IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 04.10.2007, Az. 7 O 2827/07
    §§ 97 Abs. 1, 100 UrhG; 831 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter – der für die Pflege der Internetpräsenz zuständig war – seinen PC-Arbeitsplatz zum Filesharing nutzt, nicht als Störer haftet. Vorliegend sei es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies könne dazu führen, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liege auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Mitarbeiters, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten sei. Ein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe der Klägerin liege auch aus dem Grund nicht vor, da im Zeitraum bis zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Mitarbeiter Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg teilt in einer Pressemitteilung mit, dass ein jugendlicher Filesharer zu einem Schadensersatz von lediglich 15,00 EUR pro heruntergeladenem Musiktitel verurteilt wurde, also insgesamt 30,00 EUR für 2 Titel. Gefordert waren 300,00 EUR pro Titel. Bevor jedoch das allgemeine Aufatmen durch die Filesharer-Gemeinde geht: Bei diesem Urteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die darauf beruht, dass es sich bei den heruntergeladenen Titeln zwar um Songs bekannter Künstler handelte (Rammstein und Westernhagen), diese zum Zeitpunkt des Downloads jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Das Gericht nahm deshalb nur eine begrenzte Nachfrage nach den Titeln an. Der Zeitraum, in dem der Beklagte die Titel in der Tauschbörse zur Verfügung gestellt hatte, sei außerdem kurz gewesen, so dass das Gericht von einer geschätzten Download-Zahl von 100 pro Titel ausging.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
    §§ 101 Abs. 9 S. 4 und 6 UrhG i.V.m. 59 Abs. 2 FamFG; Art. 10, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen einen Gerichtsbeschluss, der den Provider des Anschlussinhabers verpflichtete, gegenüber einem Urheberrechtsinhaber Anschlussinformationen, insbesondere Adressdaten, auf Grund einer IP-Adresse herauszugeben, statthaft ist. Da der Anschlussinhaber am vorherigen Verfahren nicht beteiligt war – vor Erlass des Beschlusses ist er weder dem Gericht noch dem Rechtsinhaber bekannt – müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, auch nachträglich gegen den Beschluss vorzugehen. Das im Grundgesetz verankerte Telekommunikations- geheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ließen eine Beschwer des Anschlussinhabers möglich erscheinen. Begründet sei die Beschwerde allerdings nicht, wenn sie sich nur auf angebliche Fehler in der IP-Adressen-Zuordnung oder auf tatsächliche Vorgänge bei der Anschlussnutzung bezögen. Diese seien bei Beschlussfassung gegen den Provider nicht zu prüfen. Bei Erlass des Beschlusses müsse das Landgericht jedoch das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung richtig beurteilen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Zeitschrift Medien Internet und Recht (MIR). Hier findet sich die Entscheidung im Volltext.

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, Az. 57 C 1571/09
    § 31 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat in einem Verfahren, in dem es um den Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen des so genannten Filesharings eines Musikwerks ging, die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Die Klägerin konnte nicht zur Zufriedenheit des Gerichts darstellen, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitigen Musikwerk übertragen worden waren. Sie legte eine schriftliche Vereinbarung in englischer Sprache („Heads of Agreement“) vor, ohne eine deutsche Übersetzung beizufügen. Diese konnte nach Auffassung des Gerichts nicht zur schlüssigen Darlegung oder zum Nachweis der ausschließlichen Rechteübertragung herangezogen werden. Auch bedeute die Formulierung „exclusive licensing contract“ nicht zwangsläufig die ausschließliche Übertragung der Nutzungsrechte. Auf das Urteil hingewiesen haben WDGK Rechtsanwälte.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Nutzer eines ungesicherten WLAN für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über diesen Anschluss begangen wurden. Unerheblich sei, wer die Urheberrechtsverletzung letztendlich begangen habe, auch wenn der Inhaber nachweist, dass er und seine Familienangehörigen zum angegebenen Down-/Upload-Zeitpunkt nicht im Hause waren. Durch die Unterlassung einfachster Sicherungsmaßnahmen habe er mit dem offenen WLAN-Anschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen wären. Damit sei die Schaffung des Internetzuganges für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen seien unterlassen worden. Diese wären gewesen: Benutzerkonten für verschiedene Nutzer des Computers mit jeweils eigenem Passwort, Minimierung des Zugriffsrisikos von außen durch Verschlüsselung des WLAN-Netzes. Das LG Düsseldorf setzt damit strengere Maßstäbe an als das OLG Frankfurt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 22. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 23.07.2010, Az. 6 U 31/10
    §§ 97 Abs. 1 S. 1, 19a, 69a UrhG i.V.m. §§ 249, 683 S. 1, 670 BGB

    Das OLG Köln hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass Schadensersatz in Höhe von über 5.000,00 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von über 1.000,00 EUR für das Filesharing eines Computerprogramms angemessen ist. Die Rechteinhaberin hatte vorgetragen, dass die Lizenzen des streitgegenständlichen Programms am Markt mit ca. 4.000,00 EUR angeboten würden, der Beklagte gestand immerhin einen Preis von 1.250,00 EUR zu. Aufgrund der Verbreitung des Programms in einer Tauschbörse an eine unbekannte Anzahl von Nutzern sei nach den Ausführungen des Gerichts auch ein Vielfaches des Entgelts für eine Einzellizenz als Schadensersatz angemessen. Der Beklagte drang mit seinen Einwendungen nicht durch. Er hatte bestritten, das Programm heruntergeladen zu haben; durch auf seinem PC gefundene Registry-Einträge konnte jedoch eine Nutzung des Programms nachgewiesen werden. Die Behauptung, Vorbesitzer des gebraucht erworbenen PCs oder ein Virus/Trojaner sei für die Installation des Programms bzw. für die Registry-Einträge verantwortlich, sei nicht stichhaltig vorgebracht worden. Die Zuverlässigkeit von Internet-Recherchen hinsichtlich der IP-Adressen sei ebenfalls lediglich pauschal vorgetragen worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. September 2010

    LG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az. 28 O 462/09
    § 97 Abs. 1 Satz 1UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Urteil die Beweislast des Filesharing-Beklagten unter die Lupe genommen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass – durch Ermittlung der Logistep AG – der Anschluss des Beklagten durch die IP-Adresse dem Up-/Download eines bestimmten Musikstückes zugeordnet werden könne. Der Beklagte hatte dies pauschal bestritten. Dies genüge jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, um die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Zwar obliege es im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich der Klägerin, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darzulegen und zu beweisen.  Allerdings müsste die Klägerin nach allgemeinen Beweisregeln einen Negativbeweis führen und Umstände aus der Sphäre der Beklagten vortragen und ggf. beweisen, was ihr nicht möglich sei. Deshalb könne vom Beklagten nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Dieser Beweispflicht genüge der Beklagte, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlege oder ernsthaft in Frage stellt. Im konkreten Fall bedeutet dies:

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  • veröffentlicht am 20. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
    §
    1 Abs. 1 RVG

    Das AG Aachen hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für das Anbieten eines recht aktuellen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Internettauschbörse bei 3.000,00 EUR liegt. Bei der außergerichtlichen Abmahnung war die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei zwar von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR ausgegangen; das Gericht blockte die daraus resultierende hohe Forderung von Rechtsanwaltskosten allerdings ab und führte aus, dass nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich sei. Das AG Aachen orientierte sich dabei an vom OLG Köln in früheren Verfahren festgelegten Werten. Die vom Beklagten zu zahlende Summe reduzierte sich dadurch von über 2.500,00 EUR auf knapp 700,00 EUR. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 17. September 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Beschluss erneut die Störerhaftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Angelegenheit bestätigt. Nach Erteilung einer Auskunft durch die Deutsche Telekom AG, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, ging das Gericht davon aus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen müsse. Wie zuverlässig die Anschlussinhaberermittlung über das Mitloggen von IP-Adressen ist, hat das Gericht, anders als das LG Köln, nicht thematisiert.

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  • veröffentlicht am 13. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 308 O 246/10
    §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; 3 ZPO

    Das LG Hamburg hat für das Filesharing eines Computerprogramms einen Streitwert von 20.000,00 EUR festgelegt. Die Antragsgegnerin hatte nach den Feststellungen des Gerichts ein Computerspiel in einer vollständig funktionstüchtigen Datei zum Download angeboten. Dies beruhte auf Daten und Angaben eines Ermittlers der Logistep AG, die zur Zufriedenheit des Gerichts dargelegt wurden. Die Antragsgegnerin haftete nach den Grundsätzen der Störerhaftung, obwohl nicht sie selbst, sondern ihr minderjähriger Sohn für die Tauschbörsennutzung verantwortlich war. Dieser sei nicht ausreichend über die Nutzung des Internets und die Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen instruiert worden. Der hohe Streitwert ergibt sich aus wohl aus der Tatsache, dass eine Software betroffen war und diese vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Das LG Hamburg hatte in der Vergangenheit für den Upload eines Films bereits einen Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen, die Streitwerte für Musikstücke bewegen sich im Bereich von ca. 400,00 EUR pro Titel (LG Köln) über zu 5.000,00 EUR (OLG Hamburg) bis hin zu 10.000,00 EUR (LG Leipzig).

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