Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Charlottenburg: 510,00 EUR Schadensersatz für Filesharing eines Computerspielsveröffentlicht am 6. September 2011
AG Charlottenburg, Urteil vom 20.05.2011, Az. 220 C 224/10
§ 19a UrhG, § 97 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass für das öffentliche Zurverfügungstellen eines Computerspiels über eine Internettauschbörse (Peer-to-Peer-Netzwerk) ein Schadensersatz von 510,00 EUR angemessen ist. Leider führt das Gericht nicht aus, ob es sich dabei um reinen Schadensersatz für den Rechteinhaber (Lizenzschaden) handelt, oder ob auch Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Kanzlei enthalten sind. Letzteres ist jedoch anzunehmen. Im Übrigen führte das Gericht aus, dass die Dokumentation der Firma Logistep zur Ermittlung des IP-Adresse des Beklagten ausreichend, “bekanntermaßen” zuverlässig und durch diverse Einwendungen des Beklagten nicht zu erschüttern sei. Diese Auffassung vertrat das Gericht, obwohl im Rahmen einer Selbstauskunft eine andere IP-Adresse genannt wurde. Dies erklärte das Gericht als Zahlendreher bzw. Schreibfehler. Die Einwendungen des Beklagten wurde als unglaubhaft zurückgewiesen, da ja durch das Logistep-Protokoll bereits festgestanden habe, dass das streitgegenständliche Computerspiel von seinem Anschluss aus zugänglich gemacht wurde. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
- AG Charlottenburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungveröffentlicht am 1. Mai 2011
AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 226 C 130/10
aufgehoben durch LG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 27 S 20/10 (hier)
§§ 823, 1004 BGB; § 32 ZPODas AG Charlottenburg hat entschieden, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kein fliegender Gerichtsstand angenommen werden kann. Allerdings hat das Amtsgericht auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Charlottenburg: Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EURveröffentlicht am 9. März 2011
AG Charlottenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 207 C 61/11
§ 3 ZPODas AG Charlottenburg hat entschieden, dass das Unterlassungsinteresse des Empfängers unerwünschten Faxspams 7.500,00 EUR wert ist. Dabei hat das Gericht bei der Festsetzung schon wertmindernd berücksichtigt, dass es sich um eine einmalige Zusendung handelte. Werterhöhend wirkte sich jedoch aus, dass unverlangte Faxwerbung eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstelle, da nicht nur (Verbindungs-)Kosten entstünden, sondern auch das oftmals einzige Faxgerät des Empfängers blockiert und damit der Geschäftsbetrieb behindert sei. Auf das Urteil hingewiesen hat Rechtsanwalt Torsten Bornemann. Eine Übersicht zu den Streitwerten bei Fax-Spamming findet sich hier. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Charlottenburg: Kein Unterlassungsanspruch gegen lästigen Blogger nach dem Gewaltschutzgesetz / Beschluss des LG Berlin aufgehobenveröffentlicht am 8. November 2010
AG Charlottenburg, Urteil vom 28. April 2009, Az. 216 C 1001/09
§§ 925, 936 ZPO; § 1 GewSchGDas AG Charlottenburg hat die Entscheidung des LG Berlin (Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09) kassiert, in welcher ein Rechtsanwalt einem Internetblogger auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes u.a. hatte untersagen lassen, unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Charlottenburg: Der Filesharing-Abmahner TGC The Games Company Worldwide GmbH befindet sich in Insolvenzveröffentlicht am 21. September 2010
AG Charlottenburg, Beschluss vom 31.08.2010, Az. 36t IN 3102/10
§§ 16; 17, 19 InsODas AG Charlottenburg hat über das Vermögen der TGC The Games Company Worldwide GmbH im August 2010 „das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist“. Mindestens ein Verfahren des vorgenannten Unternehmens wegen Filesharing-Verstoßes vor dem LG Berlin wurde ausgesetzt. Die TGC – The Games Company Worldwide GmbH ließ im Januar 2010 Abmahnschreiben durch Kanzlei Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverstößen an dem Computerspiel Everlight – Elfen an die Macht (September 2007) versenden.
- AG Charlottenburg: Kein Anspruch des Fotografen auf Urhebernennung, wenn er jahrelang die Verbreitung ohne Nennung geduldet hatveröffentlicht am 4. Februar 2010
AG Charlottenburg, Beschluss vom 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09
§ 97 Abs. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass ein Fotograf keinen Anspruch auf Urhebernennung bezüglich eines seiner Bilder hat, wenn dieses Bild über Jahre hinweg mit seiner Kenntnis und ohne Urhebernennung im Internet zum Download bereit gehalten wurde. Damit habe der Fotograf stillschweigend seine Einwilligung in die Nutzung des Fotos erteilt. Der Antragsgegner, der die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte, hatte das streitgegenständliche Foto von einer Webseite heruntergeladen, wo es über einen Zeitraum von 11 Jahren ohne Urheberrechtshinweise zum Download angeboten wurde. Davon hatte die Antragstellerin auch Kenntnis, ohne etwas dagegen unternommen zu haben. Dadurch wurde das Foto innerhalb dieses Zeitraums zu einem der meistveröffentlichten Fotos der darauf abgebildeten Politikerin. Durch dieses Verhalten habe die Antragstellerin eine stillschweigende Einwilligung erteilt, die die Widerrechtlichkeit der Verbreitung des Fotos ohne Urhebernennung entfallen lasse.
- AG Charlottenburg: Zur Abmahnung einer praktisch nicht auffindbaren Stadtplan-Abbildungveröffentlicht am 15. Oktober 2009
AG Charlottenburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 230 C 82/09
§§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Verwendung eines Stadtplanausschnitts auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Ausschnitt nur testweise auf einer Internet-Unterseite genutzt und versehentlich nicht gelöscht wurde. Auch stehe einer öffentlichen Zugänglichkeit nicht entgegen, dass der Kartenausschnitt nicht über einen Link von der Homepage des Beklagten aus erreichbar war. Es sei ausreichend, dass die Webseite, auf der der Kartenausschnitt sichtbar war, durch die Eingabe einer entsprechenden URL aufzurufen gewesen wäre, weil damit die faktische Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit geschaffen worden sei. Es spiele keine Rolle, ob für das Auffinden der Datei spezielle Kenntnisse benötigt würden. Den Streitwert der Angelegenheit setzte das AG Charlottenburg bei 7.500,00 EUR an und bewegt sich damit ungefähr im „Mittelfeld“ (Links: OLG Schleswig (1.950 EUR), KG Berlin (10.000 EUR), OLG Hamburg (6.000 EUR)).
- OLG Oldenburg: Im Internet darf nicht für Lotto geworben werdenveröffentlicht am 22. November 2008
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.09.2008, Az. 1 W 66/08
§§ 5 Abs 3, 6 Abs 1 GlüStV, §§ 2 Abs 1 Nr 3, 4 Nr 11, UWGDas OLG Oldenburg hat entschieden, dass Lotto-Werbung im Internet generell verboten sei, und zwar sowohl als Bannerwerbung als auch als textliche Werbung auf einer Website. Für eine Beschränkung des strikten Werbeverbots auf bestimmte Werbeformen im Internet gäben weder der Text des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) noch sonstige Quellen etwas her. Es wendet sich damit gegen den Beschluss des LG Koblenz vom 30.07.2008 (Az. 14 O 51/08), welches die Ansicht vertreten hatte, es fehle bei der Anzeige auf ihrer eigenen Homepage an einem „direkten Herantreten an den Endverbraucher“.
(mehr …) - AG Charlottenburg: 100,00 EUR Abmahnpauschale auch bei Urheberrechtsverstößen durch Unternehmenveröffentlicht am 9. Oktober 2008
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
§§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG
Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).