IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing (Verbreiten in einer Internet-Tauschbörse) eines Musiktitels ein Schadensersatz von 300,00 EUR pro Titel an den Rechtsinhaber zu zahlen ist. Zu Grunde gelegt wurde der GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht. Diesen zog die Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung heran. Zum Endbetrag von 300,00 EUR pro Titel führte das Gericht aus: Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt … lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR pro Titel als angemessen erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 6 W 63/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG; 59 ff. FamFG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber, der wegen Filesharings durch seine IP-Adresse und nachfolgenden Gerichtsbeschluss durch Auskunft des Providers ermittelt wurde, sich gegen diesen Auskunftsbeschluss nicht mit dem Argument, jemand anderes hätte den Download begangen, verteidigen kann. Das Gericht müsse und könne nicht feststellen, ob der nach dem Auskunftsbeschluss ermittelte Nutzer oder einer seiner Familienangehörigen tatsächlich vorsätzlich, fahrlässig oder auch unverschuldet in Rechte der Antragstellerin eingegriffen hatte. Unabhängig von der Person des wahren Rechtsverletzers genüge es, dass die Vornahme einer rechtsverletzenden Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten dynamischen IP-Adresse aus objektiv überwiegend wahrscheinlich gewesen sei. Dies habe die Antragstellerin glaubhaft machen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. März 2011

    AG Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
    §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

    Das AG Cottbus hat entschieden, dass die Zurverfügungstellung von 272 Musiktiteln in einer Internettauschbörse mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Höhe von jeweils 5,00 EUR  (insgesamt 400,00 EUR) zu ahnden ist. Die geringe Höhe der Tagessätze ergibt sich aus dem geringen Einkommen des Angeklagten und wäre bei einem besser situierten Straftäter wesentlich höher ausgefallen. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass er nicht vorbestraft und geständig war. Das Bewusstsein, Urheberrechte zu verletzen, wurde jedoch angenommen, da das Gericht davon ausging, dass auch der Angeklagte „die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen“ habe. Da vorstehendes Urteil bereits 2004 gefällt wurde, wäre ein Verteidigung mit Unwissenheit in einer aktuellen Verhandlung wohl erst recht als aussichtslos zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 28 O 168/10
    §§ 114 ZPO; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 97 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden, dass der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung wegen Filesharings ohne Aussicht auf Erfolg ist, wenn die Unterlassungserklärung zuvor unzureichend abgegeben wurde. Der Verfügungsbeklagte hatte zunächst über seinen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt „…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers im Internet öffentlich zu verbreiten…“ abgegeben, welche als nicht ausreichend zurück gewiesen wurde. Eine zweite Unterlassungserklärung mit dem Inhalt „…zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke des oben genannten Künstlers und/oder Werke oder Tonaufnahmen, bezüglich derer dem oben genannten Künstler Leistungsschutzrechte zustehen, insbesondere die Tonaufnahmen …“, welche 28 Titel auflistet, wurde ebenfalls abgelehnt. Das LG Köln bestätigte das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr. Die erste Unterlassungserklärung räume die Wiederholungsgefahr nicht aus, denn Musiktitel bzw. Alben des Künstlers werden in dieser Erklärung nicht in Bezug genommen. Eine Spezifizierung auf das Verletzungsobjekt fehle mithin. Nicht ausreichend sei jedoch, lediglich den Verfügungskläger in Bezug zu nehmen, ohne näher die Verletzungshandlungen zu konkretisieren. Auch die zweite Erklärung sei nicht ausreichend. Sie enthalte zwar unter Auflistung von Titeln die rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung, genau diese nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen, jedoch handele es sich bei den genannten Titeln nicht um diejenigen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens waren, sondern um andere  bzw. Titelnamen würden teils anders dargestellt. Im Ergebnis sei der Verfügungsantrag gerechtfertigt. Was wir davon halten? Die Tücke bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen – die häufig nur deswegen abgegeben werden, um ein teures Verfügungsverfahren zu vermeiden – liegt häufig in den kleinsten Details. Eine fundierte Beratung kann im Endeffekt einiges ersparen. Den Volltext der Entscheidung des LG Köln finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. Februar 2011

    Die britische Analysefirma Envisional hat nach einem Bericht von heise eine Studie über den Datenverkehr im Internet angefertigt und dabei das Datenaufkommen in Bittorrent-Netzwerken, von File-Hostern und anderen Anbietern untersucht. Das – doch beeindruckende – Ergebnis ist, dass die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützen Materials 23,76 Prozent des Datenverkehrs im Internet ausmachen würden. Besonders verbreitet seien dabei die Bittorrent-Netzwerke. Bei den darüber verbreiteten Dateien handele es sich zu 99% um urheberrechtlich geschützte Werke und/oder Pornographie. Was wir dazu sagen? So lange dies so bleibt, ist ein Abnehmen des Abmahnungsaufkommens im Filesharing-Bereich nicht abzusehen und so mancher Nutzer von Tauschbörsen wird noch feststellen, dass es mit der „Anonymität“ im Internet in diesem Bereich nicht weit her ist.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hotelinhaber nicht für illegales Filesharing seiner Gäste als Störer haftet, wenn er seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist. Eine auf eine solche Verletzung gerichtete Abmahnung des Rechteinhabers, wenn es sich für diesen erkennbar um einen Hotelbetrieb handelte, sei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bewerten, gegen welchen sich der Hotelinhaber verteidigen dürfe. Die Kosten für diese Verteidigung seien vom Abmahner zu ersetzen. Die Rechteinhaberin habe ohne die von ihr vorliegend zu erwartende Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage den Kläger abmahnen lassen. Sie hätte sich erst sichere Kenntnis von der tatsächlichen Lage verschaffen und im Zweifel eine Berechtigungsanfrage stellen können. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Andreas Pappert.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
    §§ 114 ZPO; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe entschieden, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss das Filesharing eines Computerspiels betrieben wurde, sich nicht darauf berufen kann, seinen Kindern das Nutzen von Tauschbörsen verboten zu haben. Das Gericht führte unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln dazu aus: „Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges [Tauschbörsennutzung] auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden.“ Zum Streitwert führte das Gericht nichts aus, stellte jedoch fest, dass es sich bei der Verbreitung eines Computerspiels jedenfalls nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG handele. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    AG Elmshorn, Urteil vom 19.01.2011, Az. 49 C 57/10 – rechtskräftig
    §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 398 BGB

    Das AG Elmshorn hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil – das wir in der Berufungsinstanz erfolgreich verteidigen konnten (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 07.08.2012, Az. 1 S 23/11 ) – entschieden, dass der Streitwert für die Abmahnung eines Musikalbums (mit 12 Titeln) lediglich 2.000,00 EUR beträgt. Zwar sei das Album zum Zeitpunkt des Downloads noch aktuell gewesen, andererseits habe es sich augenscheinlich um einen ersten Verstoß des Beklagten gehandelt und es sei auch nur ein Down-/Upload-Zeitpunkt geltend gemacht worden und kein Zeitraum, für den das Album anderen Tauschbörsen-Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht stellt klar, dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukomme. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Verwendung von Textbausteinen im Bereich der Filesharing-Abmahnung dem Rechtsanwalt lediglich eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zustehe, soweit ein solches Schreiben keine auf den vorliegenden Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalte und dem Vorbringen in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten entspreche. Auf die Länge (des Schreibens) komme es dabei nicht an. Zum Volltext des Urteils:
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10
    §§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG; 8 Abs. 1, 3 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es dem Betreiber einer Download-Plattform im Internet nicht auferlegt werden kann, die Bereithaltung von Dateien mit bestimmten Namen zu unterlassen. Auch im Rahmen der Störerhaftung führe eine solche Verpflichtung zu weit. Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheine ungeeignet, da Dateinamen jederzeit veränderbar seien. Aus diesem Grund scheide auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus, zumal mit diesen Begriffen auch legale Inhalte bezeichnet sein können. Im streitgegenständlichen Fall des Computerspiels Alone in the Dark bestehe der Name aus allgemeinen Worten der englischen Sprache, der auch legale Inhalte wie Texte oder Gedichte bezeichnen könne. Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen bestehe, lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren. In der Vergangenheit hatte das OLG Düsseldorf bereits ähnlich zu Gunsten von Rapidshare entschieden (s. hier und hier). Das OLG Köln und das OLG Hamburg vertreten andere Auffassungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09
    §
    § 97, 31, 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing in Tauschbörsen betrieben wurde, als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen ist, wenn er lediglich behauptet, dass ein Dritter seinen Anschluss unberechtigt benutzt habe, dies allerdings nicht substantiiert. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, welche durch ein bloßes Bestreiten nicht widerlegt werde. Aus diesem Grund wurde der Anschlussinhaber auch zum Schadensersatz für den Download diverser Musikaufnahmen verurteilt. Dieser betrug 300,00 EUR pro Musiktitel, wobei der GEMA-Tarif VR-W I als Schätzungsgrundlage diente. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier. Zur Schadensersatzhöhe führte das Gericht aus:

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