IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Schleswig hat im Rahmen einer Entscheidung zu E-Mail-Spam entschieden, dass der Streitwert für den datenschutzrechtlich motivierten Auskunftsanspruch mit „200,– EUR pro Frage“, wie vom Antragsteller begehrt, „eher moderat“ erscheine und darauf hingewiesen, dass dieser Streitwert „vom Landgericht [Kiel] ebenfalls als gering angesehen“ werde. Im vorliegenden Fall ging der Senat von einem Streitwert für den Auskunftsantrag von insgesamt 400,00 EUR für zwei Fragen aus. In der Vorinstanz hatte das LG Kiel (Beschluss vom 21.10.2008, 2 O 233/08) noch entschieden: „Soweit der Antragsteller auch einen Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG einzuklagen beabsichtigt, erachtet das Gericht das Interesse als mit jedenfalls nicht mehr als max. EUR 2.000,00 bewertbar. Es trifft zwar zu, dass dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in einer Gesellschaft, in der Daten deutlichen Marktwert haben und in erheblichem Maße, leicht abrufbar und vervielfältigbar gespeichert werden, generell ein hoher Wert zukommt. Das Interesse der einzelnen Privatperson an einer Auskunft über mögliche Speicherung und mögliche Weiterleitung und damit Verhinderung des Datenmissbrauchs v.a. für weitere Werbung vermag das Gericht aber dennoch nicht mit mehr als dem angegebenen Betrag zu bewerten.“ Vgl. auch zu weiteren Entscheidungen folgende Übersicht.

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 30/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine irreführende Werbung ist, wenn ein Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker (Psychotherapie) in einer Broschüre für Senioren unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ mit „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ wirbt und diese Anzeige neben den Kontaktdaten nur die Bezeichnungen „Diplom-Sozialarbeiter““ und „„Heilpraktiker (Psychotherapie)“ enthält. Der Senat führte aus, dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden könne. Wenn jedoch gleichzeitig auf die beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hingewiesen werde, könne zumindest ein großer Teil der Anzeigenleser erkennen, dass unter „rechtlicher Betreuung“ offensichtlich etwas anderes gemeint sein müsse, da eine solche Ausbildung bekannterweise nicht die Befähigung zur berufsmäßigen Rechtsberatung verschaffe. Auch dürfe bei der Beurteilung nicht außer Betracht bleiben, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Überschrift zu Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 (§§ 1896 ff.) den Begriff „Rechtliche Betreuung“ für die vom Beklagten angebotene und erbrachte Tätigkeit verwende. Wenn eine objektive richtige und der gesetzlichen Terminologie entsprechende Angabe von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden werde, müsse abgewogen werden. Vorliegend fiel die Abwägung des Senates zu Gunsten des Beklagten aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2011

    Wir wünschen auch auf diesem Wege unseren Mandanten, Lesern und Kollegen ein frohes, neues Jahr!

    Dr. Ole Damm                  Katrin Reinhardt                   und Mitarbeiter

  • veröffentlicht am 1. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
    §
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel eingetragen werden kann, da es sich um eine freihaltungsbedürftige lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware handele. An die frühere Entscheidung (eines anderen Senats des BPatG), wonach die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ für Babywäsche einzutragen sei, sei das Gericht nicht gebunden. Hierzu führte es aus (Zitat): (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
    §
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel wie Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Kompotte, Rote Grütze oder konservierte Fertiggerichte eingetragen werden kann. Sie könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren dienen. Es handele sich um eine lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware. Damit stehe ihr ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der 25. Senat des Bundespatentgerichts fühlte sich bei seiner Entscheidung nicht an die Entscheidung des 27. Senats gebunden, welcher mit Beschluss vom 07.06.2005, Az. 27 W (pat) 21/05 die identische Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ hinsichtlich Babywäsche für schutzfähig erachtete. Das OLG Hamburg hatte hinsichtlich T-Shirts mit der Bedruckung „Mit Liebe gemacht“ entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstelle. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08). Zitat der neuerlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Internet-Café haftet, wenn Kunden den Café-eigenen Internetanschluss dazu nutzen, illegales Filesharings zu betreiben. Das Internet-Café habe seinen Anschluss gegen solche Handlungen ausreichend, etwa durch Sperrung relevanter Ports, zu sichern. Bereits im vergangenen Jahr hatte die Café-Kette Woyton in Düsseldorf ihren Kunden auf Grund entsprechender Gefahren für ihr Unternehmen WLAN-Zugänge gesperrt.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    OLG München, Urteil vom 18.11.2010, Az. 29 U 3792/10 – unbekannt, ob rechtskräftig
    §§ 20b; 32; 87 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass virtuelle Videorecorder eine neue Nutzungsart darstellen und eine Übertragung von Nutzungsrechten diese Nutzungsform explizit erfassen muss. In der Folge ergab sich für den konkreten Fall, dass der Fernsehsender keine entsprechende Rechte an die VG Media übertragen habe und diese somit nicht berechtigt gewesen sei, entsprechende Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben. Eine neue Nutzungsart liegt grundsätzlich vor, wenn sie bezogen auf die Werknutzung eine konkrete technische und wirtschaftliche Verwendungsform darstellt. Vorliegend argumentierte der Senat damit, dass sich Online-Videorecorder durch Onlinewerbung refinanzierten und hierin eine neue wirtschaftliche Verwendungsform liege.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAnonymisierungs-Dienste wie „Tor“ oder „JAP“ sollen nach einer Versuchsreihe an der Universität Regensburg in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter der Firma iDev zu umgehen sein. Das Benutzerverhalten der Nutzer, die sich solcher Dienste bedient hätten, hätte nahezu exakt festgestellt werden können. Laut dem Nachrichtendienst Golem sollen die Daten mit Hilfe frei erhältlicher Tools und deren Filtern sowie Support Vector Machines analysiert worden sein, welche zuvor speziell für die Aggregation von Daten (sog. „Datenmining“) programmiert worden seien. Bei 28 Versuchspersonen sei das Surfverhalten durch die Software zu 77 % genau ermittelt worden.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2010

    LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10 – oboslet nach BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10 (hier)
    §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG; 8 Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 2, 3 und 11; 3; 5 UWG; § 312c Abs. 1 BGB; Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB

    Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt …“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Der Unternehmer habe den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts“ zu belehren. Der Gesetzgeber lege die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer – und nicht seinem Vertragspartner – auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegenüber der Kundin XXX verwendet habe, werde dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, werde damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Offen blieb aber die Rechtsfrage, wie die Sachlage zu bewerten ist, wenn die Eigenschaft des Verbrauchers sogleich im Anschluss an obige Formulierung allgemein verständlich erläutert wird. Die Entscheidung ist im Übrigen auch insoweit problematisch, als ohne den Zusatz „Verbraucher“ auch Unternehmern ein (vertragliches) Widerrufsrecht eingeräumt wird.

I