IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12
    § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung erneut zu den Kriterien des gewerblichen Ausmaßes einer Rechtsverletzung ausgeführt, welches für die Erteilung der Auskunft über die Anschlussinhaber von IP-Adressen, seitens derer Rechtsverletzungen begangen wurden, Vorausssetzung ist. Das OLG bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass für die Annahme des gewerblichen Ausmaßes entweder ein besonders wertvolles Werk erforderlich sei oder dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Die relevante Verwertungsphase sei danach im Einzelfall zu bestimmen. Bei einem mehr als 1 Jahr alten Computerspiel, welches kaum noch Absatz finde, sei dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 29 W 1708/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internettauschbörse grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß aufweise, da derjenige, der die Datei dort zur Verfügung stellt, nicht kontrollieren kann, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden wird. Insofern sei daher einem Auskunftsverlangen des Rechteinhabers, wessen Anschluss die ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, berechtigt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln komme es auch nicht darauf an, inwieweit sich das geschützte Werk noch in einer relevanten Auswertungsphase befinde. Daher sei ein gewerbliches Ausmaß auch bei einem vor mehreren Jahren veröffentlichten Musikalbum, welches für 2 1/2 Minuten angeboten wurde, anzunehmen. Zitat des OLG München:

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11
    § 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO

    Das OLG Köln hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von 10.000,00 EUR entspreche nicht dem Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen, aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Februar 2012

    Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welchen diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2012

    OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 6 W 121/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass im Rahmen der Auskunftserstattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG von dem erforderlichen gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung regelmäßig nur dann auszugehen ist, wenn der Verstoß innerhalb der ersten sechs Monate nach Erstveröffentlichung des Werkes erfolgt ist. Diese Voraussetzung sei vorliegend bei weitem nicht erfüllt: Die Antragstellerin rüge eine Rechtsverletzung, die im April 2011 und damit 25 Monate nach der Erstveröffentlichung des Werkes im März 2009 erfolgt sein solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11
    § 114 ZPO, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein angeblicher Filesharer nicht gehindert ist, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte habe keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des „Onlineermittlers“ und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags sei für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant. Im Übrigen hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Erstattung von Abmahnkosten ausscheidet, wenn die Abmahnung für ihn auf Grund grober handwerklicher Fehler „völlig unbrauchbar“ ist. Die Abmahnung hatte den Verstoß nicht erkennen lassen, zumal sich die beigefügte Unterlassungserklärung nicht auf einzelne Titel, sondern auf das ganze Musikrepertoire des Rechteinhabers bezog, was unstreitig jedenfalls nicht in seiner Gänze genutzt worden war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 23.11.2011, Az. 142 C 2564/11
    Entscheidung wurde aufgehoben! – vgl. hier
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG München hat in diesem bemerkenswert rechtsinhaberfreundlichen Urteil entschieden, dass eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen kann, der gar keinen Computer besitzt. Vorliegend war hinsichtlich der rechtswidrigen Verbreitung des streitgegenständlichen Films die IP-Adresse einer Rentnerin ermittelt worden, die seit geraumer Zeit zwar einen Internetanschluss, aber keinen PC mehr besaß. Trotzdem bejahte das Gericht zumindest die Störerhaftung, da die Ermittlung der korrekten IP-Adresse zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen war. Die Rentnerin hatte die Kosten der rechtsanwaltlichen Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR zu tragen. Weitergehender Schadensersatz wurde dem Rechtsinhaber nicht zugesprochen, da eine täterschaftliche Begehung durch die Rentnerin nicht nachgewiesen war. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Dezember 2011

    Derzeit finden sich vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Reichelt Klute Aßmann wegen illegalen Downloads des Softwaretitels „The Witcher 2: Assassins of Kings“ (Rechteinhaber: CD Projekt RED SP. z.o.o.). Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 911,80 EUR gefordert. Wie Sie sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung richtig verhalten, erfahren Sie hier.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.03.2011, Az. 28 O 611/10
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für das Verbreiten eines erst kürzlich vorher im Kino angelaufenen Spielfilms über eine Internettauschbörse („Filesharing“) ein Lizenzschadensersatz von 638,00 EUR angemessen ist. Für die Abmahnkosten wurde ein Streitwert von 10.000,00 EUR zu Grunde gelegt (Kosten: 651,80 EUR netto). Eine Reduzierung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR komme nicht in Betracht, da bei einem Spielfilm die Bagatelltgrenze überschritten sei. Der Einsatz der Firma Logistep zur Ermittlung der IP-Adresse wurde als unproblematisch bewertet. Im Übrigen sei es unerheblich, dass die Abmahnung sowohl im Vornamen als auch im Nachnamen des Anschlussinhabers orthografische Fehler aufweise, so lang erkennbar sei, dass er gemeint sein müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2009, Az. 31 C 1685/09 – 23
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 a Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil dem Anspruch eines Tonträger-Rechteinhabers auf Erstattung von Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz stattgegeben. Dabei betrugen die Abmahnkosten bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 10.000,00 EUR allein schon 651,80 EUR netto. Hinzu kamen noch 150,00 EUR Lizenzschadensersatz für das heruntergeladene Album. Zur Verneinung der Deckelung der Abmahnkoseten auf 100,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 UrhG führte das Gericht aus:

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