IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2010, Az. 308 O 171/10
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Nachweis eines Filesharing-Verstoßes (hier: Download eines Pornofilms) nicht erbracht ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein bzw. den Computer nicht genutzt zu haben. Die Anschlussinhaberin und deren Ehemann hatte beide eidesstattliche Versicherungen abgegeben, die gegenseitig bestätigten, dass keine Filesharing-Software genutzt wurde, dass beide zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause waren, dass die beiden älteren Kinder den Computer gar nicht und die beiden jüngeren Kinder diesen nur unter Aufsicht eines Elternteils nutzen würden. Diese Erklärungen genügten dem Gericht, um die geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers zurückzuweisen. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Anschlussermittlung „im Regelfall fehlerfrei“ sei und es hinsichtlich der Erklärungen der Anschlussinhaberin und deren Familie durchaus Angriffspunkte gebe – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß wurde dennoch nicht angenommen und die zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Auf das Urteil wurde hingewiesen von den Kollegen Rechtsanwälte Moosmayer, Hoffmann & Partner (RA Dr. Markus Wekwerth), Stuttgart. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass im Bereich Filesharing regelmäßig dann kein Handeln im gewerblichen Ausmaß – welches den Provider zur Auskunft über Anschlussinhaber nach gerichtlichem Beschluss verpflichtet – mehr gegeben ist, wenn z.B. bei Filmen oder Musikstücken oder -alben die relevante Verwertungsphase von ca. 6 Monaten abgelaufen ist. Dabei sei bei Filmen der Beginn dieser Verwertungsphase mit dem Beginn der Veröffentlichung auf DVD zu berechnen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. So könne bei einem fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht als beendet angesehen werden. Bei Musiktiteln sei dies beispielsweise der Fall, wenn diese auch nach Ablauf von 6 Monaten noch in den Top 50 der Verkaufscharts vertreten seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Dezember 2010

    LG Köln, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber für unzureichend überwachte minderjährige Kinder, welche in ihrem Haushalt illegal Musiktitel down- und gleichzeitig uploaden, als sog. Störer verantwortlich ist. Im konkreten Fall wurde im Rahmen des richterlichen Ermessens für jeden Musiktitel  ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR festgelegt. Vgl. auch LG Hamburg, AG Halle oder AG Frankfurt a.M.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
    § 101 Abs. 1, 10 UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Rechteinhabers für einen Musiktitel gegen einen Provider, IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte für künftige Rechtsverletzungen zu speichern, zurückzuweisen ist. Ebenso hatte bereits das OLG Frankfurt vor knapp einem Jahr entschieden. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar sei zu befürchten, dass Auskunftsansprüche von Rechteinhabern an Hand bereits ermittelter IP-Adressen ins Leere laufen können, wenn die relevanten Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gelöscht wurden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Provider zu einer Datenspeicherung „auf Zuruf“ zu verpflichten. Die Antragstellerin begehre vorliegend nicht eine Sicherung der Verkehrsdaten nach bereits festgestellten Verstößen auf der Grundlage entsprechend ermittelter IP-Adressen, sondern – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen, um so Löschungen prophylaktisch zu verhindern. Eine solche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts könne gerichtlich nicht bestimmt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 24.11.2010, Az. 28 O 202/10
    §§
    683 S. 1, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das Filesharing von 3.749 Musikdateien ein Streitwert von 400.000,00 EUR angemessen ist. Dies entspricht etwa 106,00 EUR pro Titel. Auf diesen Betrag musste der Anschlussinhaber im vorgelegten Fall Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.454,60 EUR zahlen, obwohl er erwiesenermaßen nicht Täter der Urheberrechtsverletzungen war. Der volljährige Sohn hatte eingeräumt, die Titel in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. Trotzdem hafte der Vater als Anschlussinhaber jedenfalls im Wege der Störerhaftung auf die Rechtsverfolgungskosten. Schadensersatz müsse er jedoch nicht entrichten. Der Störerhaftung könne er sich nicht entziehen, da er seinen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses nicht nachgekommen sei. Gerade als Polizeibeamter und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie sei dies von ihm aber zu erwarten gewesen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 0 886/10
    § 97 UrhG

    Das LG Magdeburg hat im Wege des Anerkenntnisses einen Filesharer zur Unterlassung und zum Schadensersatz in Höhe von ursprünglich wohl ca. 700,00 EUR zzgl. einiger Kosten, insgesamt ca. 930,00 EUR, verurteilt. Der Beklagte war von der Rechtsanwaltskanzlei Schutt und Waetke abgemahnt worden. Warum er die Forderung im gerichtlichen Verfahren ohne weitere Verteidigung anerkannte, ist nicht bekannt.

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  • veröffentlicht am 12. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hatte in diesem Urteil (siehe hier) unlängst eine Schadensersatzforderung in Höhe von 30,00 EUR für 2 Musiktitel festgelegt. Im selben Urteil hat das LG Hamburg allerdings auch den geltend gemachten Abmahnkosten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei eine Absage erteilt. Die Abmahner waren für mehrere (6) Rechteinhaber aufgetreten, deren Rechte durch den Down-/Upload von insgesamt 4.120 Audiodateien verletzt worden seien. Es erfolgte jedoch keine Zuordnung der Audiodateien zu den einzelnen Firmen. Deshalb sei die Abmahnung unwirksam gewesen, es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit.

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  • veröffentlicht am 11. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, Az. 327 O 634/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2, 4 Nr. 11, 8 UWG; 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass auf einem Online-Portal, auf dem nach vorheriger Anmeldung Software heruntergeladen werden kann, deutlich auf etwaige Kosten der Registrierung hingewiesen werden muss. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um eine bekanntermaßen kostenfreie Software handele. In diesem Fall rechne der Verbraucher nicht damit, für die normalerweise frei verfügbare Software im Falle des Downloads eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (1-Jahres-Abo) mit dem Betreiber des Online-Portals abschließen zu müssen. Ein unauffälliger Kostenhinweis auf der Anmeldeseite der Beklagten, auf die der Verbraucher gelange, nachdem er den „Download Button“ betätigt habe, sei kaum wahrnehmbar. Er finde sich in verhältnismäßig kleiner Schrift, grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Damit sei die Gestaltung der Kostenpflicht irreführend und damit wettbewerbswidrig, so dass der Beklagte zur Unterlassung  verurteilt wurde. Das Gericht führte im einzelnen aus:

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  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25
    § 97 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung durch Download eines Musiktitels haftet, wenn der Titel tatsächlich  durch eine andere Person heruntergeladen bzw. im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Habe der Anschlussinhaber den/die Mitbenutzer des Internetanschlusses instruiert, den Anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen im Internet zu nutzen, sei er damit seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Eine Überwachung sei lediglich erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestünden, so das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich erst dann, „wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 17.09.2010, Az. 28 O 508/10
    § 97a UrhG

    Das LG Köln hat per Anerkenntnisurteil einen Filesharer verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.161,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Streitwert wurde auf 11.161,80 EUR festgesetzt. Was wir davon halten? Möglicherweise wurde auch in diesem Fall der Kollege oder die Kollegin, welche(r) das Anerkenntnis aussprach (vgl. § 78 ZPO), zu spät eingeschaltet. Schade eigentlich.

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