstoß bei Amazon eine einstweilige Verfügung ergeht und die Antragsgegnerin Amazon darauf hin um Löschung bittet, die (ausbleibende) Löschung aber nicht mehr nachgehend kontrolliert (zum Volltext der Entscheidung s. unten). Die Kammer erkannte insoweit auf ein „Organisationsverschulden“ des Geschäftsführers der Antragsgegnerin.Dies folgt bereits aus der eigenen Schilderung der Schuldner … . Danach hat der Schuldner zu 2. zwar durch die Rücksprache mit seinem Vertragspartner Amazon eine Beseitigung der bereits ins Werk gesetzten Störung veranlasst. Auch wenn man unterstellt, dass der Vortrag der Schuldner zutrifft, dass er alle Produktanzeigen, auch die hier streitgegenständlichen, als zu löschen bezeichnet und Amazon darauf hingewiesen habe, welche Wichtigkeit sein Anliegen habe, so haben die Schuldner nicht dargelegt, dass sie die Umsetzung dieser Anweisungen durch Amazon auch gewissenhaft kontrolliert hätten. Hierzu waren die Schuldner zumindest im vorliegenden Fall aber verpflichtet. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11- nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass der Internethändler Amazon nicht mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite werben darf, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte nicht mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte gerügt, dass die Menge der reduzierten Ware derart begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht hätte zum Zuge kommen können. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass es das eigentliche Ziel der Sonderaktion gewesen sei, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen. Dem folgte die Kammer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 U 179/10
    § 242 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 15 Abs. 5 S. 1 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Markeninhaber die Verletzung seines Kennzeichensrechts durch Mitbewerber selbst provoziert hat. Vorliegend hatte der Markeninhaber einer Marke für Sonnenbrillen diese in eine mit anderen Mitbewerbern gemeinschaftlich genutzte Artikelbeschreibung auf der Verkaufsplattform Amazon eingefügt, ohne die Mitbewerber davon in Kenntnis zu setzen. Kurz darauf erfolgte die Abmahnung eines Mitbewerbers. Dass Gericht ging hier von Rechtsmissbrauch auf Grund bewusster Provokation des Verstoßes aus. Wäre es dem Kläger allein darauf angekommen, seine Produkte unter seiner Marke zu vertreiben, so hätte es ihm offen gestanden, sich eine neue ASIN („Amazon Standard Identification Number“) zu wählen und sich damit einfach und zuverlässig gegen künftige Markenverletzungen zu schützen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG; §§ 305c Abs. 1; 307 BGB

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eine Klausel in den Amazon-AGB, wonach jeder Händler dem Kaufhaus die „weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“ gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist. Die Nürnberger Richter dürften sich damit nicht auf gleicher Linie befinden wie das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10, hier). Dass die Amazon-AGB keineswegs über dem deutschen Recht stehen zeigt auch diese Entscheidung (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10
    §§ 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler, der ein von ihm erstelltes Amazon-Angebot nachträglich mit seiner Marke versieht und Konkurrenten bei Amazon sodann abmahnt, wettbewerbswidrig handelt, da er die Konkurrenten gezielt behindere. Aufschlussreich ist die Erläuterung der Kammer zur Entstehung der Artikelbeschreibungen bei Amazon: „Die Handelsplattform amazon.de funktioniert nach dem Prinzip eines Warenkatalogs, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird. Dies führt dazu, dass bei einer Vielzahl von Angeboten gleicher Artikel von verschiedenen Verkäufern jeweils nur ein einziges Angebot angezeigt wird, wenn ein bestimmter Artikel angegeben wird. Eine Vielzahl von Anbietern teilt sich ein Angebot. Nutzer, die am amazon-Verkaufsnetzwerk teilnehmen, sind nicht allein auf die redaktionellen Inhalte von Amazon angewiesen, sondern sind dazu berechtigt, bestehende Angebote zu ergänzen und abzuändern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Anbieter von ihm selbst gefertigte Bilder einstellt, die anschließend von allen anderen Teilnehmern benutzt werden. Ebenso steht es Anbietern frei, im Rahmen der vorgegebenen Kategorien für neue Artikel neue Artikelseiten zu eröffnen, die anschließend von den anderen Anbietern desselben Artikels mitbenutzt werden. Dies geschieht mittels ASIN, einer aus 10 Ziffern und/oder Buchstaben bestehenden Kennzeichnung.“ Zur rechtlichen Begründung des LG Frankfurt a.M. (Zitat):

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  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Apple hat bei dem anhaltenden Versuch, den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen, Gegenwind von Microsoft erhalten (wir berichteten). Nunmehr ist Apple wohl gegen Amazon vor dem United States District Court of Northern District of California gerichtlich vorgegangen, nachdem letzteres Unternehmen am 22.03.2011 den Amazon Appstore für Android Apps auf der Website www.amazon.com startete. Amazon hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und Widerklage („counterclaim“) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „app store“ durch Amazon nicht in die Marken- oder sonstigen Rechte Apples eingreife (hier).

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