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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2011

    LG Bochum, Urteil vom 28.04.2011, Az. I-14 O 46/11
    §§ 3; 5, 4 Nr. 11 UWG; § 2 DL-InfoV

    Das LG Bochum hat einem einem Unternehmen, das unter dem Namen „Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ eine Altkleider- u. Schuhsammlung ankündigte, untersagt mit dem Hinweis zu werben:  „Keine Reklame! … Auch die kleinste Spende hilft … Der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden … Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins … Wir danken für Ihre Bemühungen und Hilfe!„. Insoweit handele es sich um eine Irreführung der adressierten Haushalte. Es sei nicht angegeben worden, dass die Sammlung einen gewerblichen Hintergrund gehabt habe und ob und in welcher Höhe der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. an dem Erlös der Altkleidersammlung finanziell beteiligt werde. Einen weiteren Wettbewerbsverstoß sah die Kammer darin, dass nicht die vollständige Identität des gewerblichen Sammelunternehmens in vorstehend zitierter Werbung angegeben worden sei, womit das Unternehmen gegen § 2 DL-InfoV verstoßen habe.

  • veröffentlicht am 12. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312d Abs. 3 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel „[Der Kunde] ist damit einverstanden, dass die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht wird.“ unwirksam ist und im Übrigen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Zitat: „Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen gemäß § 312 d Abs. 3 BGB nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich und vor Beginn der Erfüllung den Wunsch geäußert hat, dass der Vertrag vor Ausübung des WIderrufsrechts vollständig erfüllt wird (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 312 d Rdnr. 7). Es benachteiligt den Verbraucher unangemessen gemäß § 307 BGB, wenn dieser Wunsch formularmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gebracht werden soll.“ Demnach ist der Wunsch des Kunden gesondert zu äußern, wobei eine E-Mail an den Dienstleister ausreichen dürfte.

  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 16.11.2010, Az. 12 O 162/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sie nur der Erzielung von Gebühren dient. Im Rahmen der „Abmahnungsspirale“ hatte eine Seite fataler Weise folgende Ankündigung zu Papier gebracht: „Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen. Hierzu erwarten wir Ihre Stellungnahme ebenfalls innerhalb oben genannter Frist.“ Das Landgericht monierte, dass der Gegenabmahnende mit kaum zu überbietender Deutlichkeit am Ende der Abmahnung selbst ausgeführt habe, dass die Abmahnung nur dem Zweck gedient habe, einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers begegnen zu können. Zitat: „Ausdrücklich wird insoweit erklärt, dass im Falle eines Vergleichs über die Kosten keine Unterlassungserklärung mehr gefordert werden würde. Dies heißt nichts anderes, als dass dem Beklagten die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gleichgültig war, solange er für eigene Verstöße nicht bezahlen musste.“ Zu den weiteren Indizien, die nach Auffassung der Kammer für einen Rechtsmissbrauch sprachen, vgl. im Folgenden den Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 11.01.2011, Az. I-12 O 219/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Angaben zur Vertretungsberechtigung eines Rechtsanwalts an deutschen Gerichten unter der Überschrift „Zulassungen“ einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen, weil darin eine Werbung mit irreführenden Angaben zu sehen sei. Zitat: „Eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt vor, wenn der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres von Konkurrenten erwarten kann (OLG Hamm 1-4 W 121/10 m.w.N.). Dem durchschnittlich informierten Verbraucher wird die Frage der Vertretungsberechtigung eines Rechtsanwaltes vor deutschen Gerichten und Institutionen nicht hinreichend bekannt sein. Durch die Überschrift „Zulassungen“ wird der Eindruck erweckt, der Verfügungsbeklagte … hebe sich hierdurch von anderen Rechtsanwälten ab, was tatsächlich nicht der Fall ist. Denn mit einer Zulassung verbindet der Verkehr eine besondere, individuelle und nicht bei allen Berufsträgern vorhandene Berechtigung. Er wird daher darüber getäuscht, dass es sich trotz der hervorgehobenen Darstellung lediglich um die bei jedem deutschen Rechtsanwalt gegebene Vertretungsberechtigung handelt.“ Wie das LG Bochum bereits in weiteren Urteilen LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.2.2008, Az. 3 O 233/08; LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/08; LG Frankenthal, Urteil vom 05.08.2008, Az. 1 HK O 27/08.

  • veröffentlicht am 17. November 2010

    LG Bochum, Beschluss vom 03.09.2010, Az. I-12 O 167/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat gegen einen Onlinehändler eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens erlassen, nachdem dieser im Rahmen der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen hatte, dass die Ware „MIT 24 MONATEN GARANTIE!!!“ versehen sei. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die einstweilige Verfügung dürfte Folge eines unter eBay weit verbreiteten Fehlverständnisses sein. Häufig ist der Unterschied zwischen „Gewährleistung“ und „Garantie“ nicht geläufig, was nicht minder häufig zum Wettbewerbsverstoß führt, da bei Anbieten einer Garantie gegenüber einem Verbraucher gewisse Mindestinformationen vorgehalten werden müssen und in dem Unterlassen solcher Informationen zwanglos ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG zu erkennen ist.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
    §§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.

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  • veröffentlicht am 1. September 2010

    LG Bochum, Beschluss vom 04.08.2010, Az. I-12 O 139/10
    §§ 1; 3; 4; 8; 12 UWG

    Das LG Bochum hat einem Onlinehändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Uniformen zu veröffentlichen oder zu unterhalten und dabei mit der nachfolgenden Rohstoffbezeichnung zu werben: „Material: 100 % CNT/Certified Navy Twill = zertifizierter Navy Stoff)“ wie unter der Domain www. … .de aus der Anlage 1 ersichtlich geschehen. Der Antragsgegner hatte die Kosten des Verfahrens zu einem Streitwert von 10.000,00 EUR zu tragen. Im Ergebnis erfolgreich abgemahnt hatte RA Andreas Gerstel.

  • veröffentlicht am 22. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-12 O 56/10
    § 256 Abs. 1 ZPO

    Eine interessante Enscheidung hat das LG Bochum gefällt: Ein Abmahner hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes gestellt, dieser war jedoch, zuletzt vor dem OLG Hamm, zurückgewiesen worden. Der Antragsgegner erhob nunmehr negative Feststellungsklage. Nachdem dem Antragsteller die Feststellungsklage zugestellt worden war, erhob dieser Hauptsacheklage und verzichtete auf die Klagerücknahme. Damit, so die Bochumer Kammer, sei das Feststellungsinteresse aber noch nicht entfallen, insbesondere, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH NJW 2006, 515 m.w.N.). So liege es im vorliegenden Fall. „Derzeit ist noch nicht absehbar, wann in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln eine Entscheidung ergehen wird. Andererseits ist der hiesige Rechtsstreit entscheidungsreif. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 12.08.2010, Az. I-14 O 140/10
    § 12 Abs. 2 UWG; § 193 BGB

    Das LG Bochum hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag nicht mehr – was für den Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings erforderlich ist – dringlich sei. Die Kammer kritisierte, dass sich der Antragsteller mit dem Antrag übermäßig Zeit gelassen habe. Auf den Hinweis, dass der Antrag 1 Monat und 1 Tag nach Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß beantragt worden sei und der fragliche „Überhangtag“ ein Sonntag war,  erwiderte das Gericht eher ungerührt, dass dies unerheblich sei. Die Dringlichkeitsfrist sei keine gesetzliche Frist, so dass der Hilfestellung bietende § 193 BGB nicht direkt und mangels Regelungslücke auch nicht analog zur Anwendung käme. Über die im wahrsten Sinne des Wortes „abgefahrene“ gerichtliche Entscheidung berichteten die Kollegen von LBR.

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 07.12.2008, Az. I-14 O 189/08
    §§ 3, 5 UWG

    Die 17. Zivilkammer des LG Bochum hat entschieden, dass in der Angabe eines „Stattpreises“ ohne ausdrückliche Angabe, auf welchen Preis sich dieser bezieht, keine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG zu sehen ist. Brisant: Zuvor hatte noch die 14. Zivilkammer des gleichen Gerichts eine entgegenlautende einstweilige Verfügung erlassen, die sodann im Widerspruchsverfahren von der weiteren Kammer aufgehoben wurde. Die 17. Zivilkammer des LG Bochum befindet sich in bester Gesellschaft des OLG Düsseldorf, während das KG Berlin noch mit dem BGH (zumindest was Markenartikel angeht) anderer Ansicht ist. Dem LG Bochum und OLG Düsseldorf pflichtet übrigens grundsätzlich der Vorsitzende Richter des für Wettbewerbssachen zuständigen BGH-Senats, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, bei (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010], § 5, Rn. 7.132).

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